VG Düsseldorf, Beschluss vom 06.06.2018 - 6 L 1452/18

Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe
Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der am 23. Mai 2018 gegen den Widerrufsbescheid vom 3. Mai 2018 erhobenen Klage (6 K 4573/18) wiederherzustellen, hat keinen Erfolg.

Die im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der Aussetzung der angefochtenen Verfügung und dem öffentlichen Vollzugsinteresse fällt zugunsten des Letzteren aus. Nach der allein möglichen summarischen Prüfung lässt sich zumindest nicht feststellen, dass der angefochtene Widerruf offensichtlich rechtswidrig ist. Mit Rücksicht darauf kommt jedoch nicht in Betracht, dem Aufschubinteresse des Antragstellers wegen eines sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit abzeichnenden Erfolgs der Klage insoweit den Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheides einzuräumen. Die vor diesem Hintergrund unabhängig von den Erfolgsaussichten der noch nicht entschiedenen Klage vorzunehmende Interessenabwägung fällt zum Nachteil des Antragstellers aus.

1. Rechtsgrundlage des Widerrufsbescheides ist § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG NRW. Nach dieser Vorschrift darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.

2. Anhaltspunkte dafür, dass der Widerrufsbescheid formell rechtswidrig sein könnte, sind weder vom Antragsteller vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Bezirksregierung Düsseldorf war insbesondere für seinen Erlass zuständig. Gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftSiZÜV) erfolgt die Überprüfung der Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) bei Beschäftigten von Luftfahrtunternehmen durch die Luftsicherheitsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Sitz des Unternehmens befindet. Bei Konzernunternehmen ist der Sitz der Konzernmutter gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 LuftSiZÜV auch für die Beschäftigten der Tochtergesellschaften maßgeblich. Da der Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids für die Deutsche Lufthansa AG, die ihren Sitz in Köln hat, tätig war, ist die Bezirksregierung Düsseldorf die örtlich zuständige Luftsicherheitsbehörde. Dies folgt aus § 16 Abs. 2 LuftSiG i.V.m. § 2 S. 1 Nr. 6 LuftfahrtZustVO, wonach die Bezirksregierung Düsseldorf unter anderem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Luftsicherheitsbehörden nach dem LuftSiG im Regierungsbezirk Köln zuständig ist. Die nach § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) erforderliche Anhörung ist mit Anhörungsschreiben vom 6. Dezember 2017 erfolgt.

2. Die Widerrufsverfügung vom 3. Mai 2018 wird sich – die Lage der Akten zugrunde gelegt – aller Wahrscheinlichkeit nach nicht als rechtswidrig erweisen.

Zuverlässig im Sinne von § 7 LuftSiG ist nur derjenige, der die Gewähr bietet, jederzeit das ihm Mögliche zum Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs zu tun. Der Betreffende muss nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringen, selbst bei dem Inaussichtstellen von Vorteilen oder bei der Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren und die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Eingriffen, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Dabei ist mit Blick auf die in Rede stehenden Rechtsgüter ein strenger Maßstab anzulegen. Aus § 7 Abs. 6 LuftSiG ist zu entnehmen, dass von der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit nur ausgegangen werden kann, soweit keine Zweifel bleiben. Die Zuverlässigkeit ist also schon bei geringen Zweifeln zu verneinen, ohne dass sich hieraus im Hinblick auf das inmitten stehende Recht des Betroffenen aus Art. 12 GG Bedenken ergeben.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2018 – 20 A 89/15 m.w.N. seiner Rspr. zu § 7 LuftSiG in der bis zum 3. März 2017 geltenden Fassung.

An den vorstehenden Maßstäben hat die Einfügung von § 7 Abs. 1a LuftSiG durch Art. 1 Nr. 7 Buchstabe b des Ersten Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes vom 23. Februar 2017 (BGBl. I S. 298) nichts geändert, zumal insbesondere § 7 Abs. 6 LuftSiG insoweit keine entscheidende Änderung erfahren hat.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Mai 2018 – 20 A 89/15, und vom 1. März 2018 ‑ 20 B 1340/17 -; für das Fehlen von Anhaltspunkten dafür, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung von § 7 Abs. 1a LuftSiG von den zuvor von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien abweichen wollte: OVG Bremen, Beschluss vom 27. Juli 2017 ‑ 1 B 81/17 ‑, juris.

Die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit kann bereits dann nicht festgestellt werden, wenn ausreichend begründete Anknüpfungspunkte vorhanden sind, die auf einen charakterlichen Mangel oder eine sonstige Schwäche der Persönlichkeit hinweisen, die sich ihrerseits gefährdend auf die Belange der Luftsicherheit auswirken können.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2018 – 20 A 89/15; Bay. VGH, Beschluss vom 10. August 2010 - 8 CS 10.1566 -, ZLW 2011, 147.

Personen, die ihren Äußerungen und/oder ihrem sonstigen Verhalten nach erkennbar die Existenz und staatliche Hoheitsgewalt der Bundesrepublik Deutschland und/oder ihrer Bundesländer und damit die geltende Rechtsordnung offensiv ablehnen und/oder ignorieren, bieten keine hinreichende Gewähr dafür, dass sie bereit sind, auch in luftverkehrsrechtlichen Zusammenhängen jederzeit für die Geltung und Durchsetzung der Rechtsordnung einzustehen. Wer erklärtermaßen bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften nicht als für sich verbindlich anerkennt und sich deshalb nicht verpflichtet sieht, die darin enthaltenen, dem Schutz der Allgemeinheit dienenden Regelungen zu beachten, gibt Anlass zu der Besorgnis, dass er die geltenden Bestimmungen der Rechtsordnung, insb. soweit sie dem Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs dienen, nicht strikt befolgen wird.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2017 – 20 B 339/17, juris Rn. 17 zum WaffG.

Dies zugrunde gelegt ist nach Aktenlage davon auszugehen, dass der Antragsteller in diesem Sinne unzuverlässig ist, weil er der sog. „Reichsbürger/Selbstverwalter-Szene“ seit mehreren Jahren angehört hat und noch angehört.

Die Verfassungsschutzabteilung des Innenministeriums NRW hat der Bezirksregierung unter dem 24. April 2018 (Az. 603/28-72.03.03-71167-30404/2018), Folgendes mitgeteilt:

„Durch die Vielzahl der Sachverhalte, welche sich zugleich über mehrere Jahre erstrecken, wird Herr H. weiterhin der organisierten Reichsbürgerszene zugerechnet“ (Beiakte Heft 1 Bl. 67).

Diese auch näher erläuterte Einschätzung hat der Verfassungsschutz durch die Übermittlung zahlreicher Unterlagen untermauert, die nach seinen Erkenntnissen die Zugehörigkeit zur „Reichsbürger-Szene“ belegen; insofern kann die Kammer auf die Beiakte Heft 1 Bl. 69 ff. verweisen.

Die Kammer tritt der Einschätzung des Verfassungsschutzes, dass der Antragsteller der sog. „Reichsbürger-Bewegung“ anhängt, für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei. Zahlreiche Verhaltensweisen des Antragstellers, die in der Beiakte dokumentiert sind und auf die der Verfassungsschutz verweist, stimmen mit denen überein, aus denen in der jüngsten obergerichtlichen Rechtsprechung die Zugehörigkeit zu den sog. „Reichsbürgern“ geschlossen wird. Das Gericht sieht deswegen davon ab, sie erneut aufzuführen.

Vgl. hierzu: BayVGH, Beschluss vom 25. April 2018 – 21 CS 17.2459, juris Rn. 18 ff.; OVG LSA, Urteil vom 15. März 2018 – 10 L 9/17, juris (mit Abdrucken beispielhafter Schreiben, die dem des ASt. ähneln); Sächs. OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2017 – 6 B 215/17.D, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 18. Juli 2017 - 11 ME 181/17 -, juris.

Nach dem Akteninhalt kann die Kammer nicht feststellen, dass der Antragsteller sich inzwischen ernstlich und dauerhaft vom Gedankengut der „Reichsbürger“ distanziert hat. Auf seine Anhörung im Widerrufsverfahren hat er am 2. Januar 2018 seine früheren Stellungnahmen an Behörden und Gerichtsvollzieher vielmehr der Sache nach bekräftigt. Die abschließenden Beteuerungen, sich nunmehr an die Rechtsordnung halten zu wollen, hält das Gericht zumindest im Eilrechtsschutzverfahren für lediglich interessen- und zielgeleitet. Es schließt sich auch insofern der abschließenden Einschätzung des Verfassungsschutzes an, dass die Abkehreinlassung des Antragstellers nicht glaubhaft sei (Beiakte Heft 1 Bl. 68).

Anders mögen die Dinge im Fahrerlaubnisrecht liegen, auf das der Antragsteller in seiner Antragsbegründung maßgeblich abhebt. Dort kommt es aber auch nicht in vergleichbarer Weise darauf an, jegliches Risiko auszuschließen, sondern nach StVG und FeV sind nur erwiesen Kraftfahrungeeignete vom motorisierten Straßenverkehr fernzuhalten. Dazu wird vertreten, dass sich Anhänger des Gedankenguts der sog. „Reichsbürger“ nicht allein deswegen dem Verdacht aussetzen, psychisch so erkrankt zu sein, dass sie möglicherweise fahrungeeignet sind.

Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2. Januar 2018 – 10 S 2000/17, NZV 2018, 150; Thür. OVG, Beschluss vom 2. Februar 2017 – 2 EO 887/16, DAR 2018, 164.

Der Maßstab, nach dem der Zugang zu sicherheitsempfindlichen Bereichen des Luftverkehrs gemessen wird, ist deutlich strenger. Die fahrerlaubnisrechtliche Rechtsprechung gibt hierfür nichts her.

Sprechen danach gewichtige Gründe dafür, dass der Antragsteller unzuverlässig im Sinne des § 7 LuftSiG ist, muss indes letztlich der Tatsachenfeststellung und Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten bleiben, ob die in den in der Verwaltungsakte enthaltenen Schreiben und dokumentierten Verhaltensweisen, wie etwa dem Beitritt zum sog. „Deutschen Polizeihilfswerk (DPWH)“,

vgl. dazu das Vorgehen der Sächsischen Polizei und Staatsanwaltschaft, näher beschrieben in der Antwort des Sächsischen Justizministeriums vom 10. August 2016 (Az. 10408-KLR-2811114, abrufbar unter https://www.l-iz.de/wp-content/uploads/2015/08/6_drs_2152_1_1_1_.pdf) auf eine Kleine Anfrage,

zum Ausdruck gekommene Haltung gegenüber bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen der Grundeinstellung des Antragstellers entspricht und damit die Prognose der luftsicherheitsrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigt. Zwar sind – soweit ersichtlich – bislang keine konkreten Verstöße des Antragstellers gegen luftsicherheitsrechtliche Bestimmungen festgestellt worden. Seine jüngste Distanzierung ist jedoch bislang wenig nachvollziehbar. Aus ihr sind keine verständlichen Gründe für die geschilderten realitätsfremden und abstrusen Inhalte der in der Verwaltungsakte enthaltenen Schreiben des Antragstellers sowie seiner sonstigen Verhaltensweisen zu entnehmen. Im Gegenteil lässt der Akteninhalt den Schluss zu, dass er die in früheren Schreiben verlautbarte Auffassung zur Durchsetzung seiner Interessen ungeachtet der bestehenden Rechtsordnung verwendet, er also in Konfliktsituationen mit den staatlichen Ebenen zu Mitteln greift, die jeder nachvollziehbaren Reaktion entbehren und schlechterdings unhaltbar sind.

Dass der Antragsteller – wie er vorträgt – seine arbeitsvertraglichen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt hat, kann als richtig unterstellt werden. Hierin manifestiert sich nach ständiger Rechtsprechung allerdings keine besondere Zuverlässigkeit, weil das Erfüllen arbeitsvertraglicher Pflichten von jedermann erwartet werden darf.

Vgl. Kammerbeschluss vom 7. Juni 2017 – 6 L 2506/17, juris Rn. 53 m.w.N.

Wie § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG NRW ferner voraussetzt, wäre ohne den Widerruf der positiven Zuverlässigkeitsfeststellung auch das öffentliche Interesse, hier in Gestalt des hohen Gutes der Sicherheit des Luftverkehrs, gefährdet, da von dem Aufenthalt unzuverlässiger Personen in luftsicherheitsrelevanten Bereichen erhebliche Gefahren für eine Vielzahl bedeutender Rechtsgüter, insbesondere für Leben und körperliche Unversehrtheit – auch unbeteiligter – Dritter, ausgehen.

Die weiteren Voraussetzungen für einen Widerruf gemäß § 49 VwVfG NRW sind ebenfalls erfüllt. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat insbesondere die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. 2 S. 2 VwVfG NRW gewahrt. Sie hat am 26. April 2018 die von ihr als ermittlungsabschließend eingestufte Bewertung durch den Verfassungsschutz vom 24. April 2018 erhalten. Bereits am 3. Mai 2018 hat sie den Widerrufsbescheid erlassen.

Lagen nach alledem die Voraussetzungen für einen Widerruf der Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit nach vorläufiger Bewertung vor, begegnet dieser auch vor dem Hintergrund keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass über ihn im Wege des Ermessens zu entscheiden war. Mit Rücksicht auf das hochrangige Schutzgut der zu gewährleistenden Luftsicherheit sind Fehler bei der behördlichen Ermessensausübung nicht ersichtlich. Insbesondere liegt auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Antragsteller schwerwiegende Folgen für seine berufliche und private Lebensführung hinnehmen muss. Diese stehen aber nicht außer Verhältnis zu dem erstrebten Zweck, dem Schutz des hohen Gutes der Sicherheit des Luftverkehrs vor den erheblichen Gefahren, die durch den Zugang unzuverlässiger Personen zu sicherheitsrelevanten Bereichen begründet werden. Im Übrigen hat sich für den Antragsteller ein Risiko verwirklicht, das er auf sich genommen hat, indem er sich – nach Aktenlage und vorbehaltlich besserer Erkenntnisse im Hauptsacheverfahren – der Bewegung der sog. „Reichsbürger“ angeschlossen hat. Dass für den von ihm ausgeübten Beruf besondere Sicherheitsanforderungen gelten, musste ihm angesichts der regelmäßig durchgeführten Überprüfungen seiner Zuverlässigkeit bewusst sein.

Ist nach dem Vorstehenden der verfügte Widerruf zumindest nicht offensichtlich rechtswidrig, kann dem Aufschubinteresse des Antragstellers allein mit Rücksicht auf etwaige (vage) Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren nicht der Vorzug vor dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben werden. Die deshalb unabhängig von den Erfolgsaussichten erfolgende Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Wegen weitreichenden Gefahren für höchstwertige Rechtsgüter, die im Luftverkehr irreparabel beeinträchtigt werden können, überwiegt das in § 7 LuftSiG als besonders gewichtig anerkannte öffentliche Interesse daran, sofort vor einem – auch nur potenziell – nicht Zuverlässigen im Luftsicherheitsbereich geschützt zu werden, das gegenläufige Interesse des Antragstellers, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache dort weiter tätig sein zu dürfen. Die beruflichen Interessen des Antragstellers treten dahinter, wie bereits dargelegt, zurück. Der Antragsteller hat zudem nichts dafür dargetan, dass er nicht außerhalb des Luftsicherheitsbereichs zumindest vorübergehend Beschäftigung finden kann.

3. Die Anordnung des Sofortvollzuges genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, weil die Bezirksregierung deutlich gemacht hat, dass ihr der Ausnahmecharakter der Anordnung vor Augen stand und sich aus ihrer Sicht die Widerrufsgründe mit denen der Dringlichkeit der Vollziehung decken. Denn die Sicherheit des Luftverkehrs ist ein sehr hochwertiges Rechtsgut und von (potenziell) unzuverlässigen Personen im Sicherheitsbereich gehen große Gefahren aus. Diese können sich jederzeit verwirklichen. Daher decken sich bei der Entscheidung über die Zuverlässigkeit von Luftsicherheitspersonal zumeist Erlass- und Sofortvollzugsinteresse weitgehend. Begründet die Behörde die Vollziehungsanordnung mit gewissen Wiederholungen und möglicherweise formelhaft klingenden Wendungen, liegt darin keine Verletzung von § 80 Abs. 3 VwGO. Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob die von der Behörde angeführten Gründe inhaltlich zutreffen.

An diesen Maßstäben gemessen, bestehen keine Einwände gegen die Vollziehungsanordnung, deren Gründe sich mit denen der Grundverfügung im Wesentlichen decken.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 VwGO.

OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2018 - 20 A 89/15

Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit folgender Begründung als unbegründet abgewiesen: Der angegriffene Bescheid der Bezirksregierung N. vom 17. Juli 2013 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten; ein Anspruch auf positive Bescheidung seines Antrags vom 10. Oktober 2012 bestehe nicht. Zur Begründung werde auf den im Wesentlichen zutreffenden Inhalt des angefochtenen Bescheides und ergänzend auf den auf den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ergangenen Beschluss vom 2. Oktober 2014 Bezug genommen. Ausgenommen davon seien lediglich die Feststellung, das Amtsgericht E. habe gegen den Kläger wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit Urteil vom 14. September 2011 eine Geldstrafe von 170 Tagessätzen festgesetzt, und die daran anknüpfende rechtliche Bewertung. Ferner unterliege die Entscheidung der Luftfahrtbehörde über die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit vollständig gerichtlicher Kontrolle. Es handele sich nicht um eine Ermessensentscheidung, so dass der Kläger sich nicht darauf berufen könne, die Behörde habe in (vermeintlich) gleichgelagerten Fällen ihr Ermessen für die dort Betroffenen günstiger ausgeübt. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 7 LuftSiG bestünden nicht.

Das Zulassungsvorbringen des Klägers ergibt keinen Grund zur Zulassung der Berufung.

Das gilt zunächst für den geltend gemachten Grund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig sei, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu beantworten ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2013 ‑ 1 A 2851/11 -, juris.

Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon aufgrund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. April 2017 ‑ 6 A 2753/15 ‑, juris, und vom 26. September 2016 ‑ 1 A 1662/15 ‑, juris, m. w. N.

Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht gerecht. Es zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils auf.

Zuverlässig im Sinne von § 7 LuftSiG ist nur derjenige, der die Gewähr bietet, jederzeit das ihm Mögliche zum Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs zu tun. Der Betreffende muss nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringen, selbst bei dem Inaussichtstellen von Vorteilen oder bei der Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren und die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Eingriffen, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Dabei ist mit Blick auf die in Rede stehenden Rechtsgüter ein strenger Maßstab anzulegen. Aus § 7 Abs. 6 LuftSiG ist zu entnehmen, dass von der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit nur ausgegangen werden kann, soweit keine Zweifel bleiben. Die Zuverlässigkeit ist also schon bei geringen Zweifeln zu verneinen, ohne dass sich hieraus im Hinblick auf das inmitten stehende Recht des Betroffenen aus Art. 12 GG Bedenken ergeben.

Vgl. jeweils noch zu § 7 LuftSiG in der bis zum 3. März 2017 geltenden Fassung: OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juni 2009 ‑ 20 B 148/09 ‑, juris, und vom 23. Februar 2007 ‑ 20 B 44/07 ‑, juris, m. w. N.

An den vorstehenden Maßstäben hat die Einfügung von § 7 Abs. 1a LuftSiG durch Art. 1 Nr. 7 Buchstabe b des Ersten Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes vom 23. Februar 2017 (BGBl. I S. 298) nichts geändert, zumal insbesondere § 7 Abs. 6 LuftSiG insoweit keine entscheidende Änderung erfahren hat.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2018 ‑ 20 B 1340/17 -; für das Fehlen von Anhaltspunkten dafür, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung von § 7 Abs. 1a LuftSiG von den zuvor von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien abweichen wollte: OVG Bremen, Beschluss vom 27. Juli 2017 ‑ 1 B 81/17 ‑, juris.

Ausgehend von Vorstehendem legt der Kläger nichts für eine Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils dar.

Die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit kann bereits dann nicht festgestellt werden, wenn ausreichend begründete Anknüpfungspunkte vorhanden sind, die auf einen charakterlichen Mangel oder eine sonstige Schwäche der Persönlichkeit hinweisen, die sich ihrerseits gefährdend auf die Belange der Luftsicherheit auswirken können.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2009 ‑ 20 B 148/09 -, a. a. O.; Bay. VGH, Beschluss vom 10. August 2010 - 8 CS 10.1566 -, ZLW 2011, 147.

Solche Anknüpfungspunkte liegen mit Blick auf die vom Kläger begangenen Straftaten vor. Das Amtsgericht E. verurteilte den Kläger am 4. Juni 2007 wegen Beleidigung und Sachbeschädigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen, am 29. Oktober 2008 wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung, vorsätzlicher Körperverletzung und Bedrohung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen und am 23. Oktober 2009 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen. Zuletzt verhängte das das Landgericht B. gegen den Kläger mit Urteil vom 17. Januar 2011 eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Diebstahl. Straftaten bieten generell hinreichenden Anlass dazu, die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit infrage zu stellen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2004 ‑ 3 C 8.04 -, BVerwGE 122, 182.

Dafür ist es nicht erforderlich, dass die Straftaten bzw. Verfehlungen im Zusammenhang mit der Sicherheit des Luftverkehrs stehen oder einen sonstigen unmittelbaren luftsicherheitsrechtlichen Bezug aufweisen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2004 ‑ 3 C 8.04 -, a. a. O.

Soweit nicht die Regel luftverkehrsrechtlicher Unzuverlässigkeit gemäß § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG greift, bedarf es zur Beurteilung der Zuverlässigkeit allerdings der Feststellung, ob sich aus Vorgängen wie begangenen Straftaten Bedenken ergeben, der Betroffene könne aus eigenem Antrieb oder aufgrund fremder Manipulation die Sicherheit des Luftverkehrs beeinträchtigen. Dabei ist das Gewicht der begangenen Verfehlungen und ihre indizielle Aussagekraft ebenso in den Blick zu nehmen wie den Betroffenen entlastende oder möglicherweise sogar in ein gutes Licht stellende Vorgänge.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2004 ‑ 3 C 8.04 -, a. a. O.

Auch eingedenk dessen legt der Kläger nichts dar, was gegen die Richtigkeit der Annahmen des Beklagten und des Verwaltungsgerichts sprechen könnte, der Kläger sei unzuverlässig. Entgegen der Darstellung des Klägers ist weder dem angefochtenen Urteil noch dem besagten Bescheid zu entnehmen, dass der Beklagte und das Verwaltungsgericht davon ausgegangen wären, beim Kläger führe jede beliebige Straftat in einem Zeitraum von zehn Jahren zur Verneinung der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit. Vielmehr beruhte die Feststellung der Unzuverlässigkeit des Klägers durch den Beklagten ausweislich der Ausführungen in dem Bescheid, die das Verwaltungsgericht sich zu Eigen gemacht hat, auf einer Würdigung der Gesamtumstände und insbesondere des strafrechtlichen Verhaltens des Klägers. Im Bescheid führt der Beklagte insoweit aus, die "Anzahl der Verfahren bzw. Verurteilungen für die Straftaten aus den verschiedenen Lebensbereichen" machten deutlich, dass der Kläger nicht in der Lage bzw. bereit sei, die Rechtsordnung einzuhalten bzw. zu respektieren, dies "für den Bereich der Sicherheit des Luftverkehrs ein nicht hinzunehmendes Risiko" darstelle und der "wiederholte Verstoß auch in jüngster Zeit noch gegen unterschiedlichste Strafvorschriften" die Neigung des Klägers unter Alkoholeinfluss zu Kontrollverlust verdeutliche. Ausdrücklich heißt es in der Bescheidbegründung ferner, die in der Rechtsprechung anerkannte strenge Auslegung der Vorschriften des Luftsicherheitsgesetzes führe "nach wertender Betrachtung des Gesamtsachverhalts" dazu, dass Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers blieben und die beantragte Ankerkennung der Zuverlässigkeit versagt werde.

Die Feststellung der Unzuverlässigkeit des Klägers erweist sich nicht deshalb als fehlerhaft, weil der Beklagte zu Unrecht von einer weiteren strafrechtlichen Verurteilung des Klägers ausgegangen sein mag. Das Verwaltungsgericht hat sich die Bescheidbegründung insoweit nicht zu Eigen gemacht. Zutreffend hat es seinem Urteil ferner zugrunde gelegt, dass der Behörde bei der Beurteilung, ob der Betroffene zuverlässig im Sinne von § 7 LuftSiG ist, kein Ermessen zukommt. Schon deshalb kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, bei ihm sei (vermeintlich) im Vergleich zu anderen Betroffenen zu Unrecht die Zuverlässigkeit verneint worden. Wie ausgeführt, kommt es im Übrigen ebenso wenig darauf an, dass die Straftaten bzw. Verfehlungen im Zusammenhang mit der Sicherheit des Luftverkehrs stehen oder einen sonstigen unmittelbaren luftsicherheitsrechtlichen Bezug aufweisen. Es kann nach den vorstehenden Ausführungen insgesamt auch keine Rede davon sein, dass ‑ wie der Kläger einwendet - der Beklagte und das Verwaltungsgericht keine prognostische Betrachtung vorgenommen hätten.

Soweit der Kläger geltend macht, bei seinen zahlreichen Strafverfahren sei zu berücksichtigen, dass er "sich immer nur dann falsch verhalten" habe, wenn er alkoholisiert gewesen sei, hat das Verwaltungsgericht dies in seine Betrachtung einbezogen. Dazu führt der Beklagte in der in Bezug genommenen Begründung des Bescheides aus, der wiederholte Verstoß gegen unterschiedlichste Strafvorschriften verdeutliche die Neigung des Klägers zu Kontrollverlust unter Alkoholeinfluss und dessen mangelnde Bereitschaft, die Rechtsordnung zu respektieren. Der Kläger zeigt nichts auf, was gegen die Richtigkeit dieser Annahme spräche.

Die mangelnde Fähigkeit bzw. Bereitschaft, die Rechtsordnung zu respektieren, findet sich auch in der zuletzt abgeurteilten Straftat bestätigt. Daran ändert es nichts, dass es sich - wie der Kläger geltend macht - dabei um einen Diebstahl "lediglich" einer geringwertigen Sache gehandelt und die Freiheitsberaubung "nur eine kurze Zeit angedauert" haben mag. Das Gleiche gilt, soweit der Kläger sich darauf beruft, dass keine der begangenen Straftaten sich "auf den Bereich eines Arbeitsverhältnisses" bezogen habe. Auch der Umstand, dass der Kläger nach seiner letzten Verurteilung strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten sein mag, beseitigt die durch das zuvor von ihm gezeigte Verhalten begründeten Zuverlässigkeitszweifel allein nicht. Der zeitliche Abstand zu den Straftaten rechtfertigt als solcher nicht die Annahme, die maßgebliche Ursache für die vergangenen Missachtungen der Rechtsordnung seien verlässlich ausgeräumt. Nichts anderes ergibt sich insoweit daraus, dass er im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses seinen diesbezüglichen Pflichten nachgekommen und dort "aufgrund seines Engagements" aufgestiegen sein mag.

Unrichtigkeitszweifel legt der Kläger schließlich ebenso wenig dar, soweit er sich auf die durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit und die Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 GG beruft. Dem Zulassungsvorbringen ist bereits nicht substantiiert zu entnehmen, inwieweit der Kläger durch die Versagung der Zuerkennung der Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG in seinen vorgenannten Rechten betroffen sein soll. Abgesehen davon unterliegt es aber - wie ausgeführt - auch im Hinblick auf das Recht des Betroffenen aus Art. 12 GG keinen Bedenken, die Zuverlässigkeit schon bei geringen Zweifeln zu verneinen. Entsprechendes gilt, soweit - hier schon nicht substantiiert dargelegte - Rechte aus Art. 14 GG in Betracht kommen sollten.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat der Kläger nicht dargetan.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift liegen vor, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2011 - 8 A 2066/11 -, juris, m. w. N.

Auch solche Richtigkeitszweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich aus dem klägerischen Zulassungsvorbringen nicht. Auf die Ausführungen zum Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wird insoweit verwiesen.

Ebenso wenig legt der Kläger einen Verfahrensmangel dar, auf dem das angefochtene Urteil beruht (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die von dem Kläger insofern bemängelten Gesichtspunkte stellen keine Verfahrensfehler dar. Dies gilt zunächst insoweit, als der Kläger eine fehlerhafte behördliche Bewertung und eine entsprechend unzureichende Überprüfung durch das Verwaltungsgericht einwendet. Damit macht er im Ergebnis allein geltend, dass die materiell-rechtliche Vorschrift des § 7 LuftSiG vom Beklagten und vom Verwaltungsgericht unzutreffend angewendet worden sei, legt jedoch keinen Verfahrensfehler dar. Das Gleiche gilt, soweit der Kläger sich in diesem Zusammenhang darauf beruft, das Verwaltungsgericht habe bei der Beurteilung kein prognostisches Element einbezogen und keine grundrechtskonforme Prüfung vorgenommen und die Beurteilung der Zuverlässigkeit stelle eine Ermessensentscheidung dar, bei welcher auch gleichgelagerte andere Fälle zu berücksichtigen seien.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung aus § 52 Abs. 2 GKG.

OVG Münster, Beschluss vom 01.03.2018 - 20 B 1340/17

Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers mit dem sinngemäßen Antrag, unter Änderung des angefochtenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (VG Düsseldorf 6 K 14949/17) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 2. August 2017 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg.

Die vom Antragsteller mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen eine Änderung des angegriffenen Beschlusses nicht.

Das Verwaltungsgericht hat die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheides in materieller Hinsicht daran orientiert, dass bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage der Widerrufsbescheid rechtmäßig sei und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletze. Rechtsgrundlage des Widerrufsbescheides sei § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW. Dessen Tatbestandsvoraussetzungen seien aller Voraussicht nach erfüllt. Die rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers durch Strafbefehl des Amtsgerichts X. vom 23. März 2017 wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen stelle eine nachträglich eingetretene Tatsache dar, aufgrund derer die Bezirksregierung E. berechtigt gewesen sei, die Zuverlässigkeitsfeststellung im Sinne des § 7 LuftSiG zu versagen. Durch die Verurteilung sei das Regelbeispiel des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG erfüllt. Der Fall des Antragstellers sei nicht derart atypisch, dass er ein Abweichen von der Regelvermutung gebieten - und jegliche (auch nur geringe) Zweifel an dessen Zuverlässigkeit beseitigen - würde. Darüber hinaus sei auch unabhängig von § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG im Rahmen einer Gesamtwürdigung davon auszugehen, dass die Begehung von Straftaten daran zweifeln lasse, dass sich der Betroffene auch in Zukunft jederzeit rechtstreu verhalte und hinreichende Gewähr dafür biete, die Belange des Luftverkehrs zu bewahren. Die heranzuziehenden Gesamtumstände der durch den Antragsteller begangenen Tat wiesen auf das Vorliegen charakterlicher und persönlicher Schwächen hin, die sich auf die Luftsicherheit auswirken könnten. Der Antragsteller habe durch die Straftat gezeigt, dass er seine persönlichen Interessen bzw. die Dritter über die anderer stelle. Neben der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheides sei auch ein besonderes öffentliches Interesse an dessen sofortigem Vollzug gegeben.

Dem setzt der Antragsteller mit seiner Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen.

Es kann keine Rede davon sein, dass - wie der Antragsteller geltend macht - eine Abwägung des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug des Widerrufs der Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers und dessen Interesse an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage ("faktisch") nicht erfolgt wäre. Das Verwaltungsgericht hat diese Interessenabwägung vielmehr in nicht zu beanstandender Weise - wie dargestellt - unter Orientierung an den von ihm nach summarischer Prüfung verneinten Erfolgsaussichten der Klage sowie unter Gegenüberstellung und Gewichtung der Belange des Antragstellers einerseits und des hohen Schutzgutes der Sicherheit des Luftverkehrs andererseits vorgenommen.

Auch das weitere Beschwerdevorbringen lässt keine Rechtsfehler des angefochtenen Beschlusses erkennen.

Soweit der Antragsteller geltend macht, "die rein formale Anwendung der Regelvermutung" - gemeint ist diejenige gemäß § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG - werde dem "Gebot der Gesamtwürdigung des Einzelfalls" nicht gerecht, verkennt er bereits, dass das Verwaltungsgericht zumindest auch auf der Grundlage der nach § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG vorgesehenen Gesamtwürdigung der Einzelfallumstände zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Antragsteller die luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Der Antragsteller zeigt nichts Tragfähiges auf, was dem entgegenstehen könnte.

Gemäß § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG bewertet die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit des Betroffenen aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegt hat, ist zuverlässig in diesem Sinne nur derjenige, der die Gewähr bietet, jederzeit das ihm Mögliche zum Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs zu tun. Der Betreffende muss nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringen, selbst bei dem Inaussichtstellen von Vorteilen oder bei der Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren und die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Eingriffen, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Dabei ist mit Blick auf die in Rede stehenden Rechtsgüter ein strenger Maßstab anzulegen. Aus § 7 Abs. 6 LuftSiG ist zu entnehmen, dass von der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit nur ausgegangen werden kann, soweit keine Zweifel bleiben. Die Zuverlässigkeit ist also schon bei geringen Zweifeln zu verneinen, ohne dass sich hieraus im Hinblick auf das inmitten stehende Recht des Betroffenen aus Art. 12 GG Bedenken ergeben.


Vgl. jeweils noch zu § 7 LuftSiG in der bis zum 3. März 2017 geltenden Fassung: OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juni 2009 ‑ 20 B 148/09 ‑, juris, und vom 23. Februar 2007 ‑ 20 B 44/07 -, juris, m. w. N.

An den vorstehenden Maßstäben hat die Einfügung von § 7 Abs. 1a LuftSiG durch Art. 1 Nr. 7 Buchstabe b des Ersten Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes vom 23. Februar 2017 (BGBl. I S. 298) nichts geändert, zumal insbesondere § 7 Abs. 6 LuftSiG insoweit keine entscheidende Änderung erfahren hat.

Vgl. für das Fehlen von Anhaltspunkten dafür, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung von § 7 Abs. 1a LuftSiG von den zuvor von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien abweichen wollte: OVG Bremen, Beschluss vom 27. Juli 2017 ‑ 1 B 81/17 ‑, juris.

§ 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG selbst sind keine näheren Konkretisierungen des Begriffs der luftverkehrsrechtlichen (Un‑)Zuverlässigkeit zu entnehmen. In § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG sind zwar Tatbestände geregelt, bei deren Vorliegen in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Die Regelung dient damit der orientierenden Konkretisierung des Begriffs der Unzuverlässigkeit. Ihr kommt in Bezug darauf jedoch keine abschließende oder ausschließende Bedeutung zu. Vorstehendes wird ausdrücklich im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes zur Begründung der Einfügung von § 7 Abs. 1a LuftSiG hervorgehoben.

Vgl. BT-Drucks. 18/9752, S. 53.

Bestätigt findet sich dies auch in § 7 Abs. 1a Satz 3 LuftSiG. Danach ist bei sonstigen Verurteilungen oder beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse, d. h. solchen, die keinen Regeltatbestand nach § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG erfüllen, im Wege der Gesamtwürdigung nach § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen ergeben. Damit wird für den Fall, dass kein Regeltatbestand erfüllt ist, auf die zur Bewertung der Zuverlässigkeit erforderliche Gesamtwürdigung des Einzelfalls (zurück‑)verwiesen, ohne diesbezüglich abschließend weitere konkretisierende Vorgaben zu machen. Letztere ergeben sich auch nicht aus der Auflistung von "insbesondere" in Betracht kommenden sonstigen Erkenntnissen in § 7 Abs. 1a Satz 4 LuftSiG. Diese hat - was durch die vorangestellte Umschreibung "insbesondere" deutlich wird - nur beispielhaften und nicht etwa abschließenden Charakter.

Ausgehend von Vorstehendem dürfte das Verwaltungsgericht dem Antragsteller zu Recht (auch) aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit abgesprochen haben.

Die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit kann bereits dann nicht festgestellt werden, wenn ausreichend begründete Anknüpfungspunkte vorhanden sind, die auf einen charakterlichen Mangel oder eine sonstige Schwäche der Persönlichkeit hinweisen, die sich ihrerseits gefährdend auf die Belange der Luftsicherheit auswirken können.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2009 ‑ 20 B 148/09 -, a. a. O.; Bay. VGH, Beschluss vom 10. August 2010 - 8 CS 10.1566 -, ZLW 2011, 147.

Solche Anknüpfungspunkte liegen vor. Der Kläger ist mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts X. vom 23. März 2017 wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden. Straftaten bieten generell hinreichenden Anlass dazu, die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit infrage zu stellen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2004 ‑ 3 C 8.04 -, BVerwGE 122, 182.

Dafür ist es nicht erforderlich, dass die Straftaten bzw. Verfehlungen im Zusammenhang mit der Sicherheit des Luftverkehrs stehen oder einen sonstigen unmittelbaren luftsicherheitsrechtlichen Bezug aufweisen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2004 ‑ 3 C 8.04 -, a. a. O.

Soweit die Beurteilung der Zuverlässigkeit - wie hier vom Verwaltungsgericht zumindest auch - anhand einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls vorgenommen wird, bedarf es der Feststellung, ob sich aus solchen Vorgängen wie begangenen Straftaten Bedenken ergeben, der Betroffene könne aus eigenem Antrieb oder aufgrund fremder Manipulation die Sicherheit des Luftverkehrs beeinträchtigen. Dabei ist das Gewicht der begangenen Verfehlungen und ihre indizielle Aussagekraft ebenso in den Blick zu nehmen wie den Betroffenen entlastende oder möglicherweise sogar in ein gutes Licht stellende Vorgänge.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2004 ‑ 3 C 8.04 -, a. a. O.

Bei dieser Gesamtwürdigung dürften vorliegend jedoch Zweifel daran verbleiben, dass der Kläger jederzeit und in jeder Hinsicht bereit und in der Lage ist, die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren. Mit der o. g., mit rechtskräftigem Strafbefehl abgeurteilten Straftat hat der Kläger ganz erheblich gegen die Rechtsordnung verstoßen. Dies als „kleinen Fehler“ zu betrachten, verkennt den Geltungsanspruch der gesetzlichen Vorgaben grundlegend.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Behörde grundsätzlich von der Richtigkeit eines rechtskräftigen Strafurteils oder eines dem nach § 410 Abs. 3 StPO gleichstehenden rechtskräftigen Strafbefehls und der darin getroffenen Feststellungen ausgehen sowie ihrer Entscheidung zugrunde legen darf. Etwas anderes gilt allenfalls in Sonderfällen, etwa wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der fraglichen Feststellungen bestehen oder die Behörde ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. August 2011 ‑ 3 B 6.11 -, Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 111, und vom 21. Juli 2008 ‑ 3 B 12.08 ‑, NVwZ 2009, 398, m. w. N.

Für das Vorliegen eines solchen Sonderfalls ist weder etwas substantiiert vorgetragen noch sonst etwas ersichtlich. Schon mangels jeglichen inhaltlichen Bezugs zur konkret abgeurteilten Straftat unergiebig ist es insoweit, wenn der Antragsteller geltend macht, dass überhaupt ein Strafbefehl ergangen sei, sei auf "falsche richterliche Beratung" durch das Amtsgericht X. zurückzuführen. Gleiches gilt für seinen bloß allgemein gehaltenen Vortrag, dass "bei einem Strafbefehl noch nicht einmal die Schuld feststehen" müsse und dieser "oft nur der formalen Beendigung eines Strafverfahrens" diene. Auch aus dem ‑ ohnehin erst nach Ablauf der Frist zur Begründung der Beschwerde unterbreiteten - Vorbringen des Antragstellers, er habe in Bezug auf den Strafbefehl einen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens gestellt, ergibt sich nichts anderes. Dieser Wiederaufnahmeantrag allein lässt den rechtskräftigen Bestand des Strafbefehls unberührt. Ausgehend von den Feststellungen des Strafbefehls deutet die abgeurteilte vorsätzlich begangene Straftat auf eine mangelhafte Einstellung des Klägers gegenüber der Rechtsordnung insgesamt hin und zeigt, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist, dass er seine persönlichen Interessen oder diejenigen Dritter ungeachtet der Rechtsordnung verfolgt. Dem setzt das Beschwerdevorbringen substantiiert nichts Tragfähiges entgegen.

Anders als der Antragsteller geltend macht, handelt es sich bei der abgeurteilten Straftat weder um eine Bagatelle noch um einen nur "kleinen Fehler". Der Strafbefehl erging wegen vorsätzlicher uneidlicher Aussage, die der Antragsteller nach den Feststellungen des Strafbefehls in typischer Art und Weise begangen hat. Der erhebliche Unrechtsgehalt der Tat zeigt sich schon darin, dass dieses Vergehen mit einem erhöhten Mindeststrafmaß, nämlich mit einer Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten (§ 153 StGB), bedroht ist. Daran ändert es nichts, dass unter den Voraussetzungen von § 47 StGB gleichwohl - wie vorliegend - auf eine Geldstrafe erkannt werden kann. Ebenso wenig entlastet es den Antragsteller im hier maßgeblichen luftsicherheitsrechtlichen Zusammenhang entscheidend, dass die abgeurteilte Straftat nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a BZRG nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen ist. Gleiches gilt im Hinblick darauf, dass infolge des Widerrufs der Zuverlässigkeitsfeststellung die berufliche Existenz des Antragstellers als Berufspilot und Lehrbeauftragter der "FFL Fachschule für Luftfahrzeugführer" in N. a. d. S. . gefährdet bzw. beeinträchtigt ist. Die möglichen Folgen des Widerrufs einer Zuverlässigkeitsfeststellung sind in Bezug auf die Zuverlässigkeit des Betroffenen ohne Aussagekraft. Um die bestehenden Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers auszuräumen, genügt es schließlich allein nicht, dass er ansonsten strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten sein mag.

Begegnet es bereits nach dem Vorstehenden keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers verneint hat, gilt dies erst recht unter Berücksichtigung von § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG. Nach dieser seit dem 4. März 2017 geltenden Vorschrift fehlt es in der Regel an der erforderlichen Zuverlässigkeit unter anderem dann, wenn der Betroffene wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden ist und seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Aufgrund seiner Verurteilung erfüllt der Antragsteller diesen Regeltatbestand luftverkehrsrechtlicher Unzuverlässigkeit. Auch insoweit verfängt es nicht, wenn er geltend macht, die "rein formale Anwendung der Regelvermutung" werde dem "Gebot der Gesamtwürdigung des Einzelfalls" nicht gerecht.

§ 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG liegt erkennbar die typisierende gesetzliche Einschätzung

- vgl. BT-Drucks. 18/9752, S. 53 -

zugrunde, bei Verwirklichung eines der damit normierten Regelbeispiele sei für gewöhnlich das mit der Person des Betroffenen verbundene Risiko für die Sicherheit des Luftverkehrs, sei es im Rahmen einer insoweit relevanten Tätigkeit, sei es im Rahmen des nicht allgemein zugelassenen Zutritts zum Sicherheitsbereich eines Flughafens, nicht hinnehmbar. Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen zeigt das Beschwerdevorbringen bei der vorliegend gebotenen summarischen Prüfung nicht auf, auch nicht mit Rücksicht auf Art. 12 GG. Insbesondere vor dem Hintergrund der oben dargestellten, in der bisherigen Rechtsprechung anerkannten Maßstäbe für die Beurteilung der Zuverlässigkeit im Sinne von § 7 LuftSiG stellt es für typischerweise begründete Zweifel an der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit und eine entsprechende gesetzliche Regelvermutung einen geeigneten und angemessenen Anknüpfungspunkt dar, wenn § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG insoweit unter anderem auf eine strafrechtliche (Erst-)Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen abstellt. Denn die vorsätzliche Begehung einer Straftat erfordert einen bewussten und gewollten Rechtsverstoß und belegt damit eine mangelhafte Einstellung des Täters gegenüber der Rechtsordnung. Zudem ist es bei einer wegen einer Straftat verhängten Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen mit Rücksicht auf die nach dem Strafgesetzbuch eröffneten Möglichkeiten, bestimmte Straftaten auch mit deutlich geringeren bzw. milderen Sanktionen strafrechtlich zu ahnden, für gewöhnlich ausgeschlossen, dass es sich bei einer entsprechend sanktionierten Straftat um ein Bagatelldelikt handelt. Auch § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG erfordert im Übrigen die Berücksichtigung des Einzelfalls insoweit, als jedenfalls besondere Umstände, die die infolge des verwirklichten Regeltatbestandes begründeten Zweifel an der Zuverlässigkeit ausräumen, ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen.

Solche Umstände legt der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen indes nicht dar.

Einen atypischen, die Regelvermutung widerlegenden Umstand stellt es nicht dar, dass er nicht durch strafrechtliches Urteil aufgrund einer mündlichen Verhandlung, sondern durch Strafbefehl entsprechend verurteilt worden ist. § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG verlangt für die Regelvermutung keine bestimmte Art der Verurteilung. Es kommt daher nicht darauf an, ob eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Wie ausgeführt, dürfen der Strafbefehl und die darin getroffenen Feststellungen zugrunde gelegt werden. Dafür, dass ausnahmsweise nicht darauf zurückgegriffen werden dürfte, sind weder tragfähige Anhaltspunkte vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Wie bereits dargelegt, handelt es sich entgegen dem Beschwerdevorbringen bei der abgeurteilten Straftat auch nicht um eine Bagatelle. Dies findet sich in diesem Zusammenhang zusätzlich darin bestätigt, dass das gegen den Antragsteller ausgesprochene Strafmaß einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen deutlich oberhalb der für die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nach § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG bei (Erst-)Verurteilungen vorgesehenen Schwelle einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen liegt. Darauf, dass die abgeurteilte Straftat gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen ist, kommt es nicht an. Es ist ebenso wenig zu erkennen, dass - wie der Antragsteller meint - § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG nicht mit § 18 Abs. 2 LuftPersV korrespondiert, zumal nach § 18 Abs. 2 Satz 1 LuftPersV eine Zuverlässigkeit im Sinne dieser Vorschrift gerade nicht vorliegt, wenn die Zuverlässigkeit des Bewerbers nach § 7 LuftSiG nicht festgestellt wird.

Keinen die Abweichung vom Regeltatbestand rechtfertigenden Umstand bedeutet es ferner, dass der Antragsteller ansonsten bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sein mag. Für die Verwirklichung des Regeltatbestandes nach § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG genügt bereits ein einmaliges einschlägiges strafrechtlich sanktioniertes Fehlverhalten. Die Vermutung kann daher grundsätzlich nicht schon dann entkräftet sein, wenn der Betroffene strafrechtlich ansonsten nicht aufgefallen ist.

Vgl. zum insoweit vergleichbaren Regeltatbestand waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG: BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2008 ‑ 3 B 12.08 ‑, a. a. O.

Ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigt es ebenso wenig, dass die berufliche Existenz des Antragstellers als Berufspilot und Lehrbeauftragter an der "G. Fachschule für Luftfahrzeugführer" in N. a. d. S. . durch den Widerruf der Feststellung seiner Zuverlässigkeit gefährdet oder beeinträchtigt wird. Die möglichen Folgen des Widerrufs einer Zuverlässigkeitsfeststellung für den Betroffenen besagen auch in Bezug auf die durch den Regeltatbestand begründeten Zweifel an dessen luftverkehrsrechtlicher Zuverlässigkeit nichts.

Im Weiteren sind die Belange des Antragstellers bei der Entscheidung über den Widerruf der Zuverlässigkeitsfeststellung nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW zwar im Rahmen der gebotenen Ermessensausübung zu berücksichtigen. Auch insoweit zeigt das Beschwerdevorbringen indes nichts Tragfähiges dafür auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sein könnte, die Widerrufsentscheidung erweise sich voraussichtlich als ermessensfehlerfrei und damit als rechtmäßig. Zu Recht stellt das Verwaltungsgericht heraus, dass auch die schwerwiegenden Folgen der streitigen Widerrufsentscheidung für den Antragsteller in beruflicher wie privater Hinsicht mit Rücksicht auf die hohe Bedeutung des bezweckten Schutzes der Sicherheit des Luftverkehrs nicht unverhältnismäßig sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

VG Hannover, Beschluss vom 28.08.2017 - 5 B 1965/17

Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen den sofort vollziehbaren Widerruf einer Zuverlässigkeitsbescheinigung und einer Zugangsberechtigung zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen und Anlagen des Flughafens Hannover-Langenhagen nach dem Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG).

Dem 1971 geborenen Antragsteller wurde auf seinen Antrag mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.01.2014 seine Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG mit Gültigkeit bis zum 21.01.2019 bestätigt und eine Zugangsberechtigung für die nicht allgemein zugänglichen Bereiche und Anlagen des Flughafens Hannover-Langenhagen erteilt.

Der Antragsteller ist Diplom-Ingenieur für Elektrotechnik (FH). Er arbeitete seit 1998 bei der B. GmbH bzw. seit 2001 bei der C. der D. GmbH. E.. Der Antragsteller betrat in dieser Funktion auch den Sicherheitsbereich des Flughafens Hannover-Langenhagen. Am 04.02.2016 wurde der Antragsgegnerin im Rahmen der Nachberichtspflicht vom Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt mitgeteilt, dass der Antragsteller nach Feststellung seiner Zuverlässigkeit möglicherweise strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Gegen ihn wurde wegen des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen ermittelt. Er wurde schließlich vom Amtsgericht Stendal mit Urteil vom 18.03.2016 (F.), rechtskräftig seit dem 01.08.2016, wegen des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen (§ 182 Abs. 2 StGB) in 6 Fällen schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Dabei wurde die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen des Versuchs der sexuellen Nötigung wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Antragsteller sich ab 2011 mit einer damals noch Minderjährigen (geboren 1997) traf. Das Amtsgericht hat offen gelassen, ob es bereits damals zu einem Sexualkontakt gekommen ist. Jedenfalls kam es in den Jahren 2013 und 2014 in 6 Fällen zum Geschlechtsverkehr. Der Antragsteller zahlte der damals noch Minderjährigen jeweils ein vereinbartes Entgelt. Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass der Antragsteller vorsätzlich gehandelt hat.

Unter dem 20.01.2017 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller im Hinblick auf die bekannt gewordene strafrechtliche Verurteilung zu dem beabsichtigten Widerruf der Zuverlässigkeitsfeststellung und der Zugangsberechtigung an. Der Antragsteller gab hierauf im Wesentlichen an, die Straftat stelle eine schwere Verfehlung dar, die er zutiefst bereue. Er habe die Geschädigte persönlich um Entschuldigung gebeten. Er schäme sich für sein Verhalten. Er habe sich 2014 selbst an die Polizei gewandt, um eine Aussage zu tätigen. In dem Strafurteil sei insbesondere auch seine unbescholtene Vergangenheit gewürdigt worden und ihm eine positive Prognose gestellt worden. Er habe sich intensiv mit seinen Taten auseinandergesetzt. Er lebe mit seiner Lebensgefährtin und den zwei gemeinsamen Kindern in A-Stadt in einem eigenen Haus. Hierfür bestünden noch finanzielle Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 90.000 EUR.

Die Antragsgegnerin widerrief schließlich mit Bescheid vom 08.02.2017 die Zuverlässigkeitsbescheinigung des Antragstellers sowie seine Zugangsberechtigung zu den sicherheitsrelevanten Bereichen des Flughafens, forderte ihn zur Rückgabe des Originalbescheides vom 21.01.2014 auf und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Tätigkeit in sicherheitsrelevanten Bereichen erfordere wegen der Hochwertigkeit der zu schützenden Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit von Passagieren, Mitarbeitern „usw." eine uneingeschränkte Zuverlässigkeit. An diese seien hohe Anforderungen zu stellen. Von einem Beschäftigten auf dem Flughafen müsse erwartet werden, dass er in vollem Maße bereit und in der Lage sei, das Wohl aller Beteiligten am Luftverkehrsgeschehen ohne Abstriche in den Mittelpunkt seiner Tätigkeit zu stellen. Zuverlässig im Sinne des § 7 LuftSiG sei nur, wer die Gewähr dafür biete, die sich aus seinem Aufgabenbereich ergebenden Anforderungen uneingeschränkt und in vollem Maße zu erfüllen. Nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG könne die Bescheinigung der Zuverlässigkeit des Antragstellers widerrufen werden, wenn dessen Zuverlässigkeit entfallen sei und ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Nach § 5 Abs. 1 Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftsiZÜV) sei die Zuverlässigkeit zwingend zu verneinen, wenn daran Zweifel verblieben. Die Luftsicherheitsbehörde habe im Rahmen der Gesamtberücksichtigung der Persönlichkeit zu beurteilen, ob ein Inhaber der Zuverlässigkeitsbescheinigung erwarten lasse, dass von ihm keine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne des LuftSiG ausgehe. Es könne nicht hingenommen werden, dass unzuverlässige Personen weiterhin in den nicht allgemein zugänglichen Bereichen von Flughäfen tätig würden.

Aufgrund der begangenen Straftaten - sechs Fälle des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen - verblieben erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich nach dem Strafurteil bei den angegebenen sechs Straftaten lediglich um einen Ausschnitt aus einer weitaus größeren Anzahl von Beischlafhandlungen des Antragstellers mit einer Jugendlichen gehandelt habe. Der Antragsteller habe mit seinem Verhalten deutlich gemacht, dass er nicht bereit oder in der Lage sei, die Rechtsordnung zu beachten. Unerheblich sei, dass die Straftat keinen Bezug zum Luftverkehr aufweise. Einzubeziehen sei gewesen, dass der Antragsteller seine Taten bereue, sich schäme und sich bei der Geschädigten entschuldigt habe. Dennoch seien weiterhin Zweifel an der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit verblieben. Der Antragsteller gelte wegen des Strafurteils als vorbestraft. Auch nach den Empfehlungen des Bundesinnenministeriums zur Festlegung von Kriterien für die Unzuverlässigkeit gemäß § 7 LuftSiG vom 04.04.2006 (BMI P II 4 - 643120/4) ergebe sich, dass die Zuverlässigkeit zu verneinen sei. Die Bescheinigung der Zuverlässigkeit sei daher im Rahmen des der Antragsgegnerin zustehenden Ermessens zu widerrufen.

Voraussetzung für die Erteilung der Zugangsberechtigung sei nach § 10 LuftSiG die Zuverlässigkeit. Da der Antragsteller nicht zuverlässig sei, sei die Zugangsberechtigung zu entziehen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründete die Antragsgegnerin damit, dass die Schaffung von Gefahrenlagen durch unzuverlässige Personen nicht hingenommen werden könnten. Damit seien der Schutz von Leib und Leben und Eigentum von Unbeteiligten in nicht hinnehmbarem Maße gefährdet. Der Schutz vor sog. Innentätern stelle ein wesentliches Element der vorbeugenden Gefahrenabwehr dar. Ein Abwarten bis zur Bestandskraft des Bescheides könne mit Rücksicht auf eine mögliche Gefährdung des Luftverkehrs nicht hingenommen werden.

Den Widerruf der Zugangsberechtigung sprach die Antragsgegnerin unter dem 15.02.2017 auch gegenüber dem Flughafen Hannover-Langenhagen sowie dem Arbeitgeber des Antragstellers aus.

Der Antragsteller hat gegen den Widerrufsbescheid am 07.03.2017 Klage erhoben und um einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Er hält den Widerrufsbescheid für rechtswidrig. Er trägt zur Begründung vor:

Er habe als Mitarbeiter einer IT-Firma selten den Sicherheitsbereich des Flughafens betreten. Seine Angaben im Anhörungsverfahren seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Es seien auch nicht seine gesamte Persönlichkeit und seine Lebensumstände gewertet worden. Es bliebe unklar, weshalb hinsichtlich des Kriterienkatalogs des Innenministeriums nicht vom „Regelfall“ abgewichen werden könne. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die von ihm begangenen Taten in keinem Zusammenhang zum Luftverkehr stünden. Es sei für ihn schwer nachvollziehbar, wenn die Antragsgegnerin - angelehnt an die Empfehlungen des Innenministeriums - davon ausgehe, dass er noch mehrere Jahre als unzuverlässig angesehen werden müsse.

Er habe inzwischen sein gesamtes Umfeld über die Grundlage der Verurteilung informiert und sei zudem auch finanziell unabhängig. Die von der Antragsgegnerin befürchtete Bestechlichkeit seiner Person entbehre jeglicher Grundlage. Es sei auch nicht belegt, dass er etwa zu anderen Jugendlichen noch Kontakt habe. Die Angelegenheit sei von der Antragsgegnerin nur pauschal beurteilt worden. Sein Arbeitsvertrag sei inzwischen durch seinen Arbeitgeber gekündigt worden. Der unverhältnismäßige Bescheid stelle für ihn als Familienvater eine besondere Härte dar.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung berücksichtige nicht im erforderlichen Maße seinen Einzelfall. Gegen die sofortige Vollziehung spreche auch, dass bereits im Jahr 2014 eine der bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung beteiligten Behörden Informationen über die Straftat gehabt habe.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage 5 A 1965/17 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 08.02.2017 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.

Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid. Wegen der von dem Antragsteller begangenen Straftaten sei dessen Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben. Der Bescheid vom 21.01.2014 sei gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG zu widerrufen gewesen. Sie - die Antragstellerin - sei an die Empfehlungen des Bundesinnenministeriums zur Festlegung von Kriterien für die Unzuverlässigkeit gemäß § 7 LuftSiG vom 04.04.2006 (BMI P II 4 - 643120/4) gebunden. Nach Nr. III dieser Empfehlungen sollten in der Regel Personen als unzuverlässig gelten, die in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden seien. Dies sei bei dem Antragsteller der Fall. Im Übrigen hätten diese Empfehlungen nach der Änderung des LuftSiG vom 23.02.2017 inzwischen Eingang in das Gesetz gefunden, nämlich in § 7 Abs. 1 a LuftSiG. Dies gelte auch für die Annahme der Unzuverlässigkeit bei Sachverhalten, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergebe. Da es sich vorliegend in der Hauptsache um eine Anfechtungsklage handele, komme es aber auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 08.02.2017 an. Die Änderung des § 7 LuftSiG sei erst am 04.03.2017 und damit nach Erlass des Bescheides in Kraft getreten.

Von der Luftsicherheitsbehörde sei zu prüfen, ob nicht entgegen dieser Vermutung doch von einer Zuverlässigkeit ausgegangen werden könne. Vorliegend sei kein durchgreifender Grund für ein Abweichen von der Regelvermutung ersichtlich. Bei den von dem Antragsteller begangenen Straftaten handele es sich um eine gewisse Form von Gewalt, auch wenn dies nicht gegen den Willen der Geschädigten erfolgt sei. Der Antragsteller habe die wirtschaftliche Situation der Geschädigten ausgenutzt, um seine sexuellen Bedürfnisse auszuleben. Es offenbare sich mangelnder Respekt oder auch eine weitreichende Gleichgültigkeit gegenüber schützenswerten Rechten von anderen Menschen. Dies stelle einen charakterlichen Mangel dar. Es sei ständige Rechtsprechung, dass solche Mängel zur luftsicherheitsrechtlichen Unzuverlässigkeit führten. Wer im hochsensiblen Luftsicherheitsbereich tätig sei, dürfe keine Zweifel daran lassen, dass er schützenswerte Rechte Dritter uneingeschränkt respektiere. Hieran ändere auch die von dem Antragsteller gezeigte Reue nichts. Zudem habe der Antragsteller Taten teilweise im Beisein Dritter begangen. Dies ergebe sich jedenfalls aus den Ermittlungsakten. Es komme insoweit nicht darauf an, dass der Antragsteller nicht wegen eben dieser Taten im Beisein Dritter verurteilt worden sei. Es sei nicht ausgeschlossen, dass von dritter Seite aus aktuell oder zukünftig Forderungen an den Antragsteller herangetragen werden könnten. Es sei auch nicht auszuschließen, dass zusätzliche Kontakte zu weiteren Jugendlichen vorhanden gewesen seien oder aktuell noch bestünden. Auch dies könne den Antragsteller erpressbar machen.

Der Widerruf gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG stehe im Ermessen der Behörde, allerdings sei die Ermessensausübung im Hinblick auf § 5 S. 1 LuftSiZÜV intendiert. Es sei kein einleuchtender Grund ersichtlich, nach dem bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit dem Antragsteller weiterhin die Zuverlässigkeitsbescheinigung belassen und ihm der Zutritt zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen eines Flughafens ermöglicht werde. Diese gelte auch unter Berücksichtigung der beruflichen Interessen des Antragstellers. Es komme in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass der Antragsteller nur selten den Sicherheitsbereich des Flughafens betrete. Allein das Innehaben einer Zuverlässigkeitsbescheinigung reiche aus, um etwa auch in anderen Bundesländern Betretungserlaubnisse zu erhalten. Der Antragsteller sei durch seine Tätigkeit im IT-Bereich auch an sicherheitsrelevanten Aufgaben beteiligt. Es handele sich vorliegend um eine gefahrenabwehrrechtliche Prognose. Deswegen komme es nicht auf die familiäre und berufliche Situation des Antragstellers an.

Hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung könne sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie - die Antragsgegnerin - nicht unverzüglich gehandelt habe. Sie habe nach Erhalt der Ermittlungsakten von der Staatsanwaltschaft Stendal unverzüglich den nun angefochtenen Bescheid erlassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

II.
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung schriftlich zu begründen ist. Diesem Begründungserfordernis hat die Antragsgegnerin mit dem Hinweis darauf genügt, dass es nicht hingenommen werden könne, wenn in Sicherheitsbereichen des Flughafens tätige unzuverlässige Personen Gefahrenlagen schaffen und der Luftverkehr hierdurch möglicherweise gefährdet werde. Außerdem verweist die Antragsgegnerin zutreffend darauf, dass der Schutz vor sog. Innentätern ein wesentliches Element der vorbeugenden Gefahrenabwehr darstellt (vgl. Seite 4 des Bescheides vom 08.02.2017, dort die Ausführungen hinsichtlich „Zur Entscheidung zu 1.“). Diese Begründung macht einen hinreichenden Bezug zum konkreten Fall deutlich.

Auch materiell-rechtlich ist die Anordnung des Sofortvollzuges nicht zu beanstanden. Bei Entscheidungen nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass die Verfügung der Antragsgegnerin vom 08.02.2017 voraussichtlich im Klageverfahren, in welchem es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides ankommt, Bestand haben wird. Die Interessenabwägung gebietet es daher, dem Antragsteller bereits vor dem Abschluss des Klageverfahrens den Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen und Anlagen des Flughafens Hannover-Langenhagen zu versagen.

Ermächtigungsgrundlage für die Widerrufsverfügung ist § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Eine neue Tatsache im Sinne von § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG stellt die nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides der Antragsgegnerin vom 21.01.2014 erfolgte Verurteilung durch das Amtsgericht Salzwedel mit Urteil vom 18.03.2016 (rechtskräftig seit dem 01.08.2016) wegen des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen (§ 182 Abs. 2 StGB) in 6 Fällen dar. Es kommt auf diese rechtskräftige Verurteilung und nicht bereits auf das zuvor eingeleitete Ermittlungsverfahren an. Die bekannt gewordenen Tatsachen führen dazu, dass der Antragsteller als unzuverlässig im Sinne des § 7 LuftSiG anzusehen sein dürfte.

Die materiellen Anforderungen für die Feststellung der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit haben sich bis zum Inkrafttreten des Luftsicherheitsgesetzes am 15.01.2005 (BGBl. I 2005, 78 f.) nach § 29d Luftverkehrsgesetz - LuftVG - ergeben. Aus den Gesetzesmaterialen zum Luftsicherheitsgesetz geht hervor, dass der Gesetzgeber durch die Normierung des Luftsicherheitsgesetzes im Wesentlichen lediglich eine Konzentration der bisher verstreut im Luftverkehrsgesetz und anderen Gesetzen vorhandenen luftsicherheitsrechtlichen Vorschriften bewirken wollte (vgl. BT-Drucksache 15/2361 S. 15). Hieraus folgt weiterhin, dass sich die von der Antragsgegnerin ihrer Zuverlässigkeitsprüfung zugrunde gelegte Vorschrift des § 7 LuftSiG inhaltlich nicht von den Vorgaben des § 29d LuftVG unterscheidet, weshalb die zur letztgenannten Vorschrift ergangene Rechtsprechung ohne jegliche Abstriche auf die Zuverlässigkeitskriterien gemäß § 7 LuftSiG übertragen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.07.2004 - 3 C 33/03 - BVerwGE 121, 257; Urteil vom 11.11.2004 - 3 C 8/04 - BVerwGE 122, 182 = NVwZ 2005, 450).

Mit Gesetz vom 23.02.2017 (BGBl. I S. 298) - gültig ab 04.03.2017 - hat der Gesetzgeber einen neuen Abs. 1 a in § 7 LuftSiG eingefügt, der den unbestimmten Rechtsbegriff der Zuverlässigkeit weiter konkretisiert. Satz 1 des neuen Absatzes gibt vor, dass die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit des Betroffenen auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles zu bewerten hat. In Satz 2 stellt der Gesetzgeber Regeltatbestände auf, bei deren Vorliegen regelmäßig die Zuverlässigkeit fehlt. Dies ist u.a. nach Nr. 1 bei einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe der Fall, wenn seit Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung noch nicht fünf Jahre verstrichen sind. Vorliegend kommen allerdings noch die Regelungen in § 7 LuftSiG in der bis zum 03.03.2017 gültigen Fassung (a.F.) zur Anwendung, denn das Begehren des Antragstellers ist in der Hauptsache als Anfechtungsklage anzusehen und insoweit kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung an. Der angefochtene Bescheid datiert auf den 08.02.2017 und ist mithin noch vor dem Inkrafttreten der neuen Fassung des § 7 LuftSiG ergangen.

Die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit eines Betroffenen ist zu verneinen, wenn daran Zweifel verbleiben (§ 7 Abs. 6 LuftSiG a.F., § 5 Abs. 1 S. 1 LuftSiZÜV). Zuverlässig im luftverkehrsrechtlichen Sinne ist nur, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs jederzeit im vollen Umfang zu erfüllen. Wegen des gerade beim Luftverkehr hohen Gefährdungspotenzials und der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter sind dabei strenge Anforderungen zu stellen. Bei der Beurteilung, ob der Überprüfte nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringt, um selbst bei dem Inaussichtstellen von Vorteilen oder bei Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren, ist auf die Gesamtumstände des Einzelfalles abzustellen. Die Entscheidung unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung. Wegen des gerade beim Luftverkehr hohen Gefährdungspotentials begegnet es auch im Hinblick auf Art. 12 GG keinen Bedenken, an die Zuverlässigkeit hohe Anforderungen zu stellen und sie bereits bei nur geringen Zweifeln zu verneinen. Bezugspunkt ist, ob das frühere Verhalten Grund für die Annahme gibt, dass beim Überprüften nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit aktuell oder künftig ein Verstoß gerade gegen die Anforderungen des Luftverkehrs zu befürchten ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.07.2015 - 8 ZB 13.1666 - juris; BVerwG, Urteil vom 11.11.2004 - 3 C 8/04 - BVerwGE 122, 182). Bei Verstößen gegen Strafgesetze von einigem Gewicht kann auf die fehlende Zuverlässigkeit des Betreffenden geschlossen werden und zwar ungeachtet dessen, ob ein Strafurteil oder lediglich ein Strafbefehl ergangen ist. Dabei indiziert insbesondere das Begehen einer vorsätzlichen Straftat im starken Maße die Unzuverlässigkeit des Betreffenden. Die Begehung von Straftaten lässt grundsätzlich daran zweifeln, dass sich der Betroffene auch in Zukunft jederzeit rechtstreu verhält und hinreichende Gewähr dafür bietet, die Belange des Luftverkehrs zu bewahren. Unerheblich ist, ob die Straftaten in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Luftfahrt stehen. Denn Straftatbestände kennzeichnen Kernforderungen der Rechtsordnung an die öffentliche Sicherheit. Im Rahmen des § 7 LuftSiG a.F. geht es gerade um das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsordnung und darum, dass der von der Überprüfungspflicht erfasste Personenkreis sich besonders selbstbeherrscht und vor allem verantwortungsbewusst zeigt, um die Belange der Luftsicherheit zu wahren (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 12.08.2015 - W 6 S 15.646 - juris). Anknüpfungspunkte für die Annahme der Unzuverlässigkeit können bereits bei einem einmaligen strafrechtlich relevanten Verstoß von hinreichendem Gewicht vorliegen (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 23.01.2012 - 1 A 382/10 - juris). Die durch die Begehung von Straftaten indizierte luftverkehrsrechtliche Unzuverlässigkeit einer Person kann nur durch Tatsachen widerlegt werden, die aufgrund einer Gesamtwürdigung von Verhalten und Persönlichkeit des Betroffenen die Straftat derart in den Hintergrund treten lassen, dass im Hinblick auf diese allein Zweifel an der Zuverlässigkeit nicht aufkommen können. Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Betreffenden. Insgesamt ist ein strenger Maßstab anzulegen (siehe auch BVerwG, Urteil vom 14.04.2011 - 3 C 20/10 - juris).

Gemessen an diesen Grundsätzen kann die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Die von dem Antragsteller begangenen Straftaten zeugen im hohen Maße von einer mangelnden Selbstbeherrschung sowie fehlendem Verantwortungsbewusstsein. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Freiheitsstrafe durch das Amtsgericht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Es mag sein, dass der Antragsteller sich in seinem familiären Umfeld aus seiner Sicht verantwortungsvoll verhält. Die begangenen Taten und deren Begleitumstände jedoch, die aus dem Strafurteil ersichtlich sind, lassen den Antragsteller besonders verantwortungslos erscheinen. Der Antragsteller hat bei der Begehung der Sexualstraftaten die finanziellen Bedürfnisse der geschädigten Jugendlichen und ihr geringes Alter ausgenutzt und sie sexuell missbraucht. Die Einführung des § 182 Abs. 2 StGB hatte gerade den Schutzweck, dass der Gesetzgeber den Gefahren vorbeugen wollte, die das Erleben von Sexualität als „käufliche Ware" für die sexuelle Entwicklung des Minderjährigen birgt. Darüber hinaus sollte dem Abgleiten in eine häufig mit Begleitkriminalität verbundene „Szene", nämlich der Prostitution (vgl. BT-Drucksache 16/3439, S. 8), vorgebeugt werden. Es lässt sich zudem nicht vorhersehen, wie eine Minderjährige die sexuelle Erfahrung verarbeitet und sich zunächst nicht genau eingeordnete Vorfälle zu einem späteren Zeitpunkt auf die sexuelle oder soziale Entwicklung auswirken (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2016 - 3 StR 437/15 - juris). Dies macht deutlich, dass der Antragsteller die Straftat gegenüber einer ganz besonders schutzbedürftigen Person begangen und so seine eigenen Bedürfnisse über deren Wohl gestellt hat. Erschwerend kommt hinzu, dass es sich um ein Verhalten gehandelt hat, welches der Antragsteller über einen längeren Zeitraum an den Tag gelegt hat. Durch das Urteil des Amtsgerichts Salzwedel vom 18.03.2016 wird der Antragsteller wegen des sexuellen Missbrauchs in sechs Fällen verurteilt. Es ist aus der Urteilsbegründung aber auch ersichtlich, dass die Tatvorwürfe lediglich einen Ausschnitt hinsichtlich einer weitaus größeren Anzahl von sexuellen Handlungen des Antragstellers mit der Geschädigten aus dem Zeitraum von Februar 2011 bis Juni 2014 darstellen. Die sich hieraus ergebenden massiven charakterlichen Bedenken hinsichtlich des Antragstellers führen im luftsicherheitsrechtlichen Kontext dazu, dass jedenfalls Zweifel verbleiben, ob der Antragsteller sich auch bei einem Betreten sicherheitsrelevanter Bereiche und Anlagen eines Flughafens verlässlich an die dort geltenden Vorschriften halten wird und so z.B. die Rechtsgüter der ebenfalls besonders schutzbedürftigen Flugreisenden stets geschützt sind.

Dies mag auch unter einem weiteren Gesichtspunkt gelten: Der Antragsteller hat zwar vorgetragen, er sei nicht erpressbar, denn er habe die Umstände der Straftaten auch gegenüber seinem Umfeld erläutert und sei finanziell abgesichert. Es zeigt sich jedoch, dass der Arbeitgeber des Antragstellers noch im Februar 2017 das Arbeitsverhältnis beendet hat. Es dürfte hiernach deutlich geworden sein, dass auch ein etwaiger neuer Arbeitgeber des Antragstellers durchaus Bedenken wegen der von dem Antragsteller begangenen Straftaten haben könnte. Der Antragsteller dürfte kein Interesse daran haben, dass ein potentieller neuer Arbeitgeber Kenntnis der genauen Umstände der Straftaten erlangt. Dies lässt wiederum annehmen, dass sich hieraus möglicherweise eine Situation für den Antragsteller ergeben könnte, in welcher er von Dritten erpresst werden könnte und er (erneut) um seinen Arbeitsplatz fürchten müsste. Nach Einschätzung der Kammer bringt der Antragsteller hingegen nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit nicht das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung auf, um selbst bei dem Inaussichtstellen von Vorteilen oder bei Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren.

Die privaten und finanziellen Belange des Antragstellers können dabei nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Die von dem Antragsteller angegebene Reue sowie die aus dem Strafurteil ersichtlichen positiven Aspekte (nicht vorbestraft, teilweise geständig und äußerlich fest sozialisiert) vermögen nichts an der Einschätzung, dass der Antragsteller als unzuverlässig im luftsicherheitsrechtlichen Zusammenhang anzusehen ist, zu ändern. Es liegt demnach auch keine Fallkonstellation vor, in der von der Regel abgewichen werden könnte, dass nach der Begehung einer vorsätzlichen Straftat und der hierauf ergangenen Verurteilung zu einer Freiheitstrafe grundsätzlich von der Unzuverlässigkeit eines solchen Straftäters auszugehen ist. Die von dem Antragsteller angeführten Aspekte lassen sein Verhalten und die von ihm begangenen Straftaten nicht so weit in den Hintergrund treten, dass keinerlei Zweifel mehr bezüglich seiner Zuverlässigkeit angezeigt sind. Es kommt nicht weiter darauf an, ob der Antragsteller zudem auch noch sexuelle Kontakte zu anderen Jugendlichen gehabt haben könnte oder aktuell noch hat.

Unabhängig davon würde auch die Anwendung der neuen Rechtlage dazu führen, dass die Zuverlässigkeit des Antragstellers zu verneinen wäre. Der Antragsteller ist gemäß § 7 Abs. 1 a S. 2 Nr. 1 LuftSiG n.F. wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitstrafe verurteilt worden und seit Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung sind fünf Jahre auch noch nicht verstrichen. Die Einführung des § 7 Abs. 1 a LuftSiG erfolgte mit dem gesetzgeberischen Ziel, die Rechtsanwendung durch die Einführung von Regelbeispielen hinsichtlich des Begriffs der Unzuverlässigkeit zu erleichtern (vgl. BT-Drucksache 18/9752, S. 53). Insoweit orientieren sich die Regelungen an den Empfehlungen des Bundesinnenministeriums zur Festlegung von Kriterien für die Unzuverlässigkeit gemäß § 7 LuftSiG (a.F.) vom 04.04.2006 (BMI P II 4 - 643120/4). Nach Nr. III dieser Empfehlungen sollen in der Regel Personen als unzuverlässig gelten, die in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind. Es ist demnach auch nicht anzunehmen, dass bereits hinsichtlich der hier anzuwendenden alten Fassung des § 7 LuftSiG etwas anderes gelten sollte, als dies der Gesetzgeber nunmehr in § 7 Abs. 1 a S. 2 Nr. 1 LuftSiG n.F zur Klarstellung im Gesetz ausdrücklich normiert hat.

Nach alledem ist auch der Widerruf der Zugangsberechtigung zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen und Anlagen des Flughafengeländes (§ 7 Abs. 6 LuftSiG) nicht zu beanstanden.

Ermessensfehler sind ebenfalls nicht ersichtlich. Das durch § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG eröffnete Ermessen ist in Richtung eines Widerrufs intendiert, wenn - wie hier - berechtigte Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen. Die Entscheidung ist angesichts der Erheblichkeit der von dem Antragsteller begangenen Taten und der obigen Ausführungen auch nicht unverhältnismäßig.

Die Antragsgegnerin hat zudem auch nicht in unvertretbarer Weise abgewartet, bis sie ihre Entscheidung getroffen hat. Sie hat sich ausweislich des Verwaltungsvorgangs noch vor der Verurteilung des Antragstellers um die Beschaffung der notwendigen Informationen bemüht, etwa mit Schreiben vom 05.01.2016 (Bl. 5 d.A.). Von der Staatsanwaltschaft Stendal hat die Antragsgegnerin schließlich am 19.01.2017 die für die vorliegende Entscheidung relevanten Ermittlungsakten erhalten, die zuvor nicht verfügbar waren (Bl. 24/26 d.A.). In der Ermittlungsakte befinden sich auch das Urteil des Amtsgerichts Salzwedel vom 18.03.2016 mit dem Rechtskraftvermerk sowie das Protokoll der Sitzungen vom 08.03.2016 und 18.03.2016. Die Antragsgegnerin hat nach Erhalt dieser Informationen umgehend reagiert und hat den Antragsteller bereits unter dem 20.01.2017 zu seiner etwaigen Unzuverlässigkeit angehört. Es kommt nicht drauf an, ob weitere Behörden bereits zuvor Kenntnis von den begangenen Straftaten hatten.

Das besondere Vollziehungsinteresse folgt aus den Gefahren, die von unzuverlässigen Personen im Sicherheitsbereich eines Flughafens ausgehen. Das berufliche Interesse des Antragstellers an einer schnellstmöglichen Wiedereinräumung des Zugangsrechts zum Sicherheitsbereich muss angesichts des vorrangigen öffentlichen Interesses an der Sicherheit des Luftverkehrs zurücktreten. Etwaige weitere persönliche Härten können bei der hier im Interesse der Allgemeinheit erfolgten sicherheitsrechtlichen Maßnahme keine Berücksichtigung finden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1 und 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Ziffern 1.5 und 26.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57).

VGH München, Beschluss vom 09.06.2017 – 8 ZB 16.1841

VGH München, Beschluss vom 09.06.2017 – 8 ZB 16.1841



Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren und das Verfahren im ersten Rechtszug wird auf jeweils 7.500 Euro festgesetzt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. Juni 2016 wird insoweit geändert.



Gründe

I.

Der Kläger ist Inhaber einer Lizenz für Verkehrspiloten, aber altersbedingt nicht mehr als Verkehrspilot tätig. Durch Urteil des Amtsgerichts R… vom 8. Juni 2015 wurde er wegen Steuerhinterziehung in Höhe von 135.437 Euro in drei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 700 Tagessätzen à 120 Euro verurteilt (Nichtabgabe von Einkommensteuererklärungen für drei Jahre unter der Angabe, den Wohnsitz ins Ausland verlegt zu haben). Das amtsgerichtliche Urteil beruht auf einer Verständigung nach § 257c StPO. Anträge auf Fortführung des amtsgerichtlichen Verfahrens, eine Beschwerde zum Landgericht und eine weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht sowie ein Antrag auf Wiedereinsetzung blieben ohne Erfolg.

Mit Bescheid vom 9. März 2016 lehnte die Regierung von O… den Antrag des Klägers auf (erneute) Feststellung seiner Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG ab.

Die hiergegen eingelegte Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen (Urteil vom 16.6.2016). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.

1. Die Entscheidung des Erstgerichts vom 16. Juni 2016 zur Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG (als Luftfahrer) i.V.m. §§ 4, 5, 7 LuftSiZÜV weist keine Rechtsfehler auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Der Kläger hält dem Erstgericht zu Unrecht fehlende Sachverhaltsaufklärung vor, die sich insbesondere aus Fehlern des Amtsgerichts - Strafgerichts - bei der Sachverhaltsermittlung und im Hinblick auf die Überzeugungsbildung ergeben sollen. Soweit sich der Kläger dabei vor allem darauf beruft, das Amtsgericht hätte das Institut der Verständigung nach § 257c StPO fehlerhaft angewendet, war und ist es seine Sache, sich im Rechtsmittelzug vor den Strafgerichten dagegen zu wehren. Ein solcher strafprozessualer Rechtsschutz ist möglich und kann zur Fehlerhaftigkeit der Verurteilung führen (vgl. BVerfG, B.v. 8.12.2015 - 2 BvR 1043/15 - juris Rn. 9 ff.; BGH, B.v. 21.3.2017 - 5 StR 73/17 - NJW 2017, 1626). Der endgültigen strafgerichtlichen Entscheidung, die verurteilenden Charakter hat, auch wenn sie Einwendungen zu § 257c StPO verwirft, kommt dann jedoch Tatbestandswirkung zu (W.R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 121 Rn. 5). Aufgrund der Tatbestandswirkung haben alle Behörden und Gerichte die Tatsache, dass diese Entscheidung ergangen ist, sowie ihren Inhalt zu beachten (vgl. W.R. Schenke in Kopp/Schenke a.a.O.). Insoweit darf sie von der Luftsicherheitsbehörde nach § 4 Abs. 7 LuftSiZÜV zur Überprüfung der Zweifel im Sinn des § 5 Abs. 1 LuftSiZÜV verwertet werden. Welche Rückschlüsse aus einem rechtskräftigen Strafurteil sodann gegen den Betroffenen gezogen werden dürfen, ist dabei eine Frage der Beweiswürdigung nach § 86 Abs. 1 VwGO (vgl. NdsOVG, B.v. 2.12.2016 - 12 ME 142/16 - NJW 2017, 1628).

Die Verwertung der Verurteilung des Klägers zu 700 Tagessätzen ist ohne Rechtsfehler unter Beachtung dieser Grundsätze der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Senats haben schon strafgerichtliche Verurteilungen von geringerem oder ähnlichem Gewicht genügt, um Zweifel an der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit zu begründen (BayVGH, B.v. 26.1.2016 - 8 ZB 15.470 - juris: 120 Tagessätze wegen eines Vermögensdelikts; B.v. 6.4.2016 - 8 ZB 15.2236 - juris: Freiheitsstrafe von drei Monaten mit Bewährung wegen Körperverletzung u.a.; B.v. 14.7.2015 - 8 ZB 13.1666 - juris: 90 Tagessätze wegen Titelmissbrauchs; vgl. ferner OVG Berlin-Bbg, B.v. 12.10.2015 - OVG 6 S. 24.15 juris: 300 Tagessätze wegen Steuerhinterziehung).

Das Erstgericht hat aus der Entscheidung des Strafgerichts in einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ohne Rechtsfehler hergeleitet, dass nach der Verurteilung Zweifel daran bestehen, ob der Kläger stets bereit ist, die gerade für die Sicherheit des Luftverkehrs unerlässliche strikte Beachtung der Rechtsvorschriften zu gewährleisten und die ihm dabei obliegenden Pflichten zu erfüllen. Eine materielle Wiederaufrollung wesentlicher Teile des Strafprozess mit entsprechender Sachverhaltsaufklärung ist mit dieser verwaltungsgerichtlichen Beurteilung nicht verbunden. Dies wird weder von § 7 LuftSiG und §§ 1 ff. LuftSiZÜV noch von § 86 Abs. 1 VwGO gefordert. Andererseits stellt das hier verhängte Strafmaß von 700 Tagessätzen wegen eines Vermögensdelikts im Hinblick auf die mit § 7 LuftSiG verfolgten Zielsetzungen eine strafrechtliche Verurteilung von Gewicht dar, die keinesfalls als Bagatelltat abgetan werden kann. Vielmehr begründet gerade auch dieses verhältnismäßig hohe Strafmaß erhebliche Zweifel, ob der Kläger über eine hinreichende charakterliche Stärke verfügt, die Sicherheitsvorgaben des Luftverkehrs zu erfüllen und die entsprechenden Schutzgüter zu respektieren (vgl. Meyer in Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Stand Juli 2015, § 7 LuftSiG, Rn. 36 ff.). Diese Frage wurde in der mündlichen Verhandlung des Erstgerichts vom 16. Juni 2016 auch ausführlich erörtert (vgl. Niederschrift S. 2 ff.). Das Verwaltungsgericht ist insoweit seiner Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO nachgekommen. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO).

b) Hinsichtlich der Bindung an die Tatbestandswirkung der strafgerichtlichen Verurteilung hat die Rechtsprechung nur enge und spezifische Ausnahmen zugelassen. Sie betrifft Fälle, dass die Verurteilung ersichtlich auf einem Rechtsirrtum beruht oder dass gewichtige Anhaltspunkte für eine in wesentlicher Hinsicht fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung durch die Strafgerichte im Sinn des § 359 Nr. 5 StPO vorliegen (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2008 - 3 B 12.08 - NVwZ 2009, 398 Rn. 9; BayVGH, B.v. 26.1.2016 - 8 ZB 15.470 - juris Rn. 21 m.w.N.).

Konkrete Umstände solcher Art wurden vom Kläger nicht mit schlüssigen Argumenten oder Anhaltspunkten vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Namentlich hat er nicht dargelegt, inwiefern das Strafgericht die Tathandlung des § 370 AO (Steuerhinterziehung) in unvertretbarer Weise bejaht oder unvertretbare Sachverhaltsfeststellungen zur Steuerpflicht nach § 1 EStG getroffen hätte. Gleiches gilt für die Strafzumessung. Wenn der Kläger stattdessen immer wieder das Verständigungsverfahren nach § 257c StPO angreift, hätte er behauptete Mängel vielmehr im strafgerichtlichen Verfahren substanziell abarbeiten und dabei dort seine Mitwirkungspflichten wahrnehmen müssen (was ihm im strafprozessualen Instanzenzug offenbar misslungen ist). Typisch ist insoweit der Vorwurf, die Transparenz und Dokumentation des Verständigungsverfahrens sei nicht gewahrt und die Überzeugungsbildung des Strafgerichts nicht gewährleistet gewesen, ohne eine konkrete Rückkoppelung zu der Tat im strafrechtlichen Sinn vorzunehmen. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist indes auch auf dem Umweg über § 7 LuftSiG nicht eine Überprüfungsinstanz für die Strafgerichte. Das Vorbringen des Klägers beruht vielmehr auf inhaltslosen Schlagworten, ist damit hinsichtlich des der Verurteilung zugrunde liegenden materiellen Vorwurfs unsubstanziiert und geht an der Rechtslage vorbei.

2. Soweit der Kläger meint, der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sei einschlägig, geht seine Beurteilung ebenfalls fehl. Insoweit mangelt es bereits an einer ordentlichen Durchdringung des Streitstoffs im Sinn des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Denn der Kläger hat es versäumt, die Problematik im Rahmen einer höchst- oder obergerichtlich noch nicht geklärten Fragestellung an das Berufungsgericht heranzutragen.

a) Die Darlegung einer höchst- oder obergerichtlich noch nicht geklärten Rechtsfrage setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zunächst voraus, dass eine Frage solchen Inhalts mit hinreichender Bestimmtheit formuliert wird. Dabei ist vom Kläger auszuführen, inwiefern die Frage in der Rechtsprechung bisher ungeklärt ist, warum sie für das Berufungsverfahren erheblich ist und worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Rechtsfrage bestehen soll. Die Darlegung muss gewissen Mindestanforderungen hinsichtlich ihrer Klarheit, Verständlichkeit und Überschaubarkeit genügen und auf einer Sichtung und rechtlichen Durchdringung des Streitstoffs beruhen (stRspr; vgl. BVerwG, B.v. 19.8.1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.

Dem Vorbringen des Klägers fehlt insoweit bereits eine auf den Punkt gebrachte Fragestellung. Eine hinreichende Auseinandersetzung mit der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung findet ebenso wenig statt. Soweit die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 2008 (3 B 12.08 - NVwZ 2009, 398 Rn. 9) zitiert wird, handelt es sich um ein Fehlzitat, da in der Entscheidung die Rechtslage genau umgekehrt gesehen wird wie vom Kläger vorgetragen; das Bundesverwaltungsgericht betont dort ausdrücklich, dass - abgesehen von Sonderfällen wie etwa einem offensichtlichem Rechtsirrtum des Strafgerichts - die Verwaltungsbehörde und ihm folgend das Verwaltungsgericht grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung des Betroffenen zu einer Strafe ausgehen dürfen. Ansonsten handelt es sich bei dem Vortrag nur um ungeordnetes Vorbringen zu dem Einzelfall des Klägers und zu seiner Auffassung, dass die Verwaltungsgerichte auch die strafrechtlichen und strafprozessualen Aspekte der Verurteilung im Verwaltungsprozess in weitem Umfang wiederaufrollen sollten. Dass dies verfehlt ist, wurde oben bereits ausgeführt.

b) Im Übrigen ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass die vom Kläger aufgeworfene Problematik auch deshalb keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, weil sie sich ohne Weiteres anhand des Gesetzeswortlauts des § 7 LuftSiG und der dazu ergangenen Ausführungsvorschriften lösen lässt. Wenn wie hier im Rahmen einer Verständigung nach § 257c StPO eine Verurteilung wegen eines Vermögensdelikts zu 700 Tagessätzen, also von erheblichen Gewicht vorliegt, das weitere Ankämpfen des Klägers (Angeklagten) im weiteren Instanzenzug vor den Strafgerichten bis hin zum Oberlandesgericht erfolglos bleibt und zugleich substanziierte Ausführungen für einen offensichtlichen Rechtsirrtum der Strafgerichte - abgesehen von inhaltslosen Schlagworten wie hier - fehlen, spricht nichts für ein Abgehen von der Tatbestandswirkung der strafgerichtlichen Verurteilung.

3. Eine mündliche Verhandlung ist im Verfahren nach §§ 124, 124a VwGO grundsätzlich nicht vorgesehen und war auch nach den vorliegenden - eindeutigen - Umständen des Einzelfalls nicht veranlasst.

Kostenentscheidung: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Vorschlägen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2012/2013, Tz. 26.4. und 26.5., sowie § 47 und § 63 Abs. 3 GKG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).



Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.05.2017, 6 K 7615/16

Tenor
Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.



Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung seiner Zuverlässigkeit gem. § 7 LuftSiG.

Der Kläger ist Inhaber einer Privatflugzeugführererlaubnis (PPL-A Lizenz). Am 21. Februar 2016 beantragte er beim Beklagten die Durchführung der turnusmäßigen Wiederholung der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem LuftSiG.

Der Beklagte holte daraufhin vom Bundesamt für Justiz eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister ein. Aus der Auskunft ging hervor, dass der Kläger mit Strafbefehl des AG E. vom 22. April 2013 wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen rechtskräftig zu einer Gesamtgeldstrafe von 350 Tagessätzen zu je 480,00 Euro verurteilt worden war.

Hintergrund der Verurteilung war, dass der Kläger in den Jahren 2006 bis 2009 als faktischer Geschäftsführer der Q. GmbH ihm nahestehenden Personen Löhne von jährlich zwischen 30.000 und 170.000 Euro gezahlt hatte, ohne dass diese Personen Arbeitsleistungen für die GmbH erbracht hatten. Die wahrheitswidrigen Lohnaufwendungen führten zu erhöhten Betriebsausgaben und damit zu einer Verringerung des steuerpflichtigen Gewinns der GmbH. Auf diese Weise wurden die Körperschaft- und Gewerbesteuern im betreffenden Zeitraum in einer Gesamthöhe von 151.719 Euro verkürzt. Für die näheren Einzelheiten der Verurteilung wird auf den Strafbefehl des AG E. vom 22. April 2013 (Bl. 57 ff. der Verwaltungsakte) Bezug genommen.

Mit Anhörungsschreiben vom 15. März 2016 teilte der Beklagte dem Kläger mit, wegen der genannten Verurteilung Zweifel an dessen Zuverlässigkeit zu haben, und gab ihm Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme.

Der Kläger erwiderte mit anwaltlichem Schreiben vom 15. April 2016, aus seiner Sicht beständen an der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit keine Zweifel. Zur Begründung führte er aus, allein die Verurteilung wegen strafbarer Handlungen begründe noch nicht automatisch die Unzuverlässigkeit des Überprüften. Es müsse bereits in Zweifel gezogen werden, dass der betreffende Strafbefehl zu Recht ergangen sei. Die betreffenden Steuererklärungen habe der ehemalige formale Geschäftsführer der Q. GmbH, der strafrechtlich gesondert verfolgte Herr M. C. , seinerzeit ohne sein Wissen eingereicht. Die Feststellung der luftverkehrsrechtlichen Unzuverlässigkeit könne nicht rein formalistisch auf einen zu Unrecht ergangenen Strafbefehl gestützt werden. Ferner fehle es an einer nachvollziehbaren Verknüpfung zwischen den begangenen Taten und der Gefährdung der Sicherheit des Luftverkehrs. Er habe durch die Scheinarbeitsverhältnisse lediglich ihm privat verbundenen Personen eine wirtschaftliche Absicherung, insbesondere eine Krankenversicherung, verschaffen wollen und keinen eigenen wirtschaftlichen Vorteil aus den Scheinbeschäftigungen gezogen. Zudem sei bei ihm ein grundlegender Lebens- und Einstellungswandel seit der Verurteilung zu erkennen. Im Ermittlungsverfahren habe er sich von Anfang an geständig und kooperativ gezeigt und den steuerrechtlichen Schaden wiedergutgemacht. Seit der Verurteilung habe er sich stets gewissenhaft und rechtstreu verhalten. Er kümmere sich eigenverantwortlich und mit anerkennenswertem Einsatz um sein Unternehmen mit mehreren hundert Mitarbeitern. Schließlich sei § 7 LuftSiG europarechtswidrig. Die betreffenden EU-Verordnungen sähen eine Zuverlässigkeitsprüfung für Piloten als Genehmigungsvoraussetzung nicht vor. Der Verwaltung käme in Bezug auf gemeinschaftswidrige nationale Rechtsvorschriften eine Verwerfungskompetenz zu. Abschließend bat er um ein persönliches Gespräch im Hause des Beklagten.

Der Beklagte lehnte ein persönliches Gespräch ab. In der Regel treffe er seine Entscheidung, nachdem er Einsicht in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft genommen habe und das gewonnene Bild um die Stellungnahme im Anhörungsverfahren ergänze. Er gehe davon aus, dass dies auch im betreffenden Fall für eine abschließende Bewertung genüge.

Mit Bescheid vom 27. Mai 2016, den Klägervertretern zugestellt am 01. Juni 2016, sprach der Beklagte dem Kläger „die nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) für Luftfahrer erforderliche Zuverlässigkeit“ ab und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Zur Begründung führte er aus, die abgeurteilten Taten des Klägers offenbarten ein spezifisches Gefahrenpotenzial, das nicht auszuräumende Zweifel an seiner Zuverlässigkeit begründe. Die Verurteilung lasse erkennen, dass der Kläger nicht fähig sei, die Rechtsordnung stets zu respektieren und ihr Folge zu leisten. Er habe über einen lang Zeitraum hinweg dauerhaft sein Individualinteresse über das Interesse der Allgemeinheit gestellt. Ausweislich des Strafbefehls habe der formale Geschäftsführer im Einvernehmen mit dem Kläger gehandelt. Eine Außervollzugsetzung des LuftSiG stehe einem Exekutivorgan nicht zu.

Gegen die Versagung hat der Kläger am 24. Juni 2016 Klage erhoben.

Der Kläger wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, der Beklagte habe im Tenor des streitgegenständlichen Bescheids fälschlicherweise die Zuverlässigkeit gem. § 4 LuftVG versagt, beantragt worden sei jedoch die Feststellung der Zuverlässigkeit gem. § 7 LuftSiG. Auch § 18 Abs. 2 Satz 2 LuftPersV bestätige, dass Zweifel an der Zuverlässigkeit i.S.d. § 7 LuftSiG nur gegeben sein könnten, wenn die Verfehlung Rückschlüsse auf die spezifische Gefährdung der Luftsicherheit zuließe. Darüber hinaus sei der gegen ihn ergangene Strafbefehl unrichtig, da die verkürzte Steuer von der Staatsanwaltschaft zu Unrecht mit ca. 150.000 Euro veranschlagt worden sei. Der Rechtsprechung des FG Nürnberg zufolge sei es möglich, Rückstellungen für hinterzogene Mehrsteuern im jeweiligen Veranlagungszeitraum der Steuerhinterziehung zu bilden. Nach der Vorstellung des Klägers seien die erhöhten Betriebsausgaben durch die infolge der Scheinbeschäftigungen tatsächlich abgeführten Lohnsteuerabgaben kompensiert worden, sodass er davon ausgegangen sei, dem Fiskus entstehe kein Schaden. Er habe am 30. November 2011 ein Schreiben an das Finanzamt verfasst, das als strafbefreiende Selbstanzeige zu werten sei. Rechtsmittel gegen den Strafbefehl habe er nur deshalb nicht ergriffen, um sich und seiner Familie ein öffentlichkeitswirksames Strafverfahren zu ersparen. Weiter komme es für die notwendige Gesamtwürdigung aller Umstände nicht auf seine Straffreiheit seit Erlass des Strafbefehls, sondern seit dem Zeitpunkt der eigentlichen Taten an. Andernfalls würde die Verfahrensdauer von Ermittlungs- und Gerichtsverfahren entscheidenden Einfluss auf die Beurteilung der Zuverlässigkeit haben. Im Hinblick auf die Europarechtswidrigkeit des § 7 LuftSiG habe das BVerwG zwar entschieden, dass die Vorschrift nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 verstoße. Diese Verordnung sei aber inzwischen durch die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 ersetzt worden. Die nun geltende Verordnung enthalte eine ergänzte, verschärfte Formulierung, welche dazu führe, dass die Entscheidung des BVerwG keinen Bestand mehr haben könne. Darüber hinaus habe das BVerwG verkannt, dass in keiner der zahlreichen Verordnungen zum europäischen Luftsicherheitsrecht eine Zuverlässigkeitsprüfung von Piloten vorgesehen sei. Für den Fall einer ablehnenden Entscheidung beantragt er vorsorglich die Vorlage zum EuGH zur Vorabentscheidung gem. Art. 267 Abs. 2 AEUV.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Mai 2016 (Az.: 26.02.03.04/540366-1) zu verpflichten, die Zuverlässigkeit des Klägers gem. § 7 LuftSiG festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, es gebe für ihn keinen Grund, die Richtigkeit des Strafbefehls anzuzweifeln, zumal der Kläger den Strafbefehl akzeptiert und keinen Einspruch eingelegt habe. Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Klägers sei maßgeblich, dass seit der Rechtskraft des Strafbefehls erst drei Jahre vergangen seien. Es seien die ordnungsrechtlichen Maßstäbe zur Gefahrenabwehr anzuwenden. Anders als bei einer strafrechtlichen Wahrscheinlichkeitsprognose müssten aufgrund der Gewichtigkeit des Schutzguts auch noch so geringe Zweifel beseitigt werden, um den Kläger als zuverlässig erachten zu können. Das Nachtatverhalten des Klägers hebe die durch die Verurteilung entstandenen Zweifel an seiner Zuverlässigkeit nicht auf. Die vom Kläger angeführte Vorschrift des § 18 Abs. 2 Satz 2 LuftPersV beziehe sich auf die luftverkehrsrechtliche, nicht die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit, für deren Bewertung der er – der Beklagte – nicht zuständig sei.

Das Gericht hat die Strafakte des AG E. zum Strafbefehlsverfahren 600 Js 49071/11 beigezogen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.



Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die Verpflichtungsklage bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet, da der Versagungsbescheid vom 27. Mai 2016 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in eigenen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt.

Rechtsgrundlage der Entscheidung über die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit ist § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG. Von dieser Rechtsgrundlage ist auch der Beklagte in seinem Versagungsbescheid ausgegangen. Das ergibt sich sowohl aus dem einleitenden Betreff des Bescheids als auch aus seiner Begründung, die eindeutig und ausschließlich § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG als Grundlage der Entscheidung nennt. Etwas anderes folgt entgegen dem Klägervorbringen auch nicht aus der Formulierung „muss ich Ihrem Mandanten die nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) für Luftfahrer erforderliche Zuverlässigkeit absprechen“ im Tenor des Bescheids. Dieser Formulierung kann nicht entnommen werden, dass es sich bei § 4 Abs. 1 Nr. 3 LuftVG um die Rechtsgrundlage der Entscheidung handeln soll. Es wird lediglich – zutreffend – zum Ausdruck gebracht, dass § 4 Abs. 1 Nr. 3 LuftVG die gesetzliche Verknüpfung der Feststellung der Zuverlässigkeit mit der Erteilung der Luftfahrerlaubnis darstellt. Nach dieser Vorschrift hängt die Erteilung einer Erlaubnis zum einen von der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG (bezogen auf die Sicherheit vor äußeren Gefahren, genannt „security“), zum anderen von der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit (bezogen auf die Sicherheit vor flugbetrieblichen Gefahren, genannt „safety“) ab.

Vgl. zur systematischen und inhaltlichen Unterscheidung beider Zuverlässigkeitsüberprüfungen Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, 18. EL Juli 2015, Einl. LuftSiG, Rn. 53 f.

Anders als der Kläger meint, steht § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG nicht im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht, sondern ist ohne Weiteres anwendbar. Entsprechendes hat das BVerwG bereits in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. 12.2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt entschieden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2011 – 3 C 20.10, BVerwGE 139, 323 Rn. 31.

Zwar wurde diese Verordnung inzwischen durch die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt aufgehoben, vgl. Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008. Die Erwägungen des BVerwG, denen sich die Kammer anschließt, sind allerdings auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 übertragbar. Anhaltspunkte dafür, dass mit Erlass der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 das bestehende Sicherheitsniveau abgesenkt werden sollte, bestehen nicht.

Vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 17. Februar 2016 – 2 A 405/15, Rn. 17 (juris).

Das BVerwG hatte seinerzeit entschieden, dass die Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG von der Öffnungsklausel des Art. 6 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 gedeckt war. Eine vergleichbare Öffnungsklausel enthält auch die Verordnung (EG) Nr. 300/2008, und zwar in Art. 6 Abs. 1 Satz 1. Dort ist geregelt, dass die Mitgliedsstaaten strengere Maßnahmen als die in Art. 4 genannten gemeinsamen Grundstandards anwenden können. Der den Öffnungsklauseln jeweils zugrundeliegende Erwägungsgrund Nr. 10 ist in beiden Verordnungen identisch. Zusätzlich zur Vorgängerreglung sieht Art. 6 Abs. 1 Satz 2 nun vor, dass die Mitgliedsstaaten bei der Anwendung strengerer Maßnahmen auf der Grundlage einer Risikobewertung handeln müssen. Das ist bei § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG geschehen.



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Vgl. BR-Drs. 827/03, S. 27: „besserer Schutz auch auf Kleinflughäfen und der allgemeinen Luftfahrt“.



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Die ebenfalls in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 geforderte Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht war bereits in der Vorgängerverordnung enthalten, dort in Art. 6 Satz 1. Zuletzt legt Art. 6 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 fest, dass die strengeren Maßnahmen relevant, objektiv, nichtdiskriminierend und dem jeweiligen Risiko angemessen sein müssen. Die damit formulierten Anforderungen entsprechen denen jeder grundrechts- und unionsrechtlichen Überprüfung und stellen keine konstitutive Neuerung dar.

Des Weiteren teilt die Kammer die Auffassung nicht, aus der gemeinschaftsrechtlichen Begriffsbestimmung der „Zuverlässigkeitsüberprüfung“ in Art. 3 Abs. 15 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 ergebe sich, dass die in § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG normierte Überprüfung der Luftfahrer und ihre Verknüpfung mit der Luftfahrerlaubnis in § 4 LuftVG vom Unionsrecht nicht gedeckt sei.

So aber Giemulla in NZV 2016, 260, 261; derselbe in seiner Eigenschaft als Präsident der AOPA, Deutscher Bundestag Innenausschuss, Ausschussdrucksache 18(4)694 C Satz 2.

Zwar versteht der Verordnungsgeber die Zuverlässigkeitsüberprüfung als „Teil der Beurteilung der persönlichen Eignung für den unbegleiteten Zugang zu Sicherheitsbereichen“. Die Frage, ob dieses Begriffsverständnis auch einen Lizenzentzug der von der Definition im Grundsatz miterfassten Piloten erlauben würde, muss hier aber nicht entschieden werden. Denn selbst wenn man diese Frage verneinte, so gilt die Begriffsbestimmung doch nur für die in der Verordnung festgelegten gemeinsamen Grundstandards für den Schutz der Zivilluftfahrt, vgl. Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1.2 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 gestattet hingegen gerade über diese Grundstandards hinausgehende strengere Maßnahmen. Eine zwingende Bindung an das Begriffsverständnis des Verordnungsgebers besteht deswegen nicht. Im Übrigen enthielt Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 eine identische Begriffsbestimmung. Auch diese hielt das BVerwG der bejahten Konformität mit dem Gemeinschaftsrecht für nicht entgegenstehend.

Die Kammer findet sich in ihrer Auffassung durch das LuftSiG n.F. bekräftigt. Denn in Kenntnis der Frage, ob eine Zuverlässigkeitsprüfung für Privatpiloten europarechtskonform ist,

vgl. BT-Drs. 18/9833, S.2 zu Nr. 4,

hat der Gesetzgeber an dem Zuverlässigkeitserfordernis festgehalten.

Unter Berücksichtigung der Öffnungsklausel stellt sich die vom Kläger in den Vordergrund gerückte Problematik wie schon bei der Vorgängerverordnung weniger als eine gemeinschaftsrechtliche denn als eine grundrechtliche dar. Die Verfassungsmäßigkeit des § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG ist indessen vom Bundesverfassungsgericht in formeller und materieller Hinsicht umfassend und bindend bestätigt worden.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2010 – 2 BvL 8/07, BVerfGE 126, 77; zur Bindungswirkung dieser Entscheidung vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2011 - 3 C 20.10, BVerwGE 139, 323 Rn. 31 (juris); VGH München, Beschluss vom 26. Januar 2016 – 8 ZB 15.470, Rn. 27 (juris).

Da die Kammer die einschlägigen deutschen Vorschriften für europarechtskonform hält, sieht sie davon ab, der – vom Kläger (irrtümlich) in Antragsform gefassten – Anregung zu folgen, die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung gem. Art. 267 Abs. 2 AEUV vorzulegen.

Vgl. Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Auflage 2016, Art. 267 AEUV, Rn. 22 zur Unterscheidung von Antrag/Anregung je nach angerufener Gerichtsinstanz.

Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG sind nicht erfüllt. Der Beklagte hat dem Kläger zu Recht die Zuverlässigkeit im luftsicherheitsrechtlichen Sinne abgesprochen.

Vor Erlass des Versagungsbescheides wurde der Kläger ordnungsgemäß angehört gem. § 7 Abs. 5 Satz 1 LuftSiG. Der Anhörungspflicht ist grundsätzlich durch das Ermöglichen einer schriftlichen Stellungnahme Genüge getan. Eines zusätzlichen persönlichen Gesprächs, wie es sich der Kläger hier erbat, bedarf es nur bei einer entsprechenden spezialgesetzlichen Regelung oder besonderen Umständen des Einzelfalls.

Vgl. VG München, Urteil vom 16. Juni 2016 – M 24 K 16.1381, Rn. 37 (juris); Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 28, Rn. 39 f.

Die spezialgesetzliche Regelung des § 7 Abs. 5 Satz 1 LuftSiG enthält keine Anforderungen an die Form der zu gewährenden Anhörung. Aus Sicht des Beklagten bestand auch kein Anlass, im Einzelfall eine noch weitergehende Sachverhaltsaufklärung zu betreiben. Der Kläger hatte erkennbar bereits alle aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Umstände in der Stellungnahme dargelegt. Er hat auch nichts Substanzielles dafür vorgetragen, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, sich umfassend schriftlich zu äußern. In dieser Auffassung sieht sich die Kammer auch dadurch bestätigt, dass die Klagebegründung weitgehend wortgleich mit der Stellungnahme im Verwaltungsverfahren ist.

In materieller Hinsicht erfüllt der Kläger die Voraussetzungen von § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG nicht. Der Beklagte hat dem Kläger zu Recht die Zuverlässigkeit im luftsicherheitsrechtlichen Sinne abgesprochen.

Zuverlässig i.S.v. § 7 Abs. 1 LuftSiG ist nur derjenige, der die Gewähr bietet, jederzeit das ihm Mögliche zum Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs zu tun. Der Überprüfte muss nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringen, selbst bei dem In-Aussicht-Stellen von Vorteilen oder bei der Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren und die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Eingriffen, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03, BVerwGE 121, 257 Rn. 24, 27.

Entsprechend den allgemeinen Regeln des Rechts der Gefahrenabwehr können umso strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit gestellt werden, je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können und je höher der mögliche Schaden ist. Wenn, wie bei Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, hochrangige Güter wie das Leben und die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet werden, kann bereits die geringe Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Schadens ausreichen. Daher ist mit Blick auf die in Rede stehenden Rechtsgüter ein strenger Maßstab anzulegen. Die Zuverlässigkeit ist schon bei geringen Zweifeln zu verneinen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03, BVerwGE 121, 257 Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2007 – 20 B 44/07, Rn. 7 (juris); Gerichtsbescheid der erkennenden Kammer vom 19. Oktober 2011 – 6 K 4473/10 -, Rn. 31 (juris).

Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit sind grundsätzlich rechtskräftig abgeurteilte Straftaten des Überprüften einzubeziehen. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Straftaten und der Sicherheit des Luftverkehrs muss nach ständiger Rechtsprechung nicht bestehen. Da bereits geringe einschlägige Zweifel der Feststellung der Zuverlässigkeit entgegenstehen, ist die Zuverlässigkeit schon dann zu verneinen, wenn mit Blick auf ein strafbares Verhalten ausreichend begründete Anknüpfungspunkte auf charakterliche und persönliche Schwächen deuten, die sich auf die Luftsicherheit gefährdend auswirken können. Eine Gefährdung des Luftverkehrs kann nämlich bereits dadurch eintreten, dass eine Person Dritten, sei es mit oder ohne Kenntnis der wahren Motive, zur Überwindung relevanter Sicherheitsvorgaben hilft.

Kammerurteil vom 3. Dezember 2015 – 6 K 9256/13, Rn. 39 (juris); VG München, Urteil vom 16. Juni 2016 - M 24 K 16.1381 -, Rn. 41 (juris).

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung ab dem 04. März 2017 Absatz 1a in § 7 LuftSiG eingefügt, der die Anforderungen an die Zuverlässigkeitsprüfung im Hinblick auf Vorstrafen des Überprüften durch Regelbeispiele konkretisiert. Die Neuregelung verfolgt allerdings nicht den Zweck, die Anforderungen an die Zuverlässigkeit inhaltlich zu verschärfen. Stattdessen wurde ausdrücklich nur eine Erleichterung der Rechtsanwendung angestrebt. Die Regelbeispiele sollten das schon immer bestehende Begriffsverständnis des Gesetzgebers konkretisieren und den Gerichten klare Orientierungspunkte geben.

Vgl. BT-Drs. 18/9752, S. 53.

Gem. § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG fehlt es regelmäßig an der erforderlichen Zuverlässigkeit, wenn der Überprüfte in den letzten fünf Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden ist. Das Regelbeispiel greift unabhängig davon, gegen welche Schutzgüter sich die Straftat richtete. Allein die Schwere der Tat ist für das Verneinen der Zuverlässigkeit ausreichend.

Die nach Ablehnung des klägerischen Antrages eingefügte Vorschrift des § 7 Abs. 1a LuftSiG ist bei dessen Beurteilung zu beachten. Ob ein Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts i.S.d. § 113 Abs. 5 VwGO besteht, beurteilt sich nach dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage oder eines Anspruchs selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Auf Grund der Bindung an Gesetz und Recht, Art. 20 Abs. 3 GG, haben die Gerichte bei der Beurteilung von Verpflichtungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern sich aus dem einschlägigen materiellen Recht nichts anderes ergibt.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2012 – 2 C 76.10 -, BVerwGE 142, 59 Rn. 11, und vom 31. März 2004 – 8 C 5.03, BVerwGE 120, 246 Rn. 35 (juris); Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 113, Rn. 217.

Bei der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung ist hinsichtlich des entscheidungserheblichen Zeitpunkts zwischen der Rechtslage einerseits und der Sachlage andererseits zu differenzieren. Während Änderungen der Rechtslage für die Gerichte beachtlich sind, kommt es wegen der zeitlich begrenzten Geltungskraft jeder Zuverlässigkeitsfeststellung für die Sachlage auf die Umstände zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03, BVerwGE 121, 257 Rn. 15; VG München, Urteil vom 23. September 2010 - M 24 K 09.1313, Rn. 41 (juris).

Hiernach hat die Kammer § 7 Abs. 1a LuftSiG n.F. zu berücksichtigen. Änderungen der Sachlage haben sich gegenüber der behördlichen Entscheidung indessen nicht ergeben.

Der Kläger ist infolge der durch ihn begangenen Steuerhinterziehung unzuverlässig im luftsicherheitsrechtlichen Sinne. Das Regelbeispiel des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG ist durch den rechtskräftigen Strafbefehl vom 22. April 2013 erfüllt. Dieser steht gem. § 410 Abs. 3 StPO einem Urteil gleich.

Die gesetzliche Vermutungswirkung eines Regelbeispiels kann durch besondere Umstände des Einzelfalls widerlegt werden. Bei der dafür erforderlichen Würdigung der Einzelfallumstände können die oben dargelegten, von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Begriff der Zuverlässigkeit auch nach der Einführung von § 7 Abs. 1a LuftSiG Anwendung finden. Sie bilden den Maßstab dafür, ab wann die Vermutungswirkung als widerlegt angesehen werden kann. Trotz eines einschlägigen Regelbeispiels kann die Zuverlässigkeit ausnahmsweise dann nicht verneint werden, wenn besondere Umstände charakterliche oder persönliche Schwächen ohne jeden Zweifel ausschließen.

Vgl. zur Widerlegung der Vermutungswirkung im Waffenrecht BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2008- 3 B 12.08, NVwZ 2009, 398 Rn. 5.

Solche die gesetzliche Vermutung widerlegenden atypischen Umstände sind beim Kläger allerdings nicht zu erkennen. Im Einzelnen:

Der Einwand des Klägers, der Strafbefehl sei zu Unrecht ergangen, kann weder die Luftsicherheitsbehörde noch das Gericht veranlassen, ein rechtskräftiges Strafurteil in Frage zu stellen. Die Behörde darf grundsätzlich eine rechtskräftige Verurteilung ohne eingehende Überprüfung ihrer Entscheidung zugrunde legen, soweit die Verurteilung nicht erkennbar unrichtig ist oder zumindest gewichtige Punkte für ihre Unrichtigkeit sprechen.

BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2008 - 3 B 12.08, NVwZ 2009, 398 Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2015 – 20 E 1017/15 (n.v.); BayVGH, Beschluss vom 26. Januar 2016– 8 ZB 15.470, Rn. 21 (juris).

Der Strafbefehl vom 22. April 2013 wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen ist nicht erkennbar unrichtig.

Das gilt zum einen in Bezug auf den Einwand des Klägers, es habe eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 Abs. 1 AO vorgelegen. Die Staatsanwaltschaft hat sich ausweislich der beigezogenen Ermittlungsakte mit den Voraussetzungen dieser Vorschrift auseinandergesetzt und den Ausschlusstatbestand des § 371 Abs. 2 Nr. 1 c) AO angenommen (vgl. Bl. 890 der Ermittlungsakte). Danach entfällt die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige, wenn ein Amtsträger der Finanzbehörde zuvor zur steuerlichen Prüfung beim Steuerpflichtigen erschienen war. Die vor der behaupteten Selbstanzeige erfolgte Betriebsprüfung bei der Q. GmbH ist ihrerseits in der Ermittlungsakte dokumentiert (vgl. Bl. 5 ff. der Ermittlungsakte). In Anbetracht dieser Umstände war der Beklagte nicht gehalten, an der rechtlichen Würdigung der Staatsanwaltschaft und des Amtsgerichts E. zu zweifeln.

Zum anderen gebot auch die vom Kläger ins Feld geführte Rechtsprechung des FG Nürnberg (Urteil vom 16. Juni 2010 – 5 K 687/2009) für den Beklagten keine abweichende Beurteilung der Frage, ob der Kläger in den Jahren 2006 bis 2009 Körperschaft- und Gewerbesteuer hinterzogen hat, weil dieses Urteil vom BFH aufgehoben wurde (Urteil vom 22. August 2012 – X R 23/10, BFHE 238, 173).

Dass, wie vom Kläger eingewendet, die Scheinbeschäftigungen einerseits den körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn minderten, andererseits zu nicht geschuldeten Lohnsteuerzahlungen führten, hatte die Staatsanwaltschaft berücksichtigt (vgl. Bl. 890 der Ermittlungsakte).

Ferner kann auch die Motivlage des Klägers bei der von ihm begangenen Steuerhinterziehung die Regelvermutung der fehlenden Zuverlässigkeit nicht widerlegen.

Durch eine Steuerhinterziehung kommen fehlender Respekt vor der Rechtsordnung und die Tendenz des Täters, seine Individualinteressen über die ihm obliegenden gesetzlichen Pflichten zu stellen, zum Ausdruck.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Oktober 2015 – 6 S 24.15 Rn. 5 (juris); VG München, Urteil vom 16. Juni 2016 - M 24 K 16.1381, Rn. 48 (juris).

Die Behauptung des Klägers, er habe seinen Angehörigen durch die Scheinanstellungen lediglich eine wirtschaftliche Absicherung, insbesondere eine Krankenversicherung, verschaffen wollen, ist bereits für sich genommen nicht geeignet, die Steuerstraftat in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. In den Genuss der solidarisch finanzierten gesetzlichen Krankenversicherung sollen nur diejenigen kommen, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Es ist nicht verdienstlich, die Erfüllung dieser Voraussetzungen zugunsten eines Verwandten listenreich vorzuspiegeln. Der Sachvortrag erscheint zudem wenig plausibel. Die Krankenversicherung wäre auch durch eine (Schein-)Anstellung gegen eine verhältnismäßig niedrige Entlohnung oder durch eine private Krankenversicherung zu erreichen gewesen. Stattdessen hat der Kläger allein im Veranlagungszeitraum 2005 über 165.000 Euro als Lohnaufwendungen an zwei ihm nahestehende Personen geltend gemacht und den steuerpflichtigen Gewinn seines Unternehmens in entsprechendem Umfang verringert. Die Höhe der Zahlungen legt nahe, dass der Kläger in erster Linie Motive der Selbst- bzw. Drittbereicherung verfolgte.

Der Kläger führt ferner sein Engagement für das von ihm geführte Unternehmen als zu berücksichtigenden Gesichtspunkt an. Dass es sich dabei um eine verantwortungsvolle Tätigkeit handelt, ist nicht in Abrede zu stellen. Allerdings erfolgten die in den Jahren 2006 bis 2009 begangenen Steuerhinterziehungen gerade im Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit. Das Engagement des Klägers stellte also in der Vergangenheit keinen Ausweis einer rechtstreuen Lebensführung dar und hielt ihn nicht von der Verübung von Straftaten ab. Eine anerkennenswerte Unternehmensführung im Sinne der zahlreichen Mitarbeiter, auf die sich der Kläger beruft, hätte verlangt, verdeckte Gewinnausschüttungen von insgesamt über 400.000 Euro zu unterlassen.

Vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall VGH München, Beschluss vom 26.01.2016 - 8 ZB 15.470 -, Rn. 30 (juris).

Der Verneinung der Zuverlässigkeit aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls steht schließlich nicht entgegen, dass der Kläger seither straffrei geblieben ist. Bis zur Einführung des Abs. 1a in § 7 LuftSiG galt, dass die Behörde bei der Frage, wie lange Straftaten Berücksichtigung finden durften, mangels spezialgesetzlicher Regelung im Regelfall auf die Tilgungsfristen des BZRG zurückzugreifen hatte. Maßgeblich war dabei gem. § 36 BZRG stets der Tag der Verurteilung und nicht, wie der Kläger hier vorbringt, der Zeitpunkt der Tatbegehung. Aus den §§ 46 Abs. 1 Nr. 2 a), 47 Abs. 1 BZRG hätte sich für den vorliegenden Fall eine Tilgungsfrist von 10 Jahren ergeben.

Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2010 – 12 N 71/10, Rn. 7 f. (juris); Gerichtsbescheid der erkennenden Kammer vom 19. Oktober 2011 – 6 K 4473/10, Rn. 46 ff. (juris).

Mit Einführung des Abs. 1a in § 7 LuftSiG enthält das materielle Recht nun eigene, gegenüber dem BZRG spezielle Fristenregelungen. § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG sieht vor, dass Verurteilungen zu Geldstrafen von mindestens 60 Tagessätzen bis fünf Jahre nach der letzten Verurteilung zu berücksichtigen sind. Auch diese gegenüber der alten Rechtslage kürzere Frist ist hier noch nicht abgelaufen.

Schon nach der alten Rechtslage stellten die Tilgungsfristen des BZRG nur die äußerste zeitliche Grenze dar, ab deren Erreichen die Eintragungen dem Betroffenen nicht mehr vorgehalten werden durften. Bei Besonderheiten im Einzelfall war von den Fristen zugunsten des zu Überprüfenden abzuweichen und bestimmte Taten bei der Gesamtwürdigung als weniger schwerwiegend zu gewichten. So konnte ein grundlegender Lebens- und Einstellungswandel dazu führen, dass zurückliegende Straftaten auch dann schon verblassten, wenn sie noch nicht formal aus dem Register getilgt waren.

Vgl. Kammerurteil vom 3. Dezember 2015 – 6 K 9256/13, Rn. 47 ff. (juris); Gerichtsbescheid der erkennenden Kammer vom 19. Oktober 2011 – 6 K 4473/10, Rn. 49 ff. (juris).

Die Tatsache, dass der Betroffene seit der Verurteilung straffrei geblieben ist, genügt als solches noch nicht zur Bejahung eines grundlegenden Wandels. Weitere Umstände, die eine positive Prognose stützen, müssen hinzukommen.

Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 11. Januar 2012 – W 6 K 11.109, Rn. 37 (juris).

Diese vor der Einführung von § 7 Abs. 1a LuftSiG geltenden Grundsätze beanspruchen auch danach weiterhin Geltung. Liegt die Verurteilung innerhalb des von § 7 Abs. 1a S. 2 Nr. 1 LuftSiG vorgeschriebenen Fünfjahreszeitraums, führt das nur zu einer gesetzlichen Vermutung. Ein Lebens- und Einstellungswandel nach den o.g. Maßstäben kann die Vermutung im Einzelfall widerlegen.

Der Grad der Anforderungen, die an einen Lebens- und Einstellungswandel zu stellen sind, unterscheidet sich je nach Schwere, Zahl und Dauer der begangenen Straftaten. Die erhebliche Höhe der vom Kläger begangenen Steuerverkürzungen, die in den verhängten Einzelstrafen von bis zu 250 Tagessätzen ihren Niederschlag gefunden hat, und der Zeitraum der Tatbegehungen von immerhin vier Jahren wiegen verhältnismäßig schwer. Der Hinterziehungsbetrag liegt über 50.000 Euro, was nach der Rechtsprechung des BGH das Merkmal des „großen Ausmaßes“ gem. § 370 Abs. 3 Satz 1 AO erfüllt.

Vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 StR 373/15, BGHSt 61, 28; vgl. ferner die jeweils im Zusammenhang mit Steuerstraftaten verneinte luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit bei VG München, Urteil vom 16. Juni 2016 – M 24 K 16.1381 (Steuerhinterziehung i.H.v. 135.000 Euro; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Oktober 2015 – OVG 6 S 24.15 (Steuerhinterziehung i.H.v. 60.000 Euro); BayVGH, Beschluss vom 26. Januar 2016 - 8 ZB 15.470 (Mittelbare Falschbeurkundung im Zusammenhang mit der Rückerstattung von 418,00 Euro Umsatzsteuer).

Wegen des strengen Maßstabs, der bei der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung anzulegen ist, sind die Anforderungen an einen Lebens- und Einstellungswandel daher entsprechend höher als bei einer einmaligen, weniger gravierenden Verfehlung.

Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 11. Januar 2012 – W 6 K 11.109, Rn. 37 (juris).

In Anwendung dieser Grundsätze vermag das Gericht noch keinen Lebens- und Einstellungswandel beim Kläger zu erkennen. Seine beruflichen und privaten Lebensumstände unterscheiden sich – soweit sie dem Gericht bekannt sind – nicht wesentlich von denen bei Begehung der Steuerhinterziehungen. Dem Kläger ist zwar zugute zu halten, dass er sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens kooperativ zeigte und den entstandenen fiskalischen Schaden wiedergutmachte. Andererseits trug er noch in den Schriftsätzen zum hier zu entscheidenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren ‑ jedenfalls anfänglich – vor, er habe seinerzeit vorsatzlos gehandelt; allein der ehemalige tatsächliche Geschäftsführer habe die betreffenden Steuererklärungen zu verantworten. Vorbehaltlose Einsicht in das von ihm begangene Unrecht kann das Gericht beim Kläger daher nicht feststellen. Dies wäre aber grundlegende Voraussetzung für die Bejahung eines Einstellungswandels.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.



Beschluss

Der Streitwert wird nach § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt.



Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 24.11.2016, 5 A 3866/16





TENOR

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.



TATBESTAND

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zuverlässigkeitsbescheinigung nach dem Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG).

Dem F. geborenen Kläger wurde auf seinen Antrag mit Bescheid der Beklagten vom 14.12.2012 seine Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG mit Gültigkeit bis zum 14.12.2017 bestätigt. Der Kläger war von Juni 2013 bis Dezember 2014 als Luftsicherheitskontrollkraft bei der G. GmbH tätig. Seit Dezember 2014 arbeitete er im Bereich „Luftfracht“ für die Firma „H. GmbH“ mit Sitz in I. am Flughafen J.. Zum 15.08.2016 wurde sein Arbeitsverhältnis aufgrund des Verfahrens einvernehmlich aufgelöst.

Am 13.04.2016 wurde der Beklagten im Rahmen der Nachberichtspflicht vom Beigeladenen zunächst telefonisch und am 31.05.2016 auch schriftlich mitgeteilt, dass gegen den Kläger verfassungsschutzrechtliche Erkenntnisse bekannt geworden seien, die eine Überprüfung seiner Zuverlässigkeit erfordern würden. Schließlich wurde der Beklagten ein Behördenzeugnis des Beigeladenen mit Datum vom 17.06.2016 übermittelt. Darin heißt es, es sei dienstlich bekannt geworden, dass sich der Kläger seit einiger Zeit stark verändert haben soll und seine Äußerungen in Bezug auf Religion immer radikaler würden. Es lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass er die Verübung von Anschlägen befürworte und sich salafistisch orientiere. Eine weitere telefonische Nachfrage am 30.06.2016 beim Beigeladenen ergab, dass das Behördenzeugnis auf einer „einzigen, sehr konkreten Erkenntnis“ basiere und der Beigeladene in der Sache beunruhigt sei, insbesondere vor dem Hintergrund weicher Anschlagsziele wie dem Flughafen K.. Im Falle einer Klage könnten von dem/den V-Männern ggfs. noch mehr Informationen übermittelt werden. Anfragen der Beklagten beim L. n Landeskriminalamt und beim Bundeskriminalamt führten zu keinen Erkenntnissen.

Die Beklagte widerrief - ohne vorherige Anhörung - mit Bescheid vom 30.06.2016, zugestellt am 02.07.2016, die Zuverlässigkeitsbescheinigung des Klägers, forderte ihn zur Rückgabe des Originalbescheides vom 14.12.2012 auf, ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an und drohte ihm für den Fall der Nichtrückgabe des Originalbescheides ein Zwangsgeld, bei dessen Uneinbringlichkeit Ersatzzwangshaft, an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Im Rahmen des Nachberichts sei ihr vom Beigeladenen ein Behördenzeugnis vorgelegt worden. Aufgrund dieses Behördenzeugnisses habe sie Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers. Daher werde die Bescheinigung der Zuverlässigkeit des Klägers widerrufen, da ansonsten das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Es könne nicht hingenommen werden, dass unzuverlässige Personen in sicherheitsrelevanten Bereichen tätig würden und Gefahrenlagen schaffen könnten. Von einer Anhörung sei wegen der bestehenden Gefahren abgesehen worden. Die Rückgabepflicht des Originalbescheides vom 14.12.2012 beruhe auf § 52 VwVfG. Denn die Zuverlässigkeitsbescheinigung diene dem Nachweis der Zuverlässigkeit und dazu, dass dem Kläger eine Zugangsberechtigung nach dem Luftsicherheitsgesetz ausgestellt werden könne. Es sei nicht zu vertreten, dass er diese Möglichkeit nach dem Widerruf der Zuverlässigkeit weiterhin nutzen könne. Der Schutz von Leib und Leben und Eigentum von Unbeteiligten sei sonst in nicht hinnehmbarem Maße gefährdet. Der Schutz vor sog. Innentätern stelle ein wesentliches Element der auf den internationalen Luftverkehr bezogenen vorbeugenden Gefahrenabwehr dar. Das Zwangsgeld sei für den Fall der Nichtherausgabe des Originalbescheides angedroht worden.

Der Kläger hat gegen den Widerrufsbescheid am 06.07.2016 Klage erhoben. Er hält den Widerrufsbescheid für rechtswidrig. Er sei zwar gläubiger Muslim und gehe - soweit im Rahmen seiner Arbeitszeit möglich - jeden Freitag zum Gebet in die Moschee der DITIB Gemeinde in M.. Er lehne aber radikale Ansichten und Anschläge ab und halte diese auch mit seiner Religion für unvereinbar. Er sei insbesondere nicht salafistisch orientiert, gehöre keiner salafistisch orientierten Vereinigung an und habe keine Kontakte zu Menschen, die salafistischen oder radikalen Vereinigungen angehörten. Die Beklagte habe zudem ihre Behauptungen nicht ausreichend substantiiert und sei unkonkret geblieben. Der Vortrag sei weder einlassungs- noch verteidigungsfähig. Ihm bleibe nur ein bloßes Bestreiten. Die Angaben im Behördenzeugnis seien nicht belegt. Es sei unklar, von wem sie stammten. Auch bleibe die Frage offen, seit wann er sich stark verändert haben solle. Wenn es sich um einen längeren Zeitraum handele, müsste er unter Beobachtung gestanden haben und müssten die Erkenntnisse konkreter sein. Es fehle aber an konkreten Angaben sowohl zeitlicher als auch inhaltlicher Natur, um eine Bewertung und Einschätzung über seine Zuverlässigkeit abzugeben. Das Behördenzeugnis beruhe nur auf einer einzigen Quelle; weitere angekündigte Informationen seien nicht übermittelt worden. Zwei seiner Freunde könnten zudem zu seinen Gunsten aussagen. Der Widerruf der Zuverlässigkeitsbescheinigung habe zur Kündigung seines Arbeitsverhältnisses geführt und verletze ihn daher unverhältnismäßig in seinen Rechten. Der Kläger hat zur Untermauerung seiner Angaben eine eigene eidesstaatliche Versicherung sowie eine eidesstaatliche Versicherung des Herrn N. und des Herrn O. vorgelegt. Hierauf wird verwiesen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 30.06.2016 aufzuheben,

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und ergänzt: Es liege auf der Hand, dass Personen, die sich in der im Behördenzeugnis genannten Weise äußerten, Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit auslösen würden. Die Ereignisse der letzten Zeit (Anschläge u.a. in Paris, Brüssel, Nizza, Würzburg, Ansbach) hätten deutlich gemacht, dass folgenschwere Anschläge durchaus auch religiöse Hintergründe haben könnten. Sie hätte dem Kläger die Zuverlässigkeit nicht attestiert, wenn sie zum damaligen Zeitpunkt Kenntnis vom Inhalt des Behördenzeugnisses gehabt hätte. Ihr sei nicht bekannt, aus welchen Quellen die vom Beigeladenen gemachten Angaben stammten. Mündliche Anfragen hätten nicht zu weiteren Informationen geführt. Sie habe für sich die Überzeugung gewonnen, dass ein vom Beigeladenen schriftlich verfasstes und als solches bezeichnetes Behördenzeugnis sehr wohl eine wichtige Information darstelle, der im Rahmen der Beurteilung der Zuverlässigkeit durchaus Bedeutung zukomme und deren Wahrheitsgehalt nicht bezweifelt werde. Dies gelte umso mehr als die Präsidentin des Verfassungsschutzes, Frau P., dieses unterzeichnet habe. Zudem habe der Gesetzgeber jedenfalls dem Grunde nach in § 7 Abs. 5 S. 2 LuftSiG festgelegt, dass die Herausgabe von Informationen Schranken unterliegen könne. Letztendlich könnten Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers nicht ausgeräumt werden, so dass die Zuverlässigkeit verneint werden müsse. Die Ermessensausübung sei im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 LuftSiZÜV intendiert. Die vom Kläger vorgelegten Teilnahmebestätigungen und Zertifikate für Luftsicherheitsschulungen sowie das beanstandungsfreie Dienstzeugnis der G. GmbH seien kein Beleg dafür, dass von ihm keine Gefahr ausgehe. Ebenso räume die von ihm abgegebene eidesstaatliche Versicherung nicht die Zweifel an seiner Zuverlässigkeit aus. Ein Bekenntnis zu einer Religion sei kein Beweis für einen zukünftigen Gewaltverzicht. Es sei nicht einmal notwendig, dass der Kläger selber Gewalttaten begehe, da er mit der Zuverlässigkeitsbescheinigung über die Möglichkeit verfüge, unter anderem Dritten Zugang zu verschaffen oder verbotene Gegenstände in nicht öffentliche Bereiche zu verbringen. Darüber hinaus sei es nicht vertretbar, wenn Personen aus dem Kreis der am Flughafen Tätigen Grundeinstellungen haben und vertreten, wie sie sich aus dem Behördenzeugnis ergäben. Auch die vorgelegten Erklärungen von Freunden des Klägers könnten die Zweifel an seiner Zuverlässigkeit nicht widerlegen. Sie versicherten lediglich, dass ihnen gegenüber die in Rede stehenden Äußerungen nicht getätigt worden seien. Dies reiche nicht aus, um mit Sicherheit belegen zu können, dass die im Behördenzeugnis enthaltenen Angaben unwahr seien.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Beigeladene Stellung genommen zu dem Inhalt des Behördenzeugnisses und hierzu weitere Ausführungen gemacht. Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2016 verwiesen.

Der Rückgabepflicht in Bezug auf den Originalbescheid vom 14.12.2012 über die Bescheinigung der Zuverlässigkeit ist der Kläger nachgekommen.

Mit Beschluss vom 23.08.2016 hat das Gericht den Antrag des Klägers auf einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz abgelehnt (Az: 5 B 3867/16).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.



ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger kann die Aufhebung der Widerrufsverfügung der Beklagten vom 30.06.2016 nicht beanspruchen. Im Beschluss vom 23.08.2016 (Az: 5 B 3867/16), mit dem der Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist, hat das Gericht insoweit ausgeführt:

„Ermächtigungsgrundlage für die Widerrufsverfügung ist § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz i. V. m. § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre.

Allerdings war die Antragsgegnerin für den Widerruf der Zuverlässigkeitsbescheinigung örtlich nicht zuständig. Örtlich zuständig für die Prüfung der Zuverlässigkeit des Antragstellers nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 LuftSiG als einem Angestellten eines Frachtunternehmens ist im vorliegenden Fall die L. Luftsicherheitsbehörde, das Polizeipräsidium in J.. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftSiZÜV) wird die Zuverlässigkeit der in § 7 Abs. 1 LuftSiG genannten Personen im Falle des § 7 Abs. 1 Nr. 2 LuftSiG von der für den Sitz des Unternehmens zuständigen Luftsicherheitsbehörde überprüft. Der Sitz des Unternehmens, der „H. GmbH“, für das der Antragsteller arbeitet, ist aber in I., so dass nicht die Antragsgegnerin als Niedersächsische Luftsicherheitsbehörde für den Widerruf zuständig ist, sondern die Luftsicherheitsbehörde in I.. Auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin für die Erteilung der Zuverlässigkeitsbescheinigung zuständig war, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt für ein Unternehmen mit Sitz in Niedersachsen arbeiten wollte, ändert an dieser Beurteilung nichts. Denn bei der Erteilung und dem Widerruf handelt es sich nicht um ein Verwaltungsverfahren i. S. d. § 3 Abs. 3 VwVfG, wonach die Zuständigkeit unter bestimmten Voraussetzungen bei der zunächst zuständigen Behörde verbliebt, sondern um zwei jeweils selbständige Verwaltungsverfahren. Dies bestätigt § 49 Abs. 5 VwVfG, wonach über den Widerruf nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde entscheidet, und zwar auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist. Diese Vorschrift geht eindeutig von zwei Verwaltungsverfahren aus.

Dieser Verfahrensfehler führt aber nicht zum Erfolg des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens. Nach § 46 VwVfG kann nämlich die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies ist vorliegend der Fall. Das Widerrufsermessen der Antragsgegnerin war auf Null reduziert. Eine andere Entscheidung, als die Bescheinigung der Zuverlässigkeit zu widerrufen, war rechtlich nicht möglich. Auch die örtlich zuständige L. Luftsicherheitsbehörde hätte keine andere Entscheidung treffen können (vgl. zur Ermessenreduzierung auf Null: Kopp/Ramsauer, VwVfG-Kommentar, 16. Aufl., § 46 Rn. 25a).

Der Widerruf beruhte nämlich auf Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Antragstellers wegen des Verdachts möglicher Angriffe auf die Sicherheit des Luftverkehrs, vor allem durch terroristische Anschläge. Er wird verdächtigt, Anschläge zu befürworten und sich salafistisch orientiert zu haben. Dies betrifft den Kern des Luftsicherheitsgesetzes (vgl. § 1 LuftSiG). Um diese Gefahren abzuwehren, wurde die Zuverlässigkeitsüberprüfung des Personals in und um Flughäfen eingeführt. Daher ist in einem solchen Fall kein Raum für eine andere Entscheidung als den Widerruf nach § 49 Abs. 2 VwVfG.

Die Verfügung ist zudem nicht wegen einer unterbliebenen Anhörung rechtswidrig, § 7 Abs. 5 S. 1 LuftSiG i. V. m. § 28 Abs. 1 VwVfG. Diese konnte vorliegend unterbleiben, um dem Antragsteller unter den aus ex-ante-Sicht gegebenen Voraussetzungen nicht die Möglichkeit zu geben, vor dem Widerruf zu reagieren und unter Umständen Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen zu gefährden. Ob diese Anhörung zwingend zu unterbleiben hatte (§ 28 Abs. 3 VwVfG), kann offen bleiben.

Nachträglich eingetretene Tatsachen im Sinne von § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG stellen das nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides der Antragsgegnerin vom 14.12.2012 erstellte Behördenzeugnis vom 17.06.2016 und die in diesem Zusammenhang bekannt gewordenen Informationen über den Antragsteller dar. Die im Behördenzeugnis benannten Tatsachen führen dazu, dass Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen und er damit als unzuverlässig i. S. d. § 7 Abs. 6 LuftSiG, § 5 Abs. 1 S. 1 LuftSiZÜV anzusehen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 15.07.2004 (- 3 C 33/03 -, juris) ausgeführt, zuverlässig im Sinne des Luftsicherheitsgesetz sei nur, wer die Gewähr dafür biete, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Maßgeblich sei, ob der Überprüfte nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit die Gewähr dafür biete, die ihm obliegenden Pflichten zum „Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen“ (§ 1 LuftSiG), jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Der Überprüfte müsse das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringen, um selbst bei dem In-Aussicht-Stellen von Vorteilen oder der Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren. Die Zuverlässigkeit im luftverkehrsrechtlichen Sinne sei bereits dann zu verneinen, wenn hieran auch nur geringe Zweifel bestünden, weil das gerade beim Luftverkehr hohe Gefährdungspotential und die Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter dies erfordere. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Aussage in seinem Urteil vom 11.11.2004 (- 3 C 8/04 -, juris) bestätigt. Die Feststellung der Zuverlässigkeit ist demnach nicht erst dann ausgeschlossen, wenn sich konkrete gewichtige Sicherheitsrisiken durch den Betreffenden positiv feststellen lassen. Nach § 7 i. V. m. § 1 LuftSiG ist vielmehr als zuverlässig nur derjenige anzusehen, der die Gewähr bietet, jederzeit das ihm Mögliche zum Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs zu erbringen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.2004, a.a.O.). Verbleibende Zweifel müssen dabei zu Lasten des Betroffenen gehen, was auch in der Regelung des § 5 Abs. 1 S. 1 LuftSiZÜV zum Ausdruck kommt. Mit Blick auf die in Rede stehenden Rechtsgüter ist ein strenger Maßstab anzulegen und die Zuverlässigkeit schon bei geringen Zweifeln zu verneinen. Es geht also nicht darum, ob sich Sicherheitsbedenken in Bezug auf die Person des Betroffenen positiv feststellen lassen; die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit kann vielmehr schon dann nicht festgestellt werden, wenn ausreichend begründete Anknüpfungspunkte für Zweifel vorhanden sind, die auf einen charakterlichen Mangel oder eine sonstige Schwäche der Persönlichkeit hinweisen, welche sich ihrerseits gefährdend auf die Belange der Luftsicherheit auswirken können (OVG Münster, Beschl. v. 15.06.2009, - 20 B 148/09 -, juris; VGH München, Beschl. v. 10.08.2010, - 8 CS 10.1566 -, juris).

Das gesetzliche Erfordernis der Zuverlässigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, gegen dessen Verwendung das Bundesverfassungsgericht keine Einwände erhoben hat. Es sieht in der Zuverlässigkeitsüberprüfung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen. Die Vorschriften werden für hinreichend bestimmt und insbesondere für vereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG angesehen (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 04.08.2009, - 1 BvR 1726/09 -, juris; Beschl. v. 04.05.2010, - 2 BvL 8/07, 2 BvL 9/07 -, juris). Dass der Gesetzgeber mit den zur Zuverlässigkeitsüberprüfung getroffenen Verfahrensregelungen die Grenzen der Erforderlichkeit des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung überschritten hat, ist ebenfalls nicht zu erkennen (BVerwG, Urt. v. 14.04.2011, - 3 C 20.10 -, juris).

Der Luftsicherheitsbehörde steht bei der Feststellung der Zuverlässigkeit der überprüften Person kein Beurteilungsspielraum zu; die behördliche Entscheidung unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung (BVerwG, Urt. v. 15.07.2004, aaO.), weshalb es auch nicht allein auf die behördlichen Ausführungen zur Unzuverlässigkeit, sondern auf eine objektive Feststellung der Unzuverlässigkeit ankommt.

Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers in luftsicherheitsrechtlicher Hinsicht. Unter Zugrundelegung der im Behördenzeugnis niedergelegten Erkenntnisse kommt eine andere Beurteilung im vorliegenden Verfahren des Eilrechtsschutzes nicht in Betracht. Laut dem Behördenzeugnis des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 17.06.2016 soll sich der Antragsteller seit einiger Zeit stark verändert haben und seine Äußerungen bezüglich der Religion immer radikaler geworden sein. Es lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass er die Verübung von Anschlägen befürwortet und sich salafistisch orientiere.

Unter diesen Umständen sind Zweifel an der Zuverlässigkeit i. S. d. § 7 Abs. 1 LuftSiG i. V. m. § 5 Abs. 1 S. 1 LuftSiZÜV zwingend zu bejahen. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung dient gerade dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs nach § 1 LuftSiG, wodurch insbesondere auch der Schutz vor terroristischen Angriffen erfasst ist. Hiervon umfasst ist nicht lediglich der Schutz vor Anschlägen durch den Antragsteller selbst. Eine Gefährdung kann ebenso dadurch eintreten, „dass eine Person, die Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen oder sicherheitsempfindlichen Bereichen eines Flughafens oder die aufgrund ihrer Tätigkeit Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat, ihre Kenntnis von Betriebsabläufen und Sicherheitsmaßnahmen an außen stehende Dritte weitergibt oder diesen den Zutritt zum Flughafen ermöglicht“ (BVerwG, Urt. v. 15.07.2004, – 3 C 33/03 –, juris, Rn. 22). Vorliegend soll der Antragsteller sogar Anschläge befürwortet und sich in Bezug auf seine Religion radikalisiert haben.

Dem Antragsteller ist allerdings zuzustimmen, dass das Behördenzeugnis wenig konkret abgefasst ist. Tatsachen, die die Behauptungen in dem Behördenzeugnis belegen, hat die Antragsgegnerin bzw. das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport bisher nicht vorgetragen. Das Ministerium hat allerdings angekündigt, im Klageverfahren weitere Angaben zu machen. Die Kammer geht davon aus, dass dies erfolgen wird. Das Gericht hat keinen Grund zu der Annahme, dass das Ministerium unbegründete und ungeprüfte Angaben im Behördenzeugnis getätigt hat. Es geht davon aus, dass die dem Behördenzeugnis zugrundeliegenden Erkenntnisse - angesichts der daraus resultierenden Bedeutung für den Antragsteller - einer gewissenhaften Prüfung unterzogen worden sind und diese auch belegt werden können. Im Rahmen der nur summarischen Prüfung im Eilverfahren, die einer Beweisaufnahme entgegensteht, genügt daher vorliegend das Behördenzeugnis, um Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers zu wecken, vor allem im Hinblick auf die zu schützenden Rechtsgüter und die möglichen Folgen einer Fehleinschätzung. Einen Widerspruch zu den Angaben im Telefonat vom 30.06.2016 sieht das Gericht insoweit nicht. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf § 7 Abs. 5 S. 1, 2 LuftSiG und § 6 Abs. 3 S. 3 LuftSiZÜV, wonach die Luftsicherheitsbehörde dem Betroffenen vor ihrer Entscheidung Gelegenheit gibt, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an seiner Zuverlässigkeit begründen, allerdings nur soweit Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen und insbesondere bei Informationen der Verfassungsschutzbehörden der Länder nur, soweit diese ihr Einvernehmen erteilt haben. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich hingenommen, dass sich der Betroffene gegenüber Informationen der Verfassungsschutzbehörden gegebenenfalls nur eingeschränkt verteidigen kann. Allerdings gilt diese Pflicht zur Einholung des Einvernehmens nur gegenüber dem Betroffenen und nicht gegenüber dem Gericht. Die Kammer behält sich daher vor, ihre Einschätzung im Klageverfahren zu ändern, sollten die angekündigten weiteren Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht erfolgen.

Die aus diesen Erkenntnissen resultierenden Zweifel hat der Antragsteller nicht ausgeräumt. Weder die dienstlichen Zeugnisse, Beurteilungen oder Teilnahmebestätigungen an Lehrgängen, noch die eidesstaatlichen Versicherungen können die durch das Behördenzeugnis geweckten Zweifel i. S. d. § 5 Abs. 1 S. 1 LuftSiZÜV beseitigen. Die eingereichten Zeugnisse und Teilnahmebestätigungen sind hierfür schon deshalb ungeeignet, weil sie keine Aussage zu dem relevanten Sachverhalt treffen. Ob der Antragsteller ein guter und hinreichend geschulter Arbeitnehmer ist, sagt nichts über seine persönliche Zuverlässigkeit aus und insbesondere nichts über seine Einstellungen in Bezug auf Religion und Extremismus. Weiter zurückliegende Zeugnisse sind zudem schon deshalb nicht weiterführend, weil sich seine Ansichten geändert haben können. Auch die eidesstaatlichen Versicherungen eines Kollegen und eines Freundes vermögen die Zweifel nicht zu widerlegen. Beide Personen haben auch lediglich erklärt, dass der Antragsteller ihnen gegenüber keine diesbezüglichen Aussagen getätigt hat bzw. dass sie keine solche Veränderung an ihm bemerkt haben. Ob er derartige Aussagen gegenüber anderen Personen getätigt hat bzw. ob eine Veränderung ihnen verborgen geblieben ist, können beide gerade nicht mit Sicherheit ausschließen.

Die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers mögen zum gegenwärtigen Zeitpunkt angesichts des geringen Erkenntnisgehalts des Behördenzeugnisses und des Inhalts der eidesstattlichen Versicherungen nicht sehr groß sein. Aber gerade im Bereich der Gefahrenabwehr, zu dem das Luftsicherheitsrecht zählt, gilt: „Je gewichtiger das gefährdete Rechtsgut ist und je weitreichender es durch eine Handlung beeinträchtigt werden könnte, desto geringere Anforderungen dürfen an den Grad der Wahrscheinlichkeit gestellt werden, mit der auf eine drohende Verletzung geschlossen werden kann, und desto weniger fundierend dürfen gegebenenfalls die Tatsachen sein, die auf die Gefährdung des Rechtsguts schließen lassen“ (BVerfG, Beschl. v. 04.08.2009, - 1 BvR 1726/09 -, a.a.O.).

Die Entscheidung des Antragsgegners ist angesichts der vorliegenden Erkenntnisse verhältnismäßig. Zwar wird durch den Widerruf der Zuverlässigkeitsbescheinigung die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der Berufsausübung des Antragstellers erheblich beeinträchtigt, wie sich bereits durch die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses gezeigt hat. Das Schutzgut der Sicherheit des Luftverkehrs und der im Flughafen J. sich aufhaltenden Menschen geht dem beruflichen Interesse des Antragstellers an seinem Arbeitsplatz aber eindeutig vor mit der Folge, dass die Widerrufsentscheidung die einzige rechtlich zutreffende Entscheidung darstellt. Das Ermessen der Antragsgegnerin im Hinblick auf den Widerruf der Zuverlässigkeitsbescheinigung ist daher auf Null geschrumpft.“

Auch bei nochmaliger vertiefter Überprüfung im Klageverfahren hat die Widerrufsverfügung der Beklagten Bestand. Da die Anhörung des Klägers im Rahmen des Widerrufsverfahrens - aus der Sicht des Gerichts rechtlich zulässig - unterblieben war und er sich auch im Hinblick auf sein Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) bislang nicht hinreichend mit den Erkenntnissen des Niedersächsischen Verfassungsschutzes hatte auseinandersetzen können, hat das Gericht das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport im Klageverfahren beigeladen. Hierdurch hatte der Verfassungsschutz Gelegenheit, seine Ausführungen im Behördenzeugnis in der mündlichen Verhandlung näher zu erläutern. Dies hat der Beigeladene getan und insoweit ausgeführt:

„Das Ihnen bekannte Behördenzeugnis wurde nach ersten Hinweisen erstellt.

Durch Ermittlungen unsererseits konnten die Angaben konkretisiert werden. Aus zwei unterschiedlichen Informationsquellen gibt es inzwischen Erkenntnisse, die die Angaben im Behördenzeugnis meiner Behörde vom 17.06.2016 grundsätzlich untermauern.

Beide Quellen haben unabhängig voneinander die salafistische Orientierung des Herrn Q. bestätigt. Es haben sich zwischenzeitlich weitere Anhaltspunkte ergeben, dass er bei religiösen Themen zunehmend aggressiv reagiert. Die Erkenntnis, dass Herr Q. Anschläge befürworte, kann aufgrund der weiteren Ermittlungen nicht mehr bestätigt werden. Stattdessen gibt es aber Hinweise, dass er mit dem sog. ‚Islamischen Staat‘ sympathisiert.

Folgende Äußerungen sind mit ihm in Verbindung zu bringen:

- IS sind meine Glaubensbrüder, die das Recht haben, sich zu verteidigen

- Die Dschihadisten verteidigen sich lediglich gegen Angriffe

- Inshalla, die islamische Revolution kommt zum Sieg in Europa und der Welt

Es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass er sich im hiesigen Umfeld als Feind empfinde.“

Die Erkenntnisse sollen den Zeitraum zwischen Ende 2014 und Sommer 2016 betreffen. Ihm, dem Beigeladenen, seien sie im November 2015 zur Kenntnis gelangt und im Zuge dessen überprüft worden. Eine zweite Quelle sei zwischenzeitlich bekannt geworden.

Auch diese weiteren Ausführungen und Konkretisierungen sind nach Ansicht der Kammer geeignet, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers zu wecken bzw. zu bestätigen.

Die nach den Ausführungen des Beigeladenen mit dem Kläger in Verbindung zu bringenden Äußerungen sprechen für ein mögliches Sympathisieren des Klägers mit den Zielen des sog. Islamischen Staates und des Dschihads in einem aggressiv-kämpferischen Verständnis. Auch ohne die Aufrechterhaltung des Vorwurfs der Befürwortung von Anschlägen sind Sabotageakte bzw. die Unterstützung von Terroristen, z. B. im Wege der Informationsbeschaffung oder der Hilfeleistung für die Begehung von Anschlägen durch Dritte, durch einen im Sicherheitsbereich eines Flughafens tätigen, mutmaßlich salafistisch orientierten und möglicherweise mit den Zielen des sog. IS sympathisierenden Mitarbeiter verbleibende ernstzunehmende Risiken für den Luftverkehr. Die salafistische Szene stellt ein wesentliches Rekrutierungsfeld für den Dschihad dar. Das Gefährdungspotential durch salafistische Gewalt ist unverändert hoch (vgl. die Ausführungen zum Thema Islamismus / islamischer Terrorismus, Verfassungsschutzbericht 2015 des Bundesministeriums des Innern, Stand Juni 2016, Kurzzusammenfassung, S. 175f., abrufbar unter: www.verfassungsschutz.de). Jedenfalls kann in einem solchen Fall von einem Gewährbieten für die einem Mitarbeiter obliegenden Pflichten zum „Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen“ (§ 1 LuftSiG) nicht die Rede sein (BVerwG, Urt. v. 15.07.2004, - 3 C 33/03 -, juris). Vielmehr weisen die vorgebrachten Äußerungen auf einen charakterlichen Mangel oder eine sonstige Schwäche der Persönlichkeit hin, die sich gefährdend auf die Belange der Luftsicherheit auswirken kann.

Der Beigeladene hat dargelegt, dass aus Gründen des Vertraulichkeitsschutzes die Identität der Informationsquellen nicht offen gelegt werden könne, da ansonsten die Informationsbeschaffung in der Zukunft zumindest deutlich erschwert wäre. Er hat aber nachvollziehbar ausgeführt, seine zwei Informationsquellen überprüft zu haben. Beide Quellen seien als „solide und ernstzunehmend“, sowie „ohne persönliche Animositäten im Hinblick auf den Kläger“ eingestuft worden. Sie haben - so der Beigeladene - unabhängig voneinander übereinstimmende Informationen geliefert. Dies spricht im besonderen Maße für die Nachrichtenehrlichkeit. Das gilt auch für die den Kläger entlastende Erkenntnis, dass er - entgegen den Angaben im Behördenzeugnis - keine Anschläge befürworte. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beigeladene auch entlastende Umstände zu Gunsten des Klägers ermittelt hat. Einen Grund, den Kläger zu belasten, hat der Beigeladene nicht. Das Gericht sieht daher keinen Anlass, die Ausführungen des Beigeladenen nicht zu berücksichtigen.

Die vom Beigeladenen gewonnenen Erkenntnisse sind auch nicht unverwertbar. Sie wurden zum Teil zwar erst in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführt und damit nach Erlass des Widerrufsbescheides. Sie betreffen aber Äußerungen, die nach den Erkenntnissen des Beigeladenen mit dem Kläger bis zum Sommer 2016 in Verbindung zu bringen sind. Vorgebracht hat der Beigeladene daher nur Konkretisierungen von Informationen, die im Behördenzeugnis getätigt wurden, und keine neue Begründung. Ein Austausch fand nicht statt. Zudem wurden gleichermaßen auch ihn entlastende Gesichtspunkte gewürdigt.

Keinesfalls ist die Unzuverlässigkeit des Klägers durch die Angaben des Beigeladenen erwiesen. Es ist weder erwiesen, dass er diese Aussagen tatsächlich getätigt hat noch dass die Informationsquellen des Beigeladenen zuverlässig sind. Dieser Nachweis ist allerdings auch nicht erforderlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 15.07.2004 (a.a.O.) ausgeführt, dass aufgrund des hohen Gefährdungspotentials und der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter schon bei geringen Zweifeln die Zuverlässigkeit im luftverkehrsrechtlichen Sinne zu verneinen ist (bestätigend BVerwG, Urt. v. 11.11.2014, - 3 C 8/04 -, juris). Nach § 5 Abs. 1 S. 1 LuftSiZÜV ist die Zuverlässigkeit daher zu verneinen, wenn daran Zweifel verbleiben. Dies ist vorliegend der Fall. Es liegen ausreichend begründete Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers vor. Das Gericht ist sich bei der Beurteilung der schwierigen Situation des Klägers bewusst. Es trifft daher auch keine positive Aussage über die Unzuverlässigkeit des Klägers, sondern bejaht „lediglich“ Zweifel an seiner Zuverlässigkeit im luftverkehrsrechtlichen Sinne. Diese konnten allerdings - wie bereits dargelegt - nicht ausgeräumt werden. Der Erlass des Widerrufs der Zuverlässigkeitsbescheinigung war rechtlich zwingend. Ohne den Widerruf würde das öffentliche Interesse gefährdet, § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124 VwGO zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Die Kammer weicht mit seinem Urteil weder von einer Entscheidung eines höheren Gerichts ab noch ist zu erwarten, dass eine Vielzahl vergleichbarer Fälle auftritt, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO.



VGH München, Beschluss vom 06.04.2016 – 8 ZB 15.2236

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.



Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG, in der Zweifel an seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit festgestellt wurden. Die Zweifel begründete das Luftamt Nordbayern in seinem Bescheid vom 8. April 2015 mit einer amtsgerichtlichen Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten auf Bewährung.

Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 31. Juli 2015 abgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Er ist mangels Durchdringung des Streitstoffs (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) unsubstanziiert und somit unzulässig. Die gerügten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, grundsätzliche Bedeutung der Streitsache) wurden nämlich nicht hinreichend dargelegt und liegen im Übrigen auch nicht vor.

Sicherlich enthält § 7 LuftSiG auch behördliche Entscheidungsbefugnisse, die nach dem Maßstab des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG auf der Ebene der Zulassungsregelungen wirken. Selbst berufsrechtliche Zulassungsregelungen objektiver Art sind aber zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfG, B. v. 8.3.1983 - 1 BvR 1078/80 - BVerfGE 63, 266/286). Das Luftsicherheitsgesetz dient nach dessen § 1 dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs und damit dem Schutz von Leben und Gesundheit der Passagiere und der im Luftverkehrsbereich Beschäftigten. Das sind unstreitig besonders wichtige Gemeinschaftsgüter im obigen Sinn. Im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise durfte der Gesetzgeber des § 7 LuftSiG dabei das dem Luftverkehr immanente erhöhte abstrakte Gefährdungspotenzial von im Luftverkehrsbereich Beschäftigten, die wegen strafbarer Handlungen von einiger Erheblichkeit zu strafrechtlichen Sanktionen verurteilt wurden, mit hohem Gewicht in die Zuverlässigkeitsüberprüfung einstellen (vgl. Meyer in Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz § 7 LuftSiG Rn. 26 ff.). Es ist sonach im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn eine Leichtfertigkeit im Umgang mit strafrechtlichen Verboten wie hier, auch wenn dem letztlich eine Familienstreitigkeit zugrunde liegen mag, die Behörde dazu veranlasst, eine luftsicherheitsrechtliche Unzuverlässigkeit anzunehmen.

Diesem Anliegen des Gesetzgebers entsprechend ist es verfehlt, wenn sich der Kläger in seiner Erwiderung nur auf die abstrakten grundrechtlichen Rechtspositionen des von einer Zuverlässigkeitsprüfung negativ Betroffenen zu berufen versucht, ohne die entsprechenden Grundrechtsschranken mit dem entsprechenden (hohen) Gewicht zu werten. Der Vortrag des Klägers blendet nämlich die verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Anliegens des Gesetzgebers des § 7 LuftSiG weitgehend aus, aufgrund strafrechtlicher Verstöße als unzuverlässig anzusehende Personen den Zugang zu luftsicherheitsrechtlich relevanten Bereichen zu verwehren. Angesichts des hohen Gewichts einer sicheren, möglichst lückenlosen Abwehr von Gefährdungen von Leben und Gesundheit im Bereich des Luftverkehrs ist es jedoch erforderlich und angemessen, die Relevanzgrenze für strafrechtliches Verhalten nicht zu hoch anzusetzen. Eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe mit Bewährung wie hier erfüllt diesen Unzuverlässigkeitstatbestand allemal (vgl. Meyer a. a. O., § 7 LuftSiG Rn. 39). Abwägungen der verschiedenen Rechtspositionen von Bediensteten einerseits und der luftsicherheitsrechtlichen Beschäftigungsbehörde andererseits, wie sie möglicherweise im Arbeitsrecht charakteristisch sein mögen, sind demgegenüber mit dem gesetzlichen Anliegen der §§ 1 ff. LuftSiG nicht vereinbar.

Kostenentscheidung: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertfestsetzung: §§ 47, 52 Abs. 1 GKG, Tz. 26.5 des Streitwertkatalogs 2013).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).



OVG Bremen, Beschluss vom 29. Januar 2016 – 1 B 253/15





Sachverhalt:

Der 1987 geborene Antragsteller ist seit dem 1.7.2010 bei einem Sicherheitsunternehmen beschäftigt, das ihn am Flughafen Bremen im Bereich der Passagier- und Gepäckkontrollen einsetzt. Zuvor hatte die Luftsicherheitsbehörde seine Zuverlässigkeit nach § 7 Abs. 1 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) bis zum 26.5.2015 bescheinigt.

Mit Urteil vom 14.10.2011 verurteilte das Amtsgericht Bremen den Antragsteller wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 20,00 Euro. Die Verurteilung wurde der Luftsicherheitsbehörde zunächst nicht bekannt.



Aus Anlass eines gegen mehrere Personen wegen unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wurde am 14.3.2013 die Wohnung des Antragstellers durchsucht. Bei der Durchsuchung wurden unter anderem 49,88 g einer Kräutermischung, die das Betäubungsmittel JWH-018 enthielt (15 Päckchen Jamaican Gold Extreme), aufgefunden. Das Amtsgericht Bremen erließ deswegen einen Strafbefehl über eine Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. Aufgrund des Einspruchs des Antragstellers stellte das Amtsgericht Bremen das Verfahren in der mündlichen Verhandlung vom 8.10.2014 gem. § 153 a Abs. 2 StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages von 600,00 Euro in monatlichen Raten vorläufig ein.

Am 3.3.2015 beantragte der Antragsteller die Verlängerung der Zuverlässigkeitsbescheinigung, was die Luftsicherheitsbehörde mit Bescheid vom 16.6.2015 ablehnte.

Dagegen hat der Antragsteller Klage erhoben. Er hat darüber hinaus beantragt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seine Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG festzustellen. Der Antrag ist vor dem VG und dem OVG erfolglos geblieben.



Aus den Gründen:

Der Antragsteller kann nicht verlangen, dass die Antragsgegnerin feststellt, dass er zuverlässig i. S. von § 7 Abs. 1 LuftSiG ist. Er hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Zuverlässig i. S. von § 7 Abs. 1 LuftSiG ist nur, wer Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Wegen des hohen Gefährdungspotenzials des Luftverkehrs und der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter sind dabei hohe Anforderungen an das Pflichtbewusstsein zu stellen. Auch geringe Zweifel führen zum Ausschluss der Zuverlässigkeit. Der Betreffende muss nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringen. Dabei ist für die hier maßgebliche Gefahrenlage von Bedeutung, dass die Gefährdung der Sicherheit des Luftverkehrs nicht unmittelbar von dem zu Überprüfenden selbst ausgehen muss. Es muss ebenso sichergestellt sein, dass der Betreffende seine Kenntnisse von Betriebsabläufen und Sicherheitsmaßnahmen nicht an außenstehende Dritte weitergibt. Können bestehende Zweifel nicht ausgeräumt werden, ist die Zuverlässigkeit zu verneinen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 15.7.2004 – 3 C 33/03 – BVerwGE 121, 257, 262; Urt. v. 11.11.2004 – 3 C 8/04 – BVerwGE 122, 182, 187; OVG Münster, B. v. 23.2.2007 – 20 B 44/07 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 12.11.2010 – 12 N 71.10 – juris).

Nach diesem Maßstab hat die Antragsgegnerin es zu Recht abgelehnt, die Zuverlässigkeit des Antragstellers festzustellen. Es bestehen begründete Zweifel daran, dass er das nach § 7 Abs. 1 LuftSiG erforderliche Verantwortungsbewusstsein besitzt.

Bereits das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 14.10.2011 begründet entsprechende Zweifel. Der Antragsteller ist vom Amtsgericht wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 20,00 Euro verurteilt worden. Nach der Anklageschrift lag der Geldforderung, die er zusammen mit einem anderen gewaltsam einzutreiben versuchte, der Verlust ihnen gehörender Betäubungs- und Streckmittel zugrunde.

Die Einwände, die der Antragsteller jetzt gegen das Urteil des Amtsgerichts erhebt, dringen nicht durch. Im Rahmen der sicherheitsrechtlichen Überprüfung nach § 7 Abs. 1 LuftSiG können Gerichte und Behörden grundsätzlich von der Richtigkeit einer strafrechtlichen Verurteilung und der ihr zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen ausgehen. Nur ausnahmsweise, wenn ohne weiteres erkennbar ist, dass eine Verurteilung auf einem Irrtum beruht oder die Behörde bzw. das Gericht den Vorfall besser bewerten kann als die Strafverfolgungsbehörde, gilt anderes (vgl. OVG Münster, B. v. 15.6.2009 – 20 B 148/09 – juris). Solch ein Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Anhaltspunkte dafür, das vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht abgegebene Geständnis inhaltlich in Zweifel zu ziehen, sind nicht erkennbar.

Die Bedenken an der Zuverlässigkeit werden durch den Sachverhalt, der dem Einstellungsbeschluss des Amtsgerichts Bremen vom 8.10.2014 zugrunde liegt, verstärkt. Mit diesem Beschluss hat das Amtsgericht das gegen den Antragsteller wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitete Strafverfahren gem. § 153 a Abs. 2 StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages von insgesamt 600,– Euro vorläufig eingestellt. Das Strafverfahren war dadurch ausgelöst worden, dass bei einer am 14.3.2013 durchgeführten Durchsuchung seiner Wohnung unter anderem 15 Tüten mit 49,88 g einer Kräutermischung, die das Betäubungsmittel JWH-018 enthielt, aufgefunden wurden (zur Betäubungsmitteleigenschaft des synthetischen Cannabinoids JWH-018 vgl. BGH, Urt. v. 14.1.2015 – 1 StR 302/13 – BGHSt 60, 134). Es handelt sich hierbei um eine synthetisch hergestellte psychoaktive Substanz („Designerdroge“). Derartige Substanzen werden mit der Zielsetzung hergestellt, die Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zu umgehen; das Betäubungsmittelrecht hat bislang auf das Auftreten immer neuer derartiger Substanzen jeweils nur nachträglich reagieren können (vgl. Bericht der Drogenbeauftragten der Bundesregierung, Mai 2015, S. 43/44).

Der Antragsteller hat sich in diesem Grau- und Grenzbereich des Erwerbs und Konsums synthetisch hergestellter psychoaktiver Substanzen bewegt. Seine Einlassung, ihm sei im konkreten Fall der Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht bekannt gewesen, ändert hieran nichts. Sein Verhalten an der Grenze der Legalität, das im konkreten Fall in objektiver Hinsicht auch zu deren Überschreitung geführt hat, lässt zusätzlich Zweifel an seiner Zuverlässigkeit i. S. von § 7 Abs. 1 LuftSiG aufkommen. Dies gilt umso mehr, als bereits bei der Straftat, die zum Urteil vom 14.10.2011 geführt hat, ein Betäubungsmittelhintergrund bestanden hat.

Die persönlichen Belange des Antragstellers, d. h. sein Interesse am Erhalt des Arbeitsplatzes, müssen unter diesen Umständen im Interesse der Sicherheit des Luftverkehrs zurücktreten.

VGH München, Beschluss vom 26.01.2016 – 8 ZB 15.470





Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.



Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um den Widerruf der Feststellung der luftrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers.

Der Kläger ist Inhaber einer Lizenz für Privatflugzeugführer (JAR-FCL PPL (A)). Mit Urteil des Amtsgerichts Erding vom 13. Dezember 2011 wurde er wegen mittelbarer Falschbeurkundung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à 60,- Euro verurteilt.

Die Regierung von Mittelfranken - Luftamt Nordbayern - widerrief mit Bescheid vom 14. Juni 2013 die Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers.

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 14. Januar 2015 abgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben

1. Der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt und liegt darüber hinaus auch nicht vor.

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn substanziiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände der Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (st. Rspr.; vgl. BVerwG, B. v. 8.7.2009 - 4 BN 12.09 - juris Rn. 7). Darüber hinaus setzt die geltend gemachte Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung die Darlegung voraus, dass die unterbliebene Aufklärung - hier also die unterbliebene Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers zum Zwecke seiner persönlichen Einvernahme - in dem Verfahren rechtzeitig gerügt worden ist (BVerwG, B. v. 25.1.2005 - 9 B 38.04 - juris Rn. 25; BayVGH, B. v. 11.5.2009 - 10 ZB 09.634 - juris Rn. 11). Daran fehlt es hier. Wie sich aus dem Sitzungsprotokoll über die mündliche Verhandlung des Erstgerichts vom 10. Dezember 2014 ergibt, hat der Bevollmächtigte des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren - und das trotz des protokollierten Hinweises des Gerichts zum unterbliebenen Erscheinen seines Mandanten - eine Vertagung und persönliche Anhörung des Klägers weder förmlich beantragt noch angeregt.

Die Notwendigkeit der persönlichen Anhörung und damit der Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 VwGO musste sich dem Gericht auch nicht aufdrängen. Nach den Ausführungen in der Zulassungsbegründung hätte das Verwaltungsgericht bei einer persönlichen Einvernahme des Klägers Kenntnis von dessen Werdegang, seiner beruflichen und gesellschaftlichen Verantwortung, seiner jahrelangen Teilnahme am Luftverkehr ohne jegliche Vorkommnisse sowie von dem Umstand erlangt, dass der Kläger das von ihm genutzte Fluggerät selbst entworfen und hergestellt hat. Diese Kenntnis hätte nach dem Vortrag der Klägerseite dazu geführt, dass das Gericht die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers als widerlegt angesehen hätte. Diese Begründung lässt jedoch außer Acht, dass es dem Prozessbevollmächtigten des Klägers trotz dessen Abwesenheit in der mündlichen Verhandlung ohne Weiteres möglich gewesen wäre, diese nach Auffassung des Klägers für ihn günstigen Umstände dem Gericht vorzutragen. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Vorinstanz zu rügen. Im Übrigen waren die meisten dieser Fakten dem Verwaltungsgericht bereits aus den vorliegenden schriftsätzlichen Ausführungen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren bekannt und wurden von ihm auch in die Gesamtwürdigung eingestellt (vgl. auch unten unter II. 2), ohne dass sich der Klägervortrag hiermit auseinandersetzt.

Sollte das Vorbringen in der Zulassungsbegründung darauf zielen, dass diese Umstände das Erstgericht nur im Zusammenhang mit einem persönlichen Eindruck vom Kläger von dessen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeit überzeugt hätten, fehlt es schon an einer entsprechenden Darlegung. Darüber hinaus musste das Verwaltungsgericht die persönliche Einvernahme des Klägers nicht für erforderlich halten, sondern konnte dessen luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit auf der Grundlage der Feststellungen im Verwaltungsverfahren, in der Strafgerichtsakte und aufgrund des Vorbringens der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren beurteilen. Dessen ungeachtet stand es dem Kläger frei, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen und dem Gericht darüber hinaus einen persönlichen Eindruck von seiner Person zu vermitteln. Der Einwand, er habe hierzu keine Ladung erhalten, greift nicht durch. Der Kläger verkennt insoweit, dass er durch die Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2014 - bei dem im angefochtenen Urteil angegebenen Datum „5. Dezember 2013“ handelt es sich um ein offenkundiges und im Übrigen nicht entscheidungsrelevantes Schreibversehen - an seinen Bevollmächtigten ordnungsgemäß geladen war (§ 67 Abs. 6 Satz 5, § 56 Abs. 1 VwGO). In dieser Ladung, deren Erhalt der Klägerbevollmächtigte mit Empfangsbekenntnis bestätigt hat (Bl. 34 der Akte des Verwaltungsgerichts), war gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten ohne diesen verhandelt und entschieden werden kann. Dass der Kläger dennoch davon abgesehen hat, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen bzw. im Falle einer nicht vermeidbaren Verhinderung rechtzeitig eine Vertagung des Verhandlungstermins zu beantragen (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO), begründet keine Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts, sondern stellt vielmehr eine Obliegenheitsverletzung des Klägers dar, mit der der Zulassungsantrag nicht begründet werden kann. Dementsprechend liegt auch keine Verletzung des Gebots eines fairen Verfahrens vor.

2. Der klägerische Vortrag vermag auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.

Der Einwand, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei bereits wegen des behaupteten Aufklärungsmangels, also der unterbliebenen gerichtlichen Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers, unrichtig, greift nicht durch. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung können zwar auch aus der unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts resultieren (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 124 Rn. 7b m. w. N.). Entsprechend obigen Ausführungen ist ein Aufklärungsmangel durch das Erstgericht jedoch nicht ersichtlich.

Auch im Übrigen hat der Kläger rechtliche oder tatsächliche Umstände, aus denen sich eine hinreichende Möglichkeit ergibt, dass die angefochtene Entscheidung des Erstgerichts unrichtig ist, mit seinem Zulassungsvorbringen nicht aufgezeigt.

Zuverlässig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) ist nur derjenige, der die Gewähr bietet, jederzeit das ihm Mögliche zum Schutze der Sicherheit des Luftverkehrs zu tun (Meyer in Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Stand Juni 2013, § 7 LuftSiG Rn. 34 m. w. N.). Entsprechend den allgemeinen Regeln des Rechts der Gefahrenabwehr können umso strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit gestellt werden, je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können, und je höher der mögliche Schaden ist. Wenn, wie bei Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, hochrangige Güter wie das Leben und die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet werden, kann bereits die geringe Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Schadens ausreichen (so bereits BVerwG, U. v. 15.7.2004 - 3 C 33.03 - BVerwGE 121, 257/263 zur früheren, durch § 7 LuftSiG ersetzten Regelung des § 29d LuftVG). Daher ist im Rahmen der Prüfung nach § 7 Abs. 1 LuftSiG ein strenger Maßstab anzulegen und die Zuverlässigkeit schon bei relativ geringen Zweifeln zu verneinen (BVerwG, U. v. 15.7.2004 a. a. O. S. 262; BayVGH, B. v. 14.7.2015 - 8 ZB 13.1666 - juris Rn. 8 m. w. N.; vgl. auch § 5 Abs. 1 Satz 1 LuftSiZÜV).

Danach erweist sich die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheids durch das Erstgericht aufgrund der hier vorliegenden Gesamtumstände als zutreffend. Das Verwaltungsgericht hat die Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit des Klägers mit dessen Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkundung zu 120 Tagessätzen und den sich hieraus ergebenden Bedenken an der charakterlichen Festigkeit des Klägers begründet. Eine strafrechtliche Verurteilung ist jedenfalls Anlass, die luftrechtliche Zuverlässigkeit des Betreffenden infrage zu stellen (BVerwG, U. v. 11.11.2004 - 3 C 8.04 - BVerwGE 122, 182/188). Wie der Kläger in der Zulassungsbegründung selbst einräumt, ist es nicht erforderlich, dass die Verfehlung einen speziellen luftverkehrsrechtlichen Bezug hat (BayVGH, U. v. 12.7.2007 - 20 CS 05.1674 - juris Rn. 9 m. w. N.; OVG SH, B. v. 28.6.2007 - 1 M 100/7 - juris Rn. 5; OVG RhPf, B. v. 5.2.2008 - 8 B 10001/08 - juris Rn. 17). Maßgeblich für die Zuverlässigkeit i. S. d. § 7 Abs. 1 LuftSiG ist vielmehr, ob sich bei einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls aus den zugrunde liegenden Umständen Bedenken dahingehend ergeben, der Betroffene könne aus eigenem Antrieb oder in einem Zusammenwirken mit fremden Manipulationen die Sicherheit des Luftverkehrs beeinträchtigen (BVerwG, U. v. 15.7.2004 - 3 C 33.03 - BVerwGE 121, 257/265; U. v. 11.11.2004 a. a. O. S. 188).

Aufgrund der hier vorliegenden Umstände ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht Zweifel daran hat, ob der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit im dargestellten Sinne aufweist. Dass es im Rahmen der Urteilsbegründung fälschlich davon ausging, das vom Kläger gegen die strafrechtliche Verurteilung eingelegte Rechtsmittel sei von vornherein auf das Strafmaß beschränkt gewesen, ist dabei ohne Belang. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Begründung nicht hierauf gestützt, sondern in diesem Zusammenhang vielmehr maßgeblich darauf abgestellt, dass dieses Strafurteil durch die Rechtsmittelrücknahme rechtskräftig ist. Auch der Hinweis, dass nicht nachvollziehbar ist, warum der Kläger die im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Einwendungen gegen die strafrechtliche Verurteilung nicht in einem Rechtsmittelverfahren vor dem Strafgericht hat klären lassen, bezieht sich nicht auf die vermeintliche Beschränkung des Rechtsmittels auf das Strafmaß, sondern vielmehr auf die unstreitig erfolgte Rechtsmittelrücknahme durch den Kläger.

Entgegen dem Klägervorbringen hat das Erstgericht die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers auch nicht pauschal wegen dessen strafrechtlicher Verurteilung verneint, sondern die im Strafurteil getroffenen Feststellungen, aber auch die Einlassung des Klägers hierzu sowie die weiteren von ihm angeführten Umstände, wie seine berufliche und soziale Stellung und seine bisherige beanstandungsfreie Pilotenlaufbahn, gewürdigt. Das Erstgericht kommt aufgrund dieser hier vorliegenden Umstände im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu dem Schluss, dass die der Verurteilung zugrunde liegenden Tatsachen eine charakterliche Schwäche des Klägers aufzeigen. Aufgrund dessen hat es das Gericht als zweifelhaft erachtet, ob dieser fähig und bereit ist, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen.

Hiergegen ist nichts zu erinnern. Der Einwand, die Argumentation des Verwaltungsgerichts sei widersprüchlich, greift nicht durch. Entgegen der Darstellung in der Zulassungsbegründung hat das Erstgericht nicht gerügt, dass es durch das Ausbleiben des Klägers in der mündlichen Verhandlung an einer Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit gehindert gewesen sei. Vielmehr hat das Gericht in seiner Entscheidung lediglich darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht die Möglichkeit genutzt hat, durch eine persönliche Einlassung dem Gericht einen möglicherweise günstigeren Eindruck zu vermitteln, der die nach Aktenlage bestehenden Zweifel an seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit gegebenenfalls hätte ausräumen können. Dessen ungeachtet sah sich das Gericht, wie oben (unter II.1) ausgeführt, zu Recht in der Lage, aus dem im Strafurteil rechtskräftig festgestellten Verhalten des Klägers und dessen Vorbringen hierzu im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren die gebotene Gesamtwürdigung des Einzelfalls vorzunehmen.

Zweifel an deren Richtigkeit vermögen auch die weiteren Ausführungen in der Zulassungsbegründung nicht hervorzurufen. Das Erstgericht weist zutreffend darauf hin, dass die Verurteilung des Klägers wegen mittelbarer Falschbeurkundung zu 120 Tagessätzen, die deutlich über der Eintragungsgrenze des § 32 Abs. 2 Nr. 5 a BZRG liegt, hinreichend gewichtig ist, um bereits bei einmaliger Begehung Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen zu wecken (Meyer in Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Stand Juni 2013, § 7 LuftSiG Rn. 39). Auch die Beurteilung, dass das darin geahndete Verhalten auf eine persönliche Schwäche bzw. einen Charaktermangel des Klägers hinweist, der von luftsicherheitsrechtlicher Relevanz ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Entgegen dem Zulassungsvorbringen gebietet der Umstand, dass es sich hier um ein Urkundsdelikt handelt, keine andere Beurteilung. Nach den Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils des Amtsgerichts Erding vom 13. Dezember 2011 hat der Kläger mit seinen Angaben dazu beigetragen, dass seiner aus China stammenden Kollegin die beim Erwerb einer wertvollen Herrenarmbanduhr entrichtete Mehrwertsteuer erstattet wurde, obwohl sie diese Uhr bei der Ausfuhrkontrolle am Flughafen nicht bei sich führte und nach anfänglichem Leugnen einräumen musste, dass diese beim Kläger verblieben war. Aus diesen Gesamtumständen ergibt sich, dass die Verurteilung des Klägers zwar aufgrund eines Urkundsdelikts erfolgte, das jedoch einen vermögensrechtlichen Hintergrund hat. Ungeachtet der Frage, ob die ausbezahlte Mehrwertsteuererstattung in Höhe von 418 Euro dem Kläger oder seiner Kollegin zugutekommen sollte, belegt das geahndete Verhalten, dass der Kläger trotz des für seine Verhältnisse und seine soziale Stellung relativ geringen finanziellen Vorteils für sich oder einen Dritten bereit ist, gesetzliche Vorgaben zu missachten.

Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Erstgericht von diesen Feststellungen ausgegangen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte den Sachverhalt, der in einem rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteil festgestellt wurde, ihren Entscheidungen ohne weitere Ermittlungen zugrunde legen, soweit nicht gewichtige Anhaltspunkte für dessen Unrichtigkeit sprechen (BVerwG, B. v. 28.9.1981 - 7 B 188.81 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 60 m. w. N.; B. v. 13.9.1988 - 1 B 22.88 - Buchholz 402.24 § 24 AuslG Nr. 12; B. v. 21.7.2008 - 3 B 12.08 - NVwZ 2009, 398/399 m. w. N.; BayVGH, B. v.24.9.2015 - 22 ZB 15.1722 - juris Rn. 10 m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 86 Rn. 5 m. w. N.; Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Auf. 2014, § 86 Rn. 15 m. w. N.; Rixen in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 86 Rn. 37 m. w. N.). Dass dieser Grundsatz auch allgemein im Recht des Luftverkehrs Anwendung findet, belegt die Regelung des § 18 Abs. 2 LuftPersV, der die strafrechtliche Verurteilung als Voraustatbestand vorsieht (BayVGH, U. v. 31.7.2007 - 8 B 06.953 - VGH n. F. 60, 226/234; vgl. auch OVG NW, B. v.15.6.2009 - 20 B 148/09 - juris Rn. 17; Meyer in Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Stand Juni 2013, § 7 LuftSiG Rn. 39).

Danach muss der Kläger die im Urteil des Amtsgerichts Erding vom 13. Dezember 2011 getroffenen Feststellungen gegen sich gelten lassen, weil diese jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig und nachvollziehbar begründet sind. Die Einlassung des Klägers, der behauptet, die Uhr sei nur versehentlich bei ihm verblieben und mittlerweile von ihm an die Kollegin nach China geschickt worden, ist dagegen, wie das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt hat, zumindest nicht ohne Weiteres in sich schlüssig und lebensnah. Das Erstgericht verweist zu Recht darauf, dass der Kläger im Verfahren wechselnde Angaben zum Geschehensablauf gemacht hat. So belegt dessen angebliche Anwesenheit beim Uhrenkauf keine fehlerhafte Darstellung des Erstgerichts, sondern die ursprüngliche, später fallen gelassene Einlassung des Klägers. Dessen Darstellung des Geschehens erklärt auch nicht, weshalb die Kollegin bei der Ausfuhrkontrolle zunächst fälschlich behauptet hat, die Uhr befinde sich in ihrem Reisegepäck. Außerdem weist das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hin, dass auch der Verbleib der Belege, der Verpackung, der Garantieerklärung und der Gebrauchsanleitung für die Uhr beim Kläger nicht nachvollziehbar ist und dieser weder den behaupteten E-Mail-Verkehr mit seiner Kollegin zur angeblich erfolgten Übersendung der Uhr nach China noch einen Nachweis darüber, dass diese tatsächlich erfolgt ist, vorgelegt hat.

Dem ist der Kläger im Zulassungsvorbringen nicht substanziiert entgegengetreten. Vielmehr rügt er pauschal, dass das Erstgericht seinem Vorbringen nicht weiter nachgegangen sei, ohne sich mit dessen ausführlicher Begründung auseinanderzusetzen. Damit wird er den Anforderungen an die Darlegungspflicht des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht. Überdies ist es nicht Aufgabe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, den Strafprozess neu aufzurollen. Dem Kläger stand es frei, die Richtigkeit des Strafurteils im Rechtsmittelverfahren vor dem Strafgericht klären zu lassen. Hiervon hat er nach seinem eigenen Vortrag aus wirtschaftlichen Erwägungen und wegen der ungewissen Erfolgsaussichten der Berufung abgesehen.

Der Einwand, das Erstgericht habe sich lediglich mit der Frage der charakterlichen und persönlichen Eignung des Klägers auseinandergesetzt, ohne die sich hieraus ergebenden Auswirkungen auf die Belange der Luftsicherheit zu prüfen, greift ebenfalls nicht durch. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht auch die Frage näher erörtert, inwieweit sich das durch diesen Vorfall zutage tretende Persönlichkeitsbild des Klägers auf die Belange der Luftsicherheit auswirkt. In diesem Zusammenhang legt das Gericht dar, die hierdurch aufgezeigte charakterliche Schwäche lasse befürchten, dass der Kläger seine Pflichten im Luftverkehr materiellen Interessen nachordnen könnte. Diese Beurteilung ist auch unter Berücksichtigung des Klägervorbringens in der Zulassungsbegründung rechtlich nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen sind die Zweifel des Erstgerichts daran, ob der Kläger stets bereit ist, die Rechtsordnung zu respektieren und die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz des Luftverkehrs jederzeit über seine Individualinteressen bzw. die Interessen Dritter zu stellen, jedenfalls nachvollziehbar. Entsprechend obigen Ausführungen ist es im Hinblick auf die Besonderheiten des Schutzobjekts „Luftverkehr“ und den mit dem § 7 Abs. 1 LuftSiG verfolgten Schutzzweck (vgl. BT-Drs. 15/2361, S. 14, 16 f.) gerechtfertigt, strenge Anforderungen an die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit zu knüpfen (BVerwG, U. v. 14.4.2011 - 3 C 20.10 - BVerwGE 139, 323 Rn. 22 m. w. N.). Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Verwaltungsgericht überzogene Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit des Klägers gestellt hat.

Hieraus ergibt sich zugleich, dass sich die behauptete Unrichtigkeit des Urteils auch nicht mit dem Einwand begründen lässt, die Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht Erding erfülle die Voraussetzungen des früheren § 24 Abs. 2 Nr. 1 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) - der mit Wirkung zum 24. Dezember 2014 durch den insoweit wortgleichen § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr.1 der Verordnung über Luftpersonal (LuftPersV) ersetzt wurde - nicht. Die Landesanwaltschaft hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass sich diese Regelung auf die flugbetriebliche Zuverlässigkeit im Hinblick auf Gefahren, die dem Luftverkehr immanent sind, bezieht (sog. „Safety“). Sie zielt aber nicht auf die Sicherheit des Luftverkehrs vor Angriffen vor äußeren Gefahren (sog. „Security“), die Gegenstand der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 7 LuftSiG sind (BayVGH, U. v. 31.7.2007 - 8 B 06.953 - VGH n. F. 60, 226/228; OVG Berlin-Bbg., B. v. 12.11.2010 - 12 N 71.10 - juris Rn. 5; OVG NW, B. v. 15.6.2009 - 20 B 148/09 - juris Rn. 23; OVG RhPf, B. v. 5.2.2008 - 8 B 10001/08 - juris Rn. 18; Meyer in Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Stand Juni 2013, § 7 LuftSiG Rn. 34 a). Die äußere Sicherheit des Luftverkehrs kann nicht nur durch das unmittelbare Handeln eines Piloten selbst, sondern auch dadurch gefährdet werden, dass dieser als Teilnehmer am Luftverkehr, der Zugang zu den Sicherheitsbereichen und Kenntnis von den Betriebsabläufen und Sicherungsmaßnahmen eines Flughafens hat, Dritten mit oder ohne Wissen im Hinblick auf deren wahre Motive bei der Überwindung der relevanten Sicherheitsvorkehrungen in irgendeiner Weise behilflich ist. Dementsprechend ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LuftVG, dass insoweit strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeitsprüfung zu stellen sind als im Hinblick auf flugbetriebstechnische Gefahren (BVerwG, U. v. 14.4.2011 - 3 C 20.10 - BVerwGE 139, 323 Rn. 22).

Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben sich auch nicht aus den vom Kläger vorgebrachten unionsrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken.

Ein Verstoß gegen Unionsrecht steht hier nicht inmitten; vielmehr dient die Einführung des Luftsicherheitsgesetzes gerade der Anpassung der deutschen Gesetzeslage an Unionsrecht (vgl. BT-Drs. 15/2361 S. 14), konkret an die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 (ABl EG Nr. L 355 S. 1) zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (Europäische Luftsicherheitsverordnung). Dort ist zwar eine Überprüfung von Privatpiloten nicht vorgesehen, doch steht es den Mitgliedstaaten nach Art. 6 Satz 1 der Europäischen Luftsicherheitsverordnung frei, Maßnahmen anzuwenden, die strenger sind als die in der Verordnung vorgesehenen. Dass der Kläger rügt, dass sich der deutsche Gesetzgeber für eine strengere Regelung entschieden hat, stellt danach kein Problem des Gemeinschaftsrechts dar, sondern er macht damit einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG geltend (vgl. hierzu auch BVerwG, U. v. 14.4.2011 - 3 C 20.10 - BVerwGE 139, 323 Rn. 31).

Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots ist jedoch ebenso wie ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu erkennen. Die Verfassungsmäßigkeit des § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG ist vom Bundesverfassungsgericht in formeller und materieller Hinsicht umfassend und bindend bestätigt worden (BVerfG, B. v. 4.5.2010 - 2 BvL 8/07, 2 BvL 9/07 - BVerfGE 126, 77/98 ff.; Nichtannahmebeschluss vom 4.8.2009 - 1 BvR 1726/09 - NVwZ 09, 1429/1430). Danach bestehen auch im vorliegenden Fall im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz und die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit des Klägers keine rechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger lediglich im Hinblick auf das Strafurteil vom 13. Dezember 2011 strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und im Übrigen auch im Laufe seiner langjährigen Pilotenlaufbahn keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben hat. Entsprechend obigen Ausführungen war die Verurteilung des Klägers hier ausreichend gewichtig, um eine aktuelle Neueinschätzung seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit durch das Luftamt erforderlich zu machen. Nachdem die Verurteilung erst am 18. Juni 2012 in Rechtskraft erwachsen ist, kann auch der Umstand, dass der Kläger seitdem nicht mehr straffällig geworden ist, nicht zu einer Neubeurteilung der angefochtenen Entscheidung führen. Der relativ kurze straffreie Zeitraum bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses reicht nicht aus, um die aus den Gesamtumständen seiner Verurteilung begründeten Zweifel auszuräumen, er könne (erneut) eigene Interessen oder Interessen Dritter über die Interessen der Allgemeinheit und der Rechtsordnung stellen.

Auch die verantwortungsvolle Tätigkeit des Klägers als N. und als stellvertretender Vorsitzender des E. ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Feststellungen des Erstgerichts infrage zu stellen. Vielmehr beinhalten diese Aufgaben eine gewisse Vorbildfunktion, welche den Kläger jedoch nicht von dem im Strafurteil vom 13. Dezember 2011 sanktionierten Verhalten abgehalten hat. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, dass die berufliche und gesellschaftliche Stellung des Klägers die bestehenden Zweifel an seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit nicht auszuräumen vermögen. Dass der Kläger ein Luftfahrzeug mit hohen Sicherheitsstandards selbst gebaut hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang; dieser Umstand sagt nichts darüber aus, ob er hinreichend charakterlich gefestigt ist, gegebenenfalls seine persönlichen Belange im Interesse der Luftsicherheit hintanzustellen.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache dient in erster Linie der Rechtseinheit und der Fortentwicklung des Rechts. Er erfordert deshalb, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich und bisher höchstrichterlich oder durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt ist sowie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung aufweist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 5 f.).

Soweit die Zulassungsbegründung die Frage für klärungsbedürftig hält, ob die Regelbeispiele des § 24 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 - 4 LuftVZO a. F. (bei der in der Zulassungsbegründung vom 11. Februar 2015 gewählten Bezeichnung „VwGO“ handelt es sich offensichtlich um ein Schreibversehen) auch auf die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 LuftVG i. V. m. § 24 Abs. 2 Satz 1 LuftVZO a. F., § 7 LuftSiG von Relevanz sind, fehlt es schon an der hinreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes, weil sich die Zulassungsbegründung nur unzureichend mit der einschlägigen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandersetzt. Zudem ist diese Bestimmung, wie oben ausgeführt, mittlerweile außer Kraft getreten.

Aber auch im Hinblick auf die weitestgehend wortidentische Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 2 LuftPersV sind die Voraussetzungen für eine Zulassung nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO unabhängig von der Frage der Darlegungspflicht nicht gegeben. Abgesehen davon, dass jedenfalls die Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 - 4 LuftPersV ohnehin nicht einschlägig und damit nicht entscheidungserheblich ist, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 2 LuftPersV, konkret aus der Gegenüberstellung des im Satz 1 der Regelung enthaltenen (deklaratorischen) Hinweises auf die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung des § 7 LuftSiG einerseits und der im Satz 2 „ferner“ in Bezug genommenen flugbetriebstechnischen Sicherheit andererseits, dass diese Bestimmungen unterschiedliche Anwendungsbereiche erfassen (vgl. auch BayVGH, U. v. 31.7.2007 - 8 B 06.953 - VGH n. F. 60, 226/228; OVG Berlin-Bbg, B. v. 12.11.2010 - OVG 12 N 71.10 - juris Rn. 5; OVG NW, B. v. 15.6.2009 - 20 B 148/09 - juris Rn. 23; OVG RhPf, B. v. 5.2.2008 - 8 B 10001/08 - juris Rn. 18; Meyer in Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Stand Juni 2013, § 7 LuftSiG Rn. 34 a). Weiterhin ist, wie oben ausgeführt, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 LuftVG i. V. m. § 7 LuftSiG strengere Anforderungen gestellt werden dürfen als im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 LuftVG. Der vom Kläger behauptete Klärungsbedarf ist daher nicht gegeben; vielmehr ergibt sich hieraus ohne Weiteres, dass die Vorschrift des § 18 Abs. 2 Satz 2 LuftPersV keine Relevanz für die hier allein im Raum stehende, nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 LuftVG i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG zu beurteilende luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers hat.

Auch die in der Zulassungsbegründung aufgeworfene Frage, inwieweit Straftatbestände, welche in keinerlei Zusammenhang mit den Belangen der Luftsicherheit stehen, Zweifel an der Zuverlässigkeit i. S. d. § 7 LuftSiG begründen können, ist nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsbedürftig, weil das Erstgericht, wie oben ausgeführt, einen solchen Zusammenhang gerade - zu Recht - bejaht hat. Darüber hinaus wurde auch bereits dargelegt, dass nach der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Verfehlung keinen speziell luftverkehrsrechtlichen Bezug haben muss (BayVGH, U. v. 12.7.2007 - 20 CS 05.1674 - juris Rn. 9 m. w. N.; OVG SH, B. v. 28.6.2007 - 1 M 100/7 - juris Rn. 5; OVG RhPf, B. v. 5.2.2008 - 8 B 10001/08 - juris Rn. 17) und im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls festzustellen ist, ob Bedenken bestehen, dass der Betroffene aus eigenem Antrieb oder aufgrund fremder Manipulation die Sicherheit des Luftverkehrs beeinträchtigen könnte (BVerwG, U. v. 11.11.2004 - 3 C 8.04 - BVerwGE 122, 182/188 m. w. N.).

Da andere Zulassungsgründe schon nicht geltend gemacht worden sind, hat der Zulassungsantrag insgesamt keinen Erfolg.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Ziffer 26.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Mit Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).



VG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2015 - 6 K 9256/13

Tenor
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung seiner Zuverlässigkeit im luftsicherheitsrechtlichen Sinne.

Im November 2013 wurde der Kläger bei der M.- M1. T. G. GmbH befristet als Hilfskraft eingestellt. Das Arbeitsverhältnis wurde bis zum 24. April 2013 verlängert, dann wegen einer negativen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem LuftSiG aber beendet. In diesem Zusammenhang beantragte die M. die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz. Im Rahmen der Antragsprüfung erhielt das beklagte Land (nachfolgend: die Bezirksregierung E.) Kenntnis davon, dass der Kläger wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten war:

Verurteilung durch das Amtsgericht L. vom 10. Juni 2003 zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen wegen Betrugs (Rechtskraft: 10. Juni 2003),

Verurteilung durch das Amtsgericht N. vom 17. Juni 2004 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Rechtskraft 6. Juli 2004),

Verurteilung durch das Amtsgericht O. vom 20. November 2007 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Rechtskraft 12. Dezember 2007) und Verhängung einer Wiedererteilungssperrfrist,

Verurteilung durch das Amtsgericht B. vom 9. September 2010 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Rechtskraft 1 Oktober 2010).

Des Weiteren war gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft L. anhängig, in dem es um Betrug in der Zeit vom 29. Mai 2009 bis 14. Januar 2010 ging. Der Ausgang des Verfahrens ist nicht bekannt; der Kläger hat dazu nichts mitgeteilt.

Die Bezirksregierung E. versagte dem Kläger durch Bescheid vom 5. November 2013, zugestellt am 8. November 2013, die Feststellung der Zuverlässigkeit und verwies auf die Strafurteile sowie die mangelnde Mitwirkung.

Am 4. Dezember 2013 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, auf keinem Arbeitsplatz zu arbeiten, der unter die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung falle. Die Verurteilungen lägen lange zurück und ließen weder unmittelbare noch mittelbare Bezüge zu den Belangen der Sicherheit des Luftverkehrs erkennen. Außerdem habe er sich zuletzt tadellos geführt.

Der Kläger hat zunächst beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung E. vom 5. November 2013 zu verpflichten, dem Kläger die nach § 7 LuftSiG erforderliche luftsicherheitsrechliche Zuverlässigkeit zuzusprechen.

Nachdem das Gericht amtswegig ermittelt hatte - der Kläger hatte hierzu nichts vorgetragen - dass das Arbeitsverhältnis mit der M. seit Ende April 2014 nicht mehr bestand, hat er seinen Klageantrag mit Verweis auf eine Wiederholungsgefahr, sein Rehabilitationsinteresse und zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses umgestellt.

Der Kläger beantragt zuletzt,

festzustellen, dass der Bescheid der Bezirksregierung E. vom 5. November 2013 rechtswidrig gewesen ist und die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, dem Kläger die nach § 7 LuftSiG erforderliche Zuverlässigkeit zuzusprechen,

hilfsweise

den Bescheid der Beklagten vom 5. November 2013 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger nicht unter den von § 7 LuftSiG erfassten Personenkreis fällt.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.



Entscheidungsgründe:

Der Einzelrichter ist nach § 6 VwGO zur Entscheidung berufen.

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Die im Hauptantrag zumindest zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses zulässig auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog) umgestellte Verpflichtungsklage ist unbegründet. Im entscheidungserheblichen Zeitpunkt, der bei der Verpflichtungsfortsetzungsfeststellungsklage im erledigenden Ereignis liegt,

vgl. jüngst BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 4 C 33.13, BauR 2015, 810,

hier also mit dem Auslaufen des Arbeitsvertrages mit der M. zum Ende des 30. April 2014, hatte der Kläger keinen Anspruch gegen die Bezirksregierung, als zuverlässig i. S.v. § 7 LuftSiG eingestuft zu werden.

Der angegriffene Bescheid vom 5. November 2013 erweist sich auch am 1. Mai 2014 noch als rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass erneut über seine luftsicherheitsrechliche Zuverlässigkeit entschieden wird, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das beklagte Land hat ihn zu Recht als unzuverlässig im luftsicherheitsrechtlichen Sinne eingestuft.

Zuverlässig im Sinne von § 7 LuftSiG,

vgl. zur formellen und materiellen Verfassungsmäßigkeit: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. Mai 2010 - 2 BvL 8/07, 2 BvL 9/07 -, NVwZ 2010 S. 1146 ff.,

ist nur, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen (vgl. § 1 LuftSiG) in vollem Umfang zu erfüllen. Bezugspunkt der Überprüfung der Zuverlässigkeit muss dabei sein, ob Grund zu der Annahme besteht, bei dem Überprüften sei aktuell oder künftig ein Verstoß gerade gegen die Anforderungen zur Wahrung der Sicherheit des Luftverkehrs zu befürchten. Dabei ist eine Gesamtwürdigung des Einzelfalles vorzunehmen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2005 - 20 B 111/05 -, juris; vgl. zur Vorgängerregelung des § 29 d Luftverkehrsgesetz: BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 - 3 C 33.03 -, a. a. O.

Wegen des hohen Gefährdungspotentials des Luftverkehrs dürfen bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit von zu überprüfenden Personen an den Grad der Wahrscheinlichkeit eines von ihnen zu verantwortenden Schadenseintritts nur geringe Anforderungen gestellt werden. Die Zuverlässigkeit ist zu verneinen, wenn daran Zweifel verbleiben, wobei die Rechtsprechung schon geringe Zweifel ausreichen lässt.

So unter anderem OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 20 B 44/07 - unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 15. Juli 2004 - 3 C 33.03 - und vom 11. November 2004 - 3 C 8.04 -.

Aufgrund des gerade im Bereich des Luftverkehrs hohen Gefahrenpotentials und der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter bestehen im Hinblick auf Art. 12 des Grundgesetzes (GG) keine Bedenken, insoweit strenge Anforderungen an die Zuverlässigkeit zu stellen, die auch in anderen Rechtsgebieten für die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit als subjektive Zulassungsvoraussetzung gefordert wird und deren Normierung vor dem Hintergrund des dem Gesetzgeber bei der Einschätzung von der Allgemeinheit drohenden Gefahren und der Beurteilung der ihrer Verhütung und Bewältigung dienenden Maßnahmen zustehenden weiten Einschätzungs‑ und Prognosespielraums

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2006 - 20 B 1985/05 - und Urteil vom 28. April 2005 - 20 A 4721/03 -, juris,

als verhältnismäßige Berufsausübungsregelung anzusehen ist.

Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 - 3 C 33.03 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 28. April 2005 - 20 A 4721/03 -, juris.

Dabei entspricht es den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts, umso strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Bewerbern für eine entsprechende berufliche Tätigkeit zu stellen, je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können, und je höher der mögliche Schaden ist. Wenn wie bei Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs hochrangige Rechtsgüter wie das Leben und die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet werden können, kann der Normgeber auch bereits die geringe Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Schadens ausreichen lassen.

BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 - 3 C 33.03 -, juris Rdnr. 21.

Der Überprüfte muss nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringen, um selbst bei Inaussichtstellen von Vorteilen oder der Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2005 - 20 B 2825/04 -.

Dabei ist einzustellen, dass eine Feststellung der Zuverlässigkeit nach der eindeutigen gesetzlichen Bewertung nicht erst dann ausgeschlossen ist, wenn sich konkrete gewichtige Sicherheitsrisiken durch den Betreffenden positiv feststellen lassen. Da bereits geringe einschlägige Zweifel der Feststellung der Zuverlässigkeit entgegenstehen, ist sie vielmehr schon dann zu verneinen, wenn mit Blick auf ein strafbares Verhalten ausreichend begründete Anknüpfungspunkte auf charakterliche und persönliche Schwächen deuten, die sich auf die Luftsicherheit gefährdend auswirken können. Das gilt auch, wenn die Straftaten als solche in keinem Zusammenhang mit dem Luftverkehr stehen. Eine Gefährdung des Luftverkehrs kann ebenso dadurch eintreten, dass eine Person Dritten, sei es mit oder ohne Kenntnis der wahren Motive, zur Überwindung relevanter Sicherheitsvorgaben hilft,

vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2008 - 20 B 1431/08 -; vgl. auch zu Vermögensdelikten VG München, Urteil vom 11. Oktober 2006 - M 24 K 06.853 -, juris und VG Frankfurt am Main, Urteil vom 6. Juli 2006 - 12 E 3035/05 -, juris.

Eine Würdigung der Straftaten hat dabei nicht für jede Tat gesondert, sondern im Gesamtzusammenhang zu erfolgen. Es hat nämlich eine erhebliche Aussagekraft, ob ein Betroffener eine Vielzahl von Straftaten begangen hat, die jeweils für sich genommen kein besonderes Gewicht hätten, aber in der Zusammenschau zeigen, dass er häufig gegen die Rechtsordnung verstößt. Dabei ist einzustellen, dass die Begehung von Straftaten grundsätzlich daran zweifeln lässt, ob der Betroffene die hinreichende Gewähr dafür bietet, die Belange des Luftverkehrs zu wahren.

Zudem kann bei der Gesamtwürdigung der Person des Betroffenen auch eingestellt werden, dass gegen ihn Ermittlungsverfahren angestrengt worden oder dass Strafverfahren eingestellt worden sind. Denn bei dem hier in Rede stehenden präventiven Bereich können Unklarheiten über die Berechtigung eines strafrechtlichen Vorwurfs durchaus im Sinne von verbleibenden Zweifeln zulasten des Betreffenden berücksichtigt werden. Es reicht aus, dass hinreichend sachlich fundierte Anknüpfungspunkte auf ein entsprechendes strafrechtliches Verhalten hindeuten,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2006 - 20 A 1354/05 -.

Liegen Straftaten bzw. Verurteilungen wegen Straftaten länger zurück, richtet sich ihre Verwertbarkeit in erster Linie nach den §§ 51, 52 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG), weil das Luftsicherheitsgesetz insofern keine speziellen eigenen Vorschriften enthält. Getilgte oder zu tilgende Verurteilungen sind - vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen - grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. September 1992 - 1 B 152.92 -, GewArch 1995, 115, und vom 23. Mai 1995 - 1 B 78.95 -, GewArch 1995, 377, jeweils zur Zuverlässigkeit in gewerberechtlichen Zusammenhängen.

Wann eine Eintragung über eine Verurteilung zu tilgen ist, bestimmt sich nach §§ 45 ff. BZRG. Bei Eintragung mehrerer Straftaten ist eine Tilgung nach § 47 Abs. 3 BZRG erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen.

Der Ablauf der Tilgungsfrist nach dem BZRG stellt zwar nur die äußerste zeitliche Grenze dar, von deren Erreichen ab die Eintragungen dem Betroffenen nicht mehr vorgehalten werden dürfen. Mangels luftsicherheitsrechtlicher Vorschriften, die eine kürzere Verwertbarkeit nahe legen,

vgl. die insofern abweichende Rechtslage im Gewerberecht, z. B. §§ 33c Abs. 2 Satz 2, 33d Abs. 3 Satz 2, 33i Abs. 2 Nr. 1, 34b Abs. 4 Nr. 1, 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO, kritisch dazu OVG Nds., Beschluss vom 29. Januar 2008 - 7 PA 190/07 -, NVwZ-RR 2008, 464,

spricht nichts dagegen, wenn sich Luftsicherheitsbehörde und Gericht an den Wertungen des BZRG zur Verwertbarkeit orientieren und noch nicht getilgte oder tilgungsreife Verurteilungen im Regelfall in die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Betroffenen einbeziehen. Das schließt die Möglichkeit ein, bei Besonderheiten im Einzelfall von den Fristen zugunsten des zu Überprüfenden abzuweichen und bestimmte Taten bei der Gesamtwürdigung als weniger schwerwiegend zu gewichten.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2011 - 20 B 1714/10 -, BA Bl. 3 a. E.; OVG Bln.-Bbg., Beschluss vom 12. November 2010 - 12 N 71.10 -, juris Rdn. 7 ff.

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat die Bezirksregierung E. die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers im entscheidungserheblichen Zeitpunkt (s. oben) und auch vorher bei Erlass ihres Versagungsbescheids zu Recht verneint.

Vgl. zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt im Luftsicherheitsrecht: OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2011 - 20 B 1714/10 -. BA Bl. 3 m. w. N.

Der Kläger war im entscheidungserheblichen Zeitpunkt mit Ablauf des 30. April 2014 luftsicherheitsrechtlich bereits aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen unzuverlässig. Die Verurteilungen waren weder getilgt noch tilgungsreif.

Die letzte aktenkundige Verurteilung erfolgte am 9. September 2010 zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen, so dass nach §§ 46 Abs. 1 Nr. 1a, 47 Abs. 1, 36 BZRG deren Tilgungsreife erst am 9. September 2015 eingetreten sein kann (falls es nicht zwischenzeitlich zu weiteren Verurteilungen gekommen ist). Damit waren auch die vorhergehenden Straftaten, die zwischen 2003 und 2007 abgeurteilt worden sind, weiter verwertbar, weil zwischen ihnen und zwischen 2007 und 2010 weniger als fünf Jahre lagen: Nach § 47 Abs. 3 BZRG gilt der Grundsatz, dass eine Tilgung nur in Betracht kommt, wenn alle Eintragungen tilgungsreif sind.

Der Kläger ist über einen Zeitraum von etwa sieben Jahren vier Mal strafrechtlich verurteilt worden. Das legt nicht nahe, dass es sich bei ihm um einen Fall handelt, in dem die Wertungen des BZRG über die Verwertbarkeit ausnahmsweise nicht gelten sollen. Zwar weisen die vom Kläger begangenen strafrechtlichen Verfehlungen keinen unmittelbaren Bezug zu luftsicherheitsrelevanten Vorgaben auf. Gleichwohl können auch solche Taten Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen, denn eine Gefährdung des Luftverkehrs kann auch dadurch eintreten, dass eine Person, die Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen oder sicherheitsempfindlichen Bereichen eines Flughafens oder die aufgrund ihrer Tätigkeit Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat, ihre Kenntnisse von Betriebsabläufen und Sicherheitsmaßnahmen an außenstehende Dritte weitergibt oder diesen den Zutritt zum Flughafen ermöglicht, sei es mit oder ohne Kenntnis der wahren Motive der Dritten.

In diesem Sinne: OVG NRW, Urteil vom 28. April 2005 - 20 A 4721/03 -, juris.

Im entscheidungserheblichen Zeitpunkt lag die letzte Verurteilung erst rund dreieinhalb Jahre zurück; ob der Kläger danach noch wegen Betrugs straffällig geworden ist, bleibt unbekannt. Die Kammer unterstellt, dass das nicht der Fall ist. Diese relativ kurze straffreie Zeitspanne lässt die Persönlichkeit des Klägers nicht in einem entscheidend günstigeren Licht erscheinen.

Die Kammer schließt nicht aus, dass ein grundlegender Lebens- und Einstellungswandel dazu führen kann, dass zurückliegende Straftaten auch dann schon verblassen, wenn sie noch nicht formal aus dem Register getilgt sind. Einen solchen Wandel kann sie beim Kläger allerdings noch nicht erkennen. Hiergegen spricht bereits, dass gegen den Kläger im Jahr 2009/10 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges geführt worden ist. Gegen eine Ausnahme von der grundsätzlich gegebenen Verwertbarkeit der Straftaten spricht desweiteren, dass die Phase ohne Verurteilungen zum Zeitpunkt der Ablehnungsentscheidung allenfalls halb so lang war wie die Zeit, in der der Kläger straffällig geworden ist. Vor diesem Hintergrund genügt allein der Zeitablauf im Fall des Klägers für eine positive Prognose, die eine Abweichung von den gesetzlich vorgegebenen Verwertungsfristen des BZRG rechtfertigen könnte, noch nicht. Die Verfehlung bis 2010 bestätigen vielmehr, dass der Kläger den Anforderungen der Rechtsordnung nicht ohne Weiteres und ohne äußeren Druck nachkommt.

Zu seinen Gunsten spricht nach gefestigter Rechtsprechung auch nicht, dass er seine Arbeit im Flughafenbereich bis zum Auslaufen seines Arbeitsvertrages unbeanstandet ausgeübt hat. Dies ist bei jedem Arbeitnehmer ohne Weiteres vorauszusetzen und stellt kein besonderes Verdienst dar, das frühere Verfehlungen ausgleichen könnte.

2. Der hilfsweise - sinngemäß - gestellte Antrag,

festzustellen, dass der Antragsteller nicht unter den von § 7 Abs. 1 Nr. 2 LuftSiG erfassten Personenkreis fiel,

ist zulässig. Die Kammer geht zugunsten des Klägers davon aus, dass dieser Antrag unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr als allgemeine Feststellungsklage zulässig ist, obwohl sie ein inzwischen erledigtes Rechtsverhältnis betrifft und für eine Wiedereinstellung durch die M. nach deren im Verfahren eingeholten Auskunft nur wenig spricht.

Der Antrag ist indessen unbegründet.

Als Warenlieferant oder Versorgungsunternehmen unterfällt die M. T. G. GmbH § 7 Abs. 1 Nr. 2 LuftSiG, ohne dass dieses einen näheren Begründung bedürfte.

Die Kammer geht typisierend davon aus, dass das arbeitgebende Unternehmen den luftsicherheitsrechtlichen Überprüfungsantrag nicht grundlos für den Antragsteller bei der Behörde einreicht, sondern seiner aus § 3 Abs. 2 LuftSiZÜV folgenden Mitwirkungspflicht nur nachkommt, wenn es selbst davon ausgeht, dass der Antragsteller aktuell oder potenziell (auch in Sonder-, Not-, Aushilfs-, Vertretungs- oder sonstigen unvorhergesehenen Situationen) auf einem Arbeitsplatz eingesetzt wird, der dem Zuverlässigkeitserfordernis unterliegt. Gegen die Annahme einer grundlosen Antragsweiterleitung durch den Arbeitgeber spricht auch, dass für den Antrag Gebühren erhoben werden, für die das Unternehmen regelmäßig eine Übernahmeerklärung zu ihren Lasten abgeben muss und dem Unternehmen für die Antragstellung und deren Überwachung eigene Verwaltungskosten entstehen.

Hierfür spricht weiter, dass § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2b LuftSiZÜV den einreichenden Arbeitgeber in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 LuftSiG verpflichtet, die vorgesehene berufliche Tätigkeit anzugeben.

Vgl. näher van Schyndel, in: Giemulla/van Schyndel, Luftsicherheitsgesetz, 62. Aktualisierung (2012) § 7 Rn. 31.

Hierzu muss er letztere einer genaueren Prüfung unterziehen. Stellt er daraufhin für den Antragsteller den Antrag bei der Behörde, darf diese davon ausgehen, dass der Antragsteller in einem überprüfungspflichtigen Bereich eingesetzt wird bzw. dass der Arbeitgeber nicht ausschließt, ihn künftig in einem solchen Bereich einzusetzen. Dabei kann die Behörde davon ausgehen, dass sich Überprüfungsnotwendigkeiten auch aus dem vom Luftfahrtbundesamt genehmigten Luftsicherheitsplan ergeben können, den ein Luftfahrtunternehmen nach § 9 Abs. 1 LuftSiG aufzustellen hat, und aus dem sich eine geschlossene Sicherheits- bzw. Zuverlässigkeitskette ergeben muss, die auch Zulieferer erfasst. Hierein können mithin Versorgungsunternehmen einbezogen sein, denen bei Bewährung Erleichterungen gewährt werden, wenn sie beispielweise als bekannter Lieferant (vgl. das sog. Sicherheitsprogramm bekannter Lieferant des Luftfahrtbundesamts) eingestuft werden wollen.

Eine anlasslose weitergehende eigene Prüfung muss die Behörde mangels eigener Kenntnis der Betriebsabläufe des Arbeitgebers im Regelfall nicht vornehmen. Allenfalls wenn sich aus den Darlegungen im Antragsverfahren oder sonstigen Umständen ohne Weiteres ergibt, dass der Antragsteller trotz des eingereichten Antrags offensichtlich keiner Zuverlässigkeitsüberprüfung bedarf, ist der Antrag ablehnungsreif.

Hiernach bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Überprüfungspflichtigkeit des Arbeitsplatzes, den der Kläger einnehmen wollte. Als Angestellter eines Warenlieferanten bzw. Versorgungsunternehmens, das den Überprüfungsantrag eingereicht hat, durfte die Bezirksregierung davon ausgehen, dass der Kläger den von dieser Norm vorausgesetzten unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs besitzt. Es liegen keine Umstände vor, die trotz der Einreichung des Antrags durch die luftsicherheitsrechtlich erfahrene M. T. G. GmbH offensichtlich gegen eine Überprüfungsbedürftigkeit sprechen. Vielmehr hätte der Kläger als Angestellter von M. T. G. GmbH typischerweise unter anderem

- Umgang mit Sachen gehabt, die in den Luftsicherheitsbereich des Flughafens gelangen,

- hätte aufgrund seiner Tätigkeit besondere Kenntnisse über luftsicherheitsrechtlich sensible Bereiche erworben hat, die Dritten normalerweise verschlossen bleiben,

- hätte Zugriff auf Sachen haben oder haben können, die in Luftfahrzeuge verbracht werden.

Angesichts dessen kann die Kammer offen lassen, welche Folgen es hat, wenn der Antragsteller den Antrag nach § 7 Abs. 2 Satz 1 LuftSiG zwar stellt, aber gleichzeitig selbst vorträgt, dass er keiner Zuverlässigkeitsprüfung unterliegt, weil er nicht zum Personenkreis des § 7 Abs. 1 LuftSiG gehört. Bei einem solchen widersprüchlichen Antragsvorbringen spräche unter gewöhnlichen Bedingungen einiges dafür, dass dem Antragsteller dann bereits das Bescheidungsinteresse fehlt, eine evtl. Verpflichtungsklage zudem mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig wäre. Ein Feststellungsantrag wäre ebenfalls wohl unzulässig, weil sich die Luftsicherheitsbehörde nicht gegen den Antragsteller auf den Standpunkt stellt, er sei überprüfungspflichtig, sondern lediglich das Verwaltungsverfahren nur insoweit betreibt, als es vom Antragsteller und dessen Arbeitgeber initiiert worden ist. Hierdurch würde der Betroffene nicht rechtsschutzlos gestellt. Verlangt sein (künftiger) Arbeitgeber arbeitsvertraglich die Zuverlässigkeitsfeststellung, ist der Betroffene (bzw. der Arbeitsplatz) nach eigener Ansicht aber nicht überprüfungspflichtig, kann er die Berechtigung des arbeitgeberseitigen Verlangens vor den Arbeitsgerichten prüfen lassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.

VGH Kassel, Beschluss vom 11.11.2015 - 9 A 1467-14.Z



Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juli 2014 - 4 K 4590/13.F - wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juli 2014 für beide Rechtszüge auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

G r ü n d e:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen die im Tenor dieses Beschlusses näher bezeichnete Entscheidung der Vorinstanz ist zulässig, insbesondere ist der Antrag fristgerecht gestellt und auch begründet worden.
Der Antrag bleibt aber ohne Erfolg.
Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne der zuvor genannten Vorschrift bestehen nicht.
Von ernstlichen Zweifeln im Sinne der zuvor genannten Vorschrift ist auszugehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt und sich ohne nähere Prüfung die Frage nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, § 124 Rn 7 mit weiteren Nachweisen). Bei der Prüfung der Frage, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung bestehen, ist das Gericht, das über die Zulassung der Berufung zu befinden hat, auf die von dem jeweiligen Zulassungsantragsteller (fristgerecht) dargelegten Gründe beschränkt und darf nicht, wie in dem angestrebten Berufungsverfahren, eine umfassende Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vornehmen.
Die vom Kläger vorgebrachten Gründe sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im oben genannten Sinne zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat den - mit der dauerhaften gesundheitlichen Ungeeignetheit des Klägers wegen dessen Rotblindheit begründeten - Widerruf der Beleihung des Klägers zum Luftsicherheitsassistenten (§ 5 Abs. 5 Satz 2 Luftsicherheitsgesetz 1LuftSiG -) für rechtmäßig erachtet und daher die dagegen gerichtete Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen.
Der Kläger trägt hiergegen zum einen vor, aus den arbeitsmedizinischen Untersuchungen vom 14. August 2009 bis zum 18. Januar 2013 ergäben sich keine gesundheitlichen Einschränkungen dergestalt, dass darin bescheinigt worden sei, dass eine Monitorauswertung dauerhaft durch ihn nicht ausgeführt werden könne; vielmehr sei diesen Bescheinigungen zu entnehmen, dass eine Monitortätigkeit mit entsprechender Sehhilfe möglich gewesen sei. Auf den vom Kläger vorgebrachten Umstand, dass die in dem Zeitraum August 2009 bis Januar 2013 durchgeführten arbeitsmedizinischen Untersuchungen eine dauerhafte gesundheitliche Ungeeignetheit für den Einsatz des Klägers am so genannten Heimann-Monitor nicht bestätigten, kommt es indes entscheidungserheblich nicht an. Maßgeblich ist, dass zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Erlass des Widerspruchsbescheids vom 29.10.2013) eine auf Dauer bestehende körperliche Ungeeignetheit für die Erfüllung einer von ihm als Luftsicherheitsassistent wahrzunehmenden (Kontroll-) Aufgabe durch eine arbeitsmedizinische Untersuchung festgestellt worden war. Dies ist laut der ärztlichen Bescheinigung vom 26. März 2013 (Bl. 12 des Behördenvorgangs) aufgrund der von der Betriebsärztin vorgenommenen Untersuchung des Klägers der Fall, denn mit dieser Bescheinigung wird dem Kläger attestiert, dass er die Richtlinien (des Bundesministeriums des Innern über die Anforderungen an Luftsicherheitsassistenten zum Vollzug des § 5 LuftSiG auf deutschen Flughäfen, Erlass vom 10.07.2006 Az: P II 4 - 643201/1; Bl. 73 - 77 GA) nicht uneingeschränkt erfüllt und zwar hinsichtlich der Funktion Monitorbildauswertung. Diese Bedenken wurden von der Arbeitsmedizinerin als dauerhaft eingestuft.
Gründe, die ernstliche Zweifel daran wecken könnten, dass diese betriebsärztliche Einschätzung der gesundheitlichen Ungeeignetheit des Klägers in Bezug auf die ihm mit der Beleihung übertragenen Aufgaben als Luftsicherheitsassistent, speziell in Bezug auf die Aufgabe der Monitorbildauswertung, fachlich unzutreffend ist, sind vom Kläger nicht dargelegt worden. Der Umstand, dass der Kläger zwar in mehreren, der letzten Untersuchung vorausgegangenen arbeitsmedizinischen Untersuchungen für einem Einsatz am Heimann-Monitor mit geeigneter Sehhilfe (noch) als geeignet betrachtet worden ist, ihm aber aufgrund der Untersuchung im März 2013 dauerhafte Bedenken gegen seine Eignung in Bezug auf die genannte Kontrollaufgabe attestiert wurden, erklärt sich aus den von der Betriebsärztin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht abgegebenen fachlichen Erläuterungen, insbesondere auch zu ihrem dem Kläger ausgehändigten Schreiben vom 18.03.2013 (Bl. 20 GA) an einen -vom Kläger zu bestimmenden - Arzt für Augenheilkunde. Danach haben sich bei Kontrolluntersuchungen des Klägers Unsicherheiten bzw. Fehlbestimmungen bei der Farberkennung gezeigt. Da die durchgeführte Anomaloskopuntersuchung kein schlüssiges Ergebnis ergeben habe, sei dem Kläger eine Kontrolluntersuchung empfohlen worden. Dieser empfohlenen Untersuchung ist der Kläger auch nachgekommen. Der von ihm dem Gericht überreichten augenärztlichen Bescheinigung (zur Vorlage beim Arbeitgeber) vom 18. März 2013 (Bl. 105 GA) ist zu entnehmen, dass ein Allfarbenanamoloskop eine R/L Protanopie (Rotblindheit) des Klägers ergeben hat. In der mündlichen Verhandlung hat die angehörte Betriebsärztin erläutert, dass das an einen (vom Kläger frei wählbaren) Augenarzt gerichtete Schreiben dazu bestimmt gewesen sei, eindeutig zu klären, ob es sich bei der - ihr aus ihren Untersuchungen bereits bekannten - Farbsinnstörung des Klägers um eine Rot- oder eine Grünschwäche handele, weil dies für innerbetriebliche Umsetzungen Bedeutung erlange.
Hinsichtlich des vom Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags angeführten Umstandes, dass er von der Betriebsärztin seit August 2009 bei Einsatz einer geeigneten Sehhilfe als für die Kontrollaufgaben am Heimann-Monitor geeignet eingeschätzt worden sei und ihm dann ab März 2013 ohne nähere Begründung eine dauerhafte Einschränkung in Bezug auf die Monitorbildauswertung attestiert worden sei, hat die den Kläger untersuchende Betriebsärztin in der mündlichen Verhandlung für den beschließenden Senat nachvollziehbar dargelegt, „es könne im Alter passieren, dass die Lichtempfindlichkeit der Netzhaut abnehme, so dass jemand, der anfangs noch eine hinreichende Farberkennung habe, diese später verliere. Vor diesem Hintergrund und auch vor anderen medizinischen Umständen sei es erklärbar, dass der Kläger anfangs die Farbtests bestanden habe, später aber nicht mehr". Dieser Aussage ist deutlich zu entnehmen, dass es sich bei einer Farberkennungsstörung auch um einen durch das Altern bedingten Prozess handeln kann, der das anfängliche Bestehen der Tests vor dem Jahr 2009, die ab August 2009 feststellbare, aber mit einer geeigneten Sehhilfe noch kompensierbare Farberkennungsstörung und schließlich den dauerhaften Verlust der Farberkennungsfähigkeit aus medizinischer Sicht zu erklären vermag. Dass - wie der Kläger vorträgt - dieser Verlust dann in dem Zeitraum zwischen den beiden letzten Untersuchungen (18. Januar 2013 bis zum 18. März 2013) stattgefunden haben müsse, vermag der Senat den vorliegenden betriebsärztlichen Attesten nicht zu entnehmen, zumal die oben wiedergegebenen Erläuterungen der Betriebsärztin in der mündlichen Verhandlung plausibel ein anderes Ergebnis, nämlich das eines über Jahre andauernden, durch das Altern bedingten Prozesses des Verlustes dieser Fähigkeit aufzeigen.
Der Kläger kann auch nicht mit seinem Einwand durchdringen, ärztlicherseits sei nicht aufgezeigt worden, welche Tests durchgeführt worden seien, und inwieweit diese medizinisch anerkannt seien. In dem genannten Schreiben der Betriebsärztin vom 18.03.2013 werden die beiden Tests für die durchgeführte Farberkennung genannt, nämlich Velhagen und Ishihara. Dass es sich dabei um medizinisch nicht anerkannte Testmethoden handelt, hätte vom Kläger nicht nur pauschal in Frage gestellt sondern näher substantiiert werden müssen, da Anhaltspunkte für entsprechende Zweifel an diesen Tests nicht erkennbar sind.
Damit sind ernstliche Zweifel an der vom Verwaltungsgericht angenommenen Einschätzung, dass der Kläger wegen der bei ihm festgestellten Rotblindheit als ungeeignet in Bezug auf die ihm im Wege der Beleihung u.a. übertragene Kontrollaufgabe der Monitorbildauswertung und damit nicht als geeignet im Sinne von § 5 Abs. 5 Satz 1 LuftSiG anzusehen ist, nicht gegeben.
Der unbestimmte Rechtsbegriff der Geeignetheit in der vorgenannten Vorschrift wird durch die - norminterpretierenden - Richtlinien des Bundesministeriums des Innern über die Anforderungen an Luftsicherheitsassistenten zum Vollzug des § 5 LuftSiG an deutschen Flughäfen vom 10. Juli 2006, denen über den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG Außenwirkung zukommt, konkretisiert. Danach werden an die Tätigkeit als Luftsicherheitsassistent über das übliche Maß hinausgehende Anforderungen an die physische und psychische Leistungsfähigkeit gestellt. Die Eignung umfasst neben der persönlichen Zuverlässigkeit (§ 7 LuftSiG) und der Erfüllung des allgemeinen Anforderungsprofils auch die körperliche Tauglichkeit und geistige Belastbarkeit des Luftsicherheitsassistenten. Diese Mindestanforderungen dienen dazu, die Sicherheit des Luftverkehrs vor Angriffen im Sinn des § 1 LuftSiG zu gewährleisten und bezwecken damit den Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter, nämlich von Leib und Leben der auf dem Luftweg verkehrenden Personen. Aus diesem Grund ist nicht zu beanstanden, dass Nr. 2 c der Richtlinien in generalisierender und typisierender Weise unter anderem die Protanopie (Rotblindheit) als Ausschlusskriterium für die Einstellung und Beleihung eines Luftsicherheitsassistenten und Nr. 4 a und b der Richtlinien die Möglichkeit der Aufhebung der Beleihung bei nachträglichem Bekanntwerden dieses Ausschlussgrunds bzw. bei Wegfall der Voraussetzung der Beleihung vorsehen (so zur vergleichbaren Farbsinnstörung der Deuteranopie (Grünblindheit) der Bay. VGH in seinem Beschluss vom 28.07.2010 - 8 ZB 09.1080 -, juris Rn. 7 m.w.N.). Der Auffassung des Bay. VGH ist auch zu folgen, wenn er es für ohne Weiteres nachvollziehbar hält, dass die Fähigkeit zur Farbunterscheidung erforderlich ist, um gefährliche Gegenstände etwa bei der Kontrolle farbiger Darstellungen auf dem Röntgenbildschirm sicher und eindeutig erkennen zu können. Insoweit handelt es sich bei der Richtlinie um ein antizipiertes Sachverständigengutachten (Bay. VGH, a.a.O. Rn. 7). Speziell in Bezug auf die Rotblindheit hat die Beklagte hier schlüssig dargelegt, dass die (normale) Farberkennung für den Einsatz am Heimann-Monitor zwingend erforderlich ist, da beispielsweise Sprengstoff auf dem Monitor rot/orange abgebildet wird.
Dass wegen einer atypischen Besonderheit der Situation des Klägers hier ausnahmsweise eine von den Vorgaben der genannten Richtlinie abweichende Einzelfallentscheidung geboten ist, kann nicht mit den vom Kläger vorgebrachten Kompensationsmöglichkeiten begründet werden (s. zur Kompensation auch: Bay. VGH, a.a.O. Rn. 10,11).
In Anbetracht der oben dargestellten eindeutigen Befunde der fachärztlichen und betriebsärztlichen Bescheinigungen sowie der Erläuterungen der Betriebsärztin in der mündlichen Verhandlung stellt sich die Frage der (zukünftigen) Kompensationsfähigkeit dieser körperlichen Einschränkung mittels einer Sehhilfe nicht mehr. Den vom Kläger in diesem Zusammenhang mit Schriftsatz vom 11. Juli 2014 (Bl. 97 GA) angekündigten Beweisantrag zur Einholung eines augenärztlichen Sachverständigengutachtens hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Aufgrund des vom Kläger selbst vorgelegten augenfachärztlichen Befundes, der die auf arbeitsmedizinischen Untersuchungen beruhende betriebsärztliche Einschätzung bestätigt, war das Verwaltungsgericht nicht gehalten, dem Beweisangebot auf Einholung eines augenfachärztlichen Gutachtens nachzugehen. Deshalb ist auch der Einwand des Klägers, das Gericht habe insoweit prozessuale Verfahrensgrundsätze missachtet, nicht begründet.
Auch in Bezug auf die vom Kläger vorgebrachte weitere Kompensationsmöglichkeit, nämlich dass er aufgrund seines Erfahrungsschatzes bei Entdecken eines farblosen Gegenstandes, der aufgrund seiner Form und Gestalt in einer bestimmten Farbe erscheinen müsste, dann die persönliche Sichtkontrolle eines Gepäckstückes einleiten oder dies veranlassen werde, lässt sich keine atypische Besonderheit im obigen Sinne feststellen. Der Senat teilt die Ansicht des Bay. VGH in der zitierten Entscheidung vom 28. Juli 2010 (a.a.O. Rn 11) zur Frage der Kompensation einer Farbsinnstörung aufgrund langjähriger Tätigkeit und Erfahrung am Röntgenbildschirm bei der Gepäckkontrolle, dass dies allein nicht genüge, um die Geeignetheit des Luftsicherheitsassistenten zur Wahrnehmung der Aufgaben bei der Gepäckkontrolle ausnahmsweise zu bejahen. Angesichts des hohen Sicherheitsbedarfs im Luftverkehr muss bei einer Abweichung von den Anforderungen an das Sehvermögen gewährleistet sein, dass ein Luftsicherheitsassistent seine Aufgabe in jeder Hinsicht uneingeschränkt wahrnehmen kann.
Die Beklagte hat deshalb dem Hinweis des Klägers auf seine langjährige Erfahrung am Heimann-Monitor zutreffend entgegengehalten, dass ein Farbensehen für diese Kontrollaufgabe zwingend erforderlich sei, weil eine Erkennung von Sprengstoff durch die Wahrnehmung von „Form und Gestalt" eines Gegenstandes nicht möglich sei, da Sprengstoff in allen unterschiedlichen Formen und Gestalten vorkommen könne und insbesondere Plastiksprengstoff frei formbar sei.
Ernstliche Zweifel hat der Kläger auch nicht an der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Wertung aufgezeigt, der Widerruf der Beleihung des Klägers sei ermessensfehlerfrei erfolgt.
Zum einen verweist der Kläger darauf, dass er für Teilaufgaben, für die er uneingeschränkt gesundheitlich geeignet sei, weiterhin eingesetzt werden könne, und bestreitet damit die Erforderlichkeit eines (vollständigen) Widerrufs der Beleihung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten. Des Weiteren hält er die Aussage des erstinstanzlichen Gerichts für überraschend, dass die Beklagte zutreffend dargelegt habe, weshalb eine Umorganisation der Arbeit in den Kontrollgruppen nicht in Betracht komme.
Ein auf die Kontrollaufgabe der Monitorbildauswertung beschränkter Teil-Widerruf scheidet schon aus rechtlichen Gründen aus. Das Verwaltungsgericht verweist zur Begründung der angegriffenen Entscheidung auf den Widerspruchsbescheid der Beklagten und damit auf die zutreffende behördliche Begründung, dass die Richtlinien des Bundesministeriums des Innern vom 10. Juli 2006 eine eingeschränkte Tauglichkeit nicht vorsehen und alle darin aufgestellten Anforderungskriterien daher von jedem Luftsicherheitsassistenten uneingeschränkt zu erfüllen seien. Diesen Richtlinien kommt über den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG Außenwirkung zu, so dass sie unmittelbar - da eine atypische Fallgestaltung hier nach obigen Ausführungen nicht erkennbar ist -einer Beschränkung des Widerrufs der Beleihung auf einzelne Kontrollaufgaben eines Luftsicherheitsassistenten entgegenstehen. Deshalb steht der Luftsicherheitsbehörde bei Vorliegen eines dauerhaften Ausschlusskriteriums nach den Richtlinien nur der vollständige Widerruf zur Verfügung. Ein Teilwiderruf stellt mithin kein rechtlich zulässiges milderes Mittel dar, denn das würde eine von den Richtlinien nicht vorgesehene, nur teilweise bestehende Geeignetheit eines Luftsicherheitsassistenten im Sinne von § 5 Abs. 5 Satz 1 LuftSiG voraussetzen.
Der (vollständige) Widerruf der Beleihung des Klägers stellt sich aber auch nicht als ermessensfehlerhaft dar, denn die von der Beklagten im Rahmen ihrer Ermessensausübung abgegebene und vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Begründung, die dem angegriffenen Widerspruchsbescheid zu entnehmen ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ermessensfehler in Bezug auf die Gewichtung des von der Beklagten in die Ermessenserwägungen eingestellten öffentlichen Belangs der Luftsicherheit einerseits und der privaten Belange des Klägers an der Beibehaltung seiner seit Jahren ausgeübten Tätigkeit als Luftsicherheitsassistent andererseits sind nicht feststellbar.
Zu Recht hat die Beklagte dabei dem öffentlichen Belang der Luftsicherheit, die dem Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter, nämlich insbesondere von Leib und Leben der auf dem Luftweg verkehrenden Personen dient, eine hohe Bedeutung beigemessen, indem sie auf Seite 4 des Widerspruchbescheides ausführt, durch dauerhafte gesundheitliche Einschränkungen könnten Kontrolllücken und Defizite durch Fehlleistungen in der Luftsicherheitskontrolle nicht ausgeschlossen werden; die Sicherheit des Luftverkehrs sei ein so schwerwiegendes Rechtsgut, dass eine Beeinträchtigung durch Fehlleistungen nicht hingenommen werden könne. Zur Gewährleistung einer anzustrebenden fehlerfreien Luftsicherheitskontrolle hat die Beklagte einen einheitlichen Kontrollvorgang angeordnet, bei dem die jeweils in einer Kontrollgruppe zusammengefassten (vier bis sechs) Luftsicherheitsassistenten in regelmäßigen Abständen die auszuübende Tätigkeit bzw. Funktion wechseln (Rotationssystem). Dieses Kontrollsystem dient der Vermeidung einseitiger Belastungen und der Aufrechterhaltung der Konzentrationsfähigkeit der einzelnen Luftsicherheitsassistenten innerhalb der Kontrollgruppe (s. S. 4 des Widerspruchsbescheids; s. dazu auch Urteil des Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 19.02.2013 - 4 K 4491/10. F -, juris Rn 28). Ferner hat die Beklagte in ihrer Ermessensbegründung darauf hingewiesen, dass die erforderliche Flexibilität des Personaleinsatzes nur dann gewährleistet ist, wenn die Luftsicherheitsassistenten in allen Funktionen (Monitorbildauswertung, Personenkontrolle, Einlegertätigkeit und Handgepäcknachkontrolle) eingesetzt werden können.
In dieses Rotations-Kontrollsystem kann der Kläger aufgrund der festgestellten dauerhaften gesundheitlichen Ungeeignetheit für die Kontrolltätigkeit am Heimann-Monitor nicht (weiter) eingebunden werden.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass eine Umorganisation der Arbeit in den Kontrollgruppen nicht in Betracht kommt und die Entscheidung der Beklagten ermessensfehlerfrei ist. Der Kläger kann insbesondere nicht mit seinen Einwänden gegen das von der Beklagten als Luftsicherheitsbehörde einheitlich angeordnete, oben beschriebene Kontrollsystem durchdringen. Die besondere Bedeutung, die dem beschriebenen Kontrollverfahren sowie der Flexibilität des Einsatzes der Luftsicherheitsassistenten im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs zukommen, ist auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens nicht ernstlich zu bezweifeln. Abgesehen davon, dass dieses Rotationssystem schon seit Jahren am Flughafen Frankfurt Main eingesetzt wird, kommt ihm auch zur Überzeugung des beschließenden Senats wegen der nachvollziehbaren Vorzüge hinsichtlich einer anzustrebenden Fehlerfreiheit der Fluggast- und Fluggepäckkontrolle aufgrund der mit diesem System einhergehenden Vermeidung einseitiger Belastungen und Aufrechterhaltung der Konzentrationsfähigkeit der Luftsicherheitsassistenten für die Ermessensausübung unter dem Aspekt des gewichtigen Belangs der Luftsicherheit eine besondere Bedeutung zu.
Daher muss sich die Beklagte nicht vom Kläger darauf verweisen lassen, dass auch eine Umorganisation des Kontrollverfahrens möglich wäre, etwa indem der Kläger in ein weiteres Rotationssystem eingebunden würde, in dem er eventuelle körperliche Beeinträchtigungen bei einem anderen Mitarbeiter kompensieren könnte. Weiter kommt es entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht darauf an, ob und in welchem Umfang bei einer - in jedem Fall nur eingeschränkt möglichen - Einbindung des Klägers in das vorhandene Kontrollsystem dies zu Mehrbelastungen der übrigen Mitglieder einer Kontrollgruppe führt, ob dies hinnehmbar ist und durch Vergrößerung der Zahl der Kontrolleure innerhalb einer Kontrollgruppe oder Veränderung des Zeitaufwandes für eine bestimmte Kontrolltätigkeit zumutbar aufgefangen werden könnte. Denn zu Recht hat bereits das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass mit der nach § 5 LuftSiG durch den Gesetzgeber erfolgten Übertragung von Sicherheitsaufgaben und besonderen Befugnissen auf die Luftsicherheitsbehörde dieser bei der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben ein Bestimmungsrecht eingeräumt ist, wie etwa der Ablauf der Kontrolle von Fluggästen und Gepäck im Einzelnen zu erfolgen hat. Da die Luftsicherheitsbehörde der Beklagten bei der Beleihung und auch bei deren Widerruf aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 GG an die Vorgaben der Richtlinie des Bundesministeriums des Innern gebunden ist, war sie auch berechtigt, ein Kontrollsystem zu installieren, das zum einen den anzustrebenden fehlerfreien Ablauf der übertragenen Kontrollaufgaben gewährleistet und zudem auf den Anforderungskriterien der Richtlinie aufbaut und damit nicht bei nachträglich festgestellter fehlender gesundheitlicher Eignung einzelner Luftsicherheitsassistenten deren gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Umorganisation Rechnung tragen muss.
Den vom Kläger in der Begründung des Zulassungsantrags angesprochenen, von ihm im erstinstanzlichen Verfahren angekündigten Beweisanträgen zu einzelnen Aspekten des angeordneten Kontrollverfahrens, die auf die Einholung eines arbeitsmedizinischen Gutachtens abzielen, musste das Verwaltungsgericht nicht nachkommen, da sie nach obigen Darlegungen nicht rechtserheblich sind. Da der Kläger diese Anträge in der mündlichen Verhandlung auch nicht gestellt hat, ist ihm zudem die Rüge verwehrt, das erstinstanzliche Gericht habe prozessuale Verfahrensgrundsätze missachtet, indem es den Beweisanträgen nicht nachgekommen sei.
Der Kläger hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach der Bedeutung der Sache für den Kläger (§§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG) und erfolgt in Anlehnung an die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit gemäß Nr. 26.4 (sonstige Erlaubnisse für das Luftfahrtpersonal). Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung von Amts wegen folgt aus § 63 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß §§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

OVG Berlin-Brandenburg (Senat), Beschluss vom 12.10.2015 - OVG 6 S 24.15



Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Nach den insoweit allein maßgeblichen Beschwerdegründen ergibt sich kein Grund für eine Änderung des angegriffenen Beschlusses. Hauptantrag und Hilfsanträge des Antragstellers richten sich ungeachtet der Formulierungsunterschiede im Ergebnis jeweils darauf, im Wege der einstweiligen Anordnung zu erreichen, dass er trotz der ihm vom Antragsgegner versagten Zuverlässigkeitsbescheinigung nach § 7 LuftSiG bis auf weiteres als zuverlässig gilt, um seine Tätigkeit als Flugkapitän vorläufig weiter ausüben zu können. Eine solche Regelung setzt neben einem - hier nicht zweifelhaften - Anordnungsgrund voraus, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit die Zuverlässigkeit des Antragstellers als Flugzeugführer im Sinne des § 7 LuftSiG bejaht werden kann. Daran fehlt es.
1. Die Zuverlässigkeit von Flugzeugführern im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG setzt, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, voraus, dass der Betroffene die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Angesichts des gerade beim Luftverkehr besonders hohen Gefahrenpotenzials und der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter sind dabei strenge Anforderungen zu stellen. Es entspricht den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts, umso strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Bewerbern für eine bestimmte Tätigkeit zu stellen, je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die in Ausübung dieser Tätigkeit gefährdet werden können. Wenn - wie bei Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs - hochrangige Rechtsgüter wie das Leben und die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet werden können, kann der Normgeber auch bereits die geringe Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Schadens ausreichen lassen, um dem Bewerber den Zugang zu der jeweiligen Tätigkeit zu verwehren. Die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit ist danach bereits dann zu verneinen, wenn an ihr auch nur geringe Zweifel bestehen. Solche Zweifel können sich insbesondere aus Verstößen gegen Strafgesetze von einigem Gewicht ergeben, weil sie ein Indiz dafür sind, dass dem Betreffenden die nötige Verlässlichkeit und Bereitschaft zur Befolgung von Regeln fehlt. Die Straftaten müssen keinen spezifischen luftverkehrsrechtlichen Bezug aufweisen.
a) Der Antragsteller wurde wegen Steuerhinterziehung mit Strafbefehl des Amtsgerichts Rosenheim vom 28. September 2010 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, die auf seinen auf das Strafmaß beschränkten Einspruch hin mit Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 3. Mai 2011 auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 300 Tagessätzen zu je 100 Euro festgesetzt wurde. Der Verurteilung liegt der Vorwurf zugrunde, dass der Antragsteller im Zeitraum 2005 bis Anfang 2007 einen österreichischen Wohnsitz vorgetäuscht und dadurch Einkommensteuer hinzogen hat. Den Vorwurf hatte der Antragsteller der Sache nach durch Abgabe berichtigter Steuererklärungen eingeräumt, nachdem die Steuerfahndung gegen ihn ermittelt hatte. Gegen die Versagung der Feststellung seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit macht der Antragsteller nunmehr geltend, die Tat (doch) nicht begangen zu haben. Das Verwaltungsgericht hat sich mit dieser Behauptung des Antragstellers, die von ihm bereits eingeräumte Straftat in Wirklichkeit nicht begangen, sondern in dem fraglichen Zeitraum tatsächlich (anders als davor und danach) nicht mit seiner Ehefrau und den Kindern in dem Einfamilienhaus in T.-H. gewohnt zu haben, sondern hinter der Grenze in Österreich, im Einzelnen auseinander gesetzt und ist den Einwendungen des Antragstellers nicht gefolgt. Auch mit dem Beschwerdevorbringen gelingt es dem Antragsteller nicht, besondere Umstände aufzuzeigen, um die Richtigkeit der strafrechtlichen Verurteilung in Frage zu stellen. Er bleibt die nachprüfbare Antwort auf die insoweit zentrale Frage, wo er während der Zeit des behaupteten ehelichen Zerwürfnisses in Österreich gewohnt haben will, schuldig. Nachdem offenbar geworden war, dass er unter der von ihm angegebenen Meldeanschrift bei einem österreichischen Gasthaus in E. nicht gewohnt hat, hat er erklärt, in wechselnden Ferienwohnungen seiner damaligen Freundin gelebt zu haben, die solche Wohnungen in der Umgebung von K. gewerblich vermietet habe. Diese Behauptung unterlegt er indes nicht mit Adressen der Ferienwohnungen oder dem Namen seiner damaligen Freundin oder ihrer Firma. Seine diesbezügliche Erläuterung, man habe sich seinerzeit wechselseitig Diskretion versprochen, weshalb er insoweit keine Angaben machen könne oder dürfe, erscheint angesichts der beruflichen, steuerlichen, strafrechtlichen und weiteren Konsequenzen, die der Antragsteller ob dieses Versprechens scheinbar in Kauf zu nehmen bereit sein will, gänzlich lebensfremd und unglaubhaft. Naheliegender dürfte vielmehr sein, dass er dazu keine Angaben macht bzw. machen kann, weil sie (wiederum) nicht der Wahrheit entsprechen würden. Die weiteren Erklärungen des Antragstellers, warum in der fraglichen Zeit weiterhin ein gemeinsames Konto mit der Ehefrau unterhalten wurde, sämtliche Fahrzeuge weiterhin auf die Ehefrau zugelassen waren, er im Januar 2006 zusammen mit seiner Ehefrau beim Verbringen von Benzin an der deutsch-österreichischen Grenze angetroffen worden ist, er im Dezember 2005 bei einem gemeinsamen Einkauf mit seiner Ehefrau in einem Baumarkt in H. in den Verdacht eines Ladendiebstahls geraten ist und schließlich zu der behaupteten Versöhnung mit seiner Ehefrau, die nach Angaben der Fahndungsprüfer mit einer Änderung der einschlägigen steuerrechtlichen Rechtsprechung zusammenfiel, die Deutschland das Besteuerungsrecht für Bordpersonal zusprach, deren Geschäftsleitung sich (wie im Fall des Antragstellers) in Inland befindet, erscheinen ebenfalls wenig glaubhaft. Aber selbst wenn man den jeweiligen Erklärungen des Antragstellers dazu, wie es zu diesen Vorfällen gekommen sein soll, folgen würde, sind sie nicht geeignet, die Richtigkeit des Strafurteils in Zweifel zu ziehen. Hierfür müsste der Antragsteller nachprüfbar darlegen, wo bzw. bei wem er im fraglichen Zeitraum in Österreich gelebt hat. Das leisten auch die eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers und seiner Ehefrau nicht.
b) Auf dieser Grundlage ist das Verwaltungsgericht mit Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller nicht, und sei es auch nur vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, verlangen kann, als zuverlässig im Sinne des § 7 LuftSiG angesehen zu werden. Dabei trifft es entgegen der Ansicht der Beschwerde weder zu, dass das Verwaltungsgericht angenommen habe, dass jede Straftat von einigem Gewicht automatisch die Unzuverlässigkeit begründe, noch dass andererseits - wie der Antragsteller meint - nur Straftaten mit unmittelbarem Bezug zur Luftsicherheit Zweifel an der Unzuverlässigkeit begründen. Vielmehr ist eine umfassende Würdigung aller Umstände erforderlich (OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2010 - 12 N 71.10 -, juris). Das Verwaltungsgericht hat diesen Maßstab zutreffend zugrunde gelegt und ist nach Anhörung des Antragstellers und seiner Ehefrau zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Antragsteller angesichts der begangenen Straftat auch unter Berücksichtigung der seitdem verstrichenen Zeit und der vorgelegten Unterlagen und Erklärungen eine Zuverlässigkeit nicht zweifelsfrei attestiert werden kann.
Die dagegen mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Das gilt namentlich für die Einschätzung des Antragstellers, wonach Steuerhinterzieher, soweit sie in wirtschaftlich auskömmlichen und bürgerlichen Verhältnissen lebten, ansonsten Regelbefolger seien und Steuerhinterziehung bei anderen Nationen als „Volkssport“ gelte. Dem liegt offenbar ein Fehlverständnis von dem Gewicht der begangenen Straftaten zugrunde. Der Antragsteller hat wiederholt falsche Angaben gegenüber den deutschen Steuerbehörden gemacht und eine Legende über einen vermeintlichen Wohnort in Österreich aufgebaut, um auf diese Weise Steuern in Höhe von über 60.000 Euro zu verkürzen. Dafür ist er zu einer erheblichen Strafe von 300 Tagessätzen zu je 100 Euro verurteilt worden. Die Tat offenbart eine hohe kriminelle Energie und die Bereitschaft, um eigener Vorteile willen Strafgesetze zu brechen. Die weiteren Ausführungen des Antragstellers zur Strafhöhe, etwa dass ein jüngerer und weniger gut verdienender Kollege für dieselbe Tat geringer bestraft worden wäre, weil er infolge seines niedrigeren Einkommens weniger Steuern hätte hinterziehen können, liegen neben der Sache und zeigen, dass der Antragsteller den Unrechtsgehalt seiner Tat weiterhin zu relativieren sucht. Die weiteren vom Antragsteller zu seinen Gunsten herangezogenen Umstände, insbesondere die Dauer seiner Berufsausübung und die Einschätzung seiner Vorgesetzten und Kollegen, müssen im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung berücksichtigt werden und sind vom Verwaltungsgericht auch berücksichtigt worden. Das Verwaltungsgericht hat aber zutreffend festgestellt, dass sie nicht geeignet sind, die mit der Straftat begründeten Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers zum jetzigen Zeitpunkt auszuräumen. Das gilt auch im Lichte der weiteren, auf derselben Linie liegenden Stellungnahmen.
2. Die Verneinung der Zuverlässigkeit des Antragstellers verstößt nicht gegen die Berufsfreiheit. Die nach § 7 LuftSiG vorgesehene Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen, die beruflich im Luftverkehr tätig sind, ist für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 2009 zu einem ähnlichen Einwand ausgeführt (Beschluss vom 4. August 2009 - 1 BvR 1726/09 - juris):
„Im Übrigen ist für eine Verletzung der Berufsfreiheit des Beschwerdeführers (Art. 12 Abs. 1 GG) nichts ersichtlich.
a) Verfassungsrechtlich ist nichts dagegen einzuwenden, dass der Gesetzgeber sich in § 7 LuftSiG (ebenso wie in der Vorgängervorschrift § 29d des Luftverkehrsgesetzes) des unbestimmten Rechtsbegriffs der Zuverlässigkeit bedient. Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ist verfassungsrechtlich nicht schlechthin bedenklich (vgl. BVerfGE 21, 73 <79>; st. Rspr.). Entscheidend ist vielmehr, dass der Begriff der Zuverlässigkeit vom Gesetzgeber seit jeher verwendet wird und aufgrund einer langen Tradition von Gesetzgebung, Verwaltungshandhabung und Rechtsprechung so ausgefüllt worden ist, dass sich an seiner rechtsstaatlich hinreichenden Bestimmtheit im Grundsatz nicht zweifeln lässt, mögen auch für jeden neuen Sachbereich neue Konkretisierungen erforderlich sein (vgl. BVerfGE 49, 89 <134>).
b) Die Regelung genügt auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels sowie bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Einschätzung und Prognose der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren ein Beurteilungsspielraum zusteht, der vom Bundesverfassungsgericht je nach der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter nur in begrenztem Umfang überprüft werden kann (vgl. BVerfGE 77, 84 <106 f.>). Angesichts dieses Maßstabs bestehen keine Bedenken gegen Eignung und Erforderlichkeit der Maßnahme. Die Regelung genügt auch dem Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Für den Bereich der Gefahrenabwehr gilt: Je gewichtiger das gefährdete Rechtsgut ist und je weitreichender es durch die jeweiligen Handlungen beeinträchtigt würde, desto geringere Anforderungen dürfen an den Grad der Wahrscheinlichkeit gestellt werden, mit der auf eine drohende Verletzung geschlossen werden kann, und desto weniger fundierend dürfen gegebenenfalls die Tatsachen sein, die auf die Gefährdung des Rechtsguts schließen lassen (vgl. BVerfGE 113, 348 <386> m. w. N.). Wegen des gerade beim Luftverkehr hohen Gefährdungspotentials und der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter begegnet es deshalb keinen Bedenken, an die Zuverlässigkeit von Flugzeugführern strenge Anforderungen zu stellen und schon bei begründeten Zweifeln zulasten des Überprüften zu entscheiden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - 7 C 20.90 -, NVwZ 1991, S. 889 <890 f.>; BVerwGE 121, 257 <262 f.>).“
Die Anwendung der Norm im Falle des Antragstellers offenbart ebenfalls keinen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG, weil sie von zutreffenden Maßstäben ausgeht und eine Würdigung der Gesamtumstände vornimmt, die zu einem verhältnismäßigem Ergebnis führt (s.o.).
3. Die unter Beifügung einer gutachterlichen Stellungnahme erfolgten Ausführungen des Antragstellers zur Unionsrechtswidrigkeit der deutschen Regelungen über den Widerruf der Erlaubnis zum Führen eines Luftfahrzeugs wegen fehlender Zuverlässigkeit im Sinne des Luftsicherheitsgesetzes führen nicht weiter. Die Antragsgegnerin hat nicht die Pilotenlizenz des Antragstellers widerrufen, wofür sie nicht zuständig wäre, sondern seinen Antrag auf Feststellung seiner Zuverlässigkeit abgelehnt und festgestellt, dass er nicht zuverlässig im Sinne des § 7 Abs. 1 LuftSiG ist. Soweit der Antragsteller darauf abstellt, dass die Antragsgegnerin in dem Bescheid vom 4. März 2015 zusätzlich ausgeführt hat, der Antragsteller dürfe daher keine Tätigkeiten ausüben, die unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs haben, und dies faktisch einem Widerruf gleichkomme, lässt sich daraus ebenfalls nichts herleiten, um den Anordnungsanspruch auf vorläufige Zuerkennung der Zuverlässigkeit zu begründen. Der Antragsteller hat die Feststellung seiner Zuverlässigkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LuftSiG beantragt (Antrag vom 17. September 2014); die Antragsgegnerin hat diesen Antrag abgelehnt. Die erwähnte Formulierung ist bei verständiger Würdigung lediglich als Hinweis auf die gesetzliche Rechtsfolge zu verstehen (vgl. § 7 Abs. 6 LuftSiG). Soweit der Antragsteller meint, als Pilot unterfalle er (auch oder nur) § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LuftSiG, weshalb sich die Konsequenz für seine Pilotenlizenz nicht aus § 7 Abs. 6 LuftSiG, sondern aus den Regelungen über deren Widerruf im Luftverkehrsrecht ergebe, trifft dies bezogen auf seine Lizenz zwar zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2011 - BVerwG 3 C 20.10 - BVerwGE 139, 323 Rn. 18), nicht aber bezogen auf die bei der Antragsgegnerin beantragte Zuverlässigkeitsfeststellung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LuftSiG. Im Übrigen kommt es darauf hier nicht an; denn der Antragsteller möchte im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes erreichen, vorerst weiterhin als zuverlässig zu gelten. Das erfordert die hohe Wahrscheinlichkeit eines Anspruchs auf Feststellung seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit, an der es hier fehlt (s.o.). Durchgreifende Bedenken an der Vereinbarkeit der nationalen Bestimmungen, wonach für deutsche Piloten eine Zuverlässigkeit im Sinne des Luftsicherheitsgesetzes verlangt wird, ergeben sich für den Senat im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Übrigen nicht (zum Maßstab EuGH, Urteil vom 13. März 2007 - C-432/05 - NJW 2007, 3555). Eine Inländerdiskriminierung, von der der Antragsteller offenbar ausgeht, liegt außerhalb des Anwendungsbereichs der Verträge. Die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 und die Verordnung der Kommission (EU) Nr. 1178/2011 betreffen zudem den Bereich der Flugsicherheit; Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 nennt insoweit grundlegende Anforderungen für die Erteilung von Pilotenlizenzen. Dies steht ebenso wie die unionsrechtlichen Regelungen der hier in Rede stehenden Luftsicherheit in der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 weitergehenden nationalen Regelungen nicht entgegen. Die in diesem Zusammenhang geäußerte Ansicht des Antragstellers, dass als Folge einer negativen Sicherheitsüberprüfung als milderes Mittel lediglich der begleitete Zugang zu den Sicherheitsbereichen in Betracht komme, weil Art. 3 Nr. 15 der letztgenannten Verordnung auf die persönliche Eignung für den unbegleiteten Zugang zu den Sicherheitsbereichen abstelle, erscheint fernliegend.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, §§ 53, 52 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

VG München, Urteil vom 22.09.2015 - M 16 K 15.1878

I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom ... April 2015 verpflichtet, dem Kläger die Anerkennung als Sehteststelle nach § 67 FeV zu erteilen.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Anerkennung als Sehteststelle nach § 67 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2015 forderte der Kläger die Regierung von Oberbayern (im Folgenden: Regierung) auf, ihm bis 13. März 2015 einen rechtsmittelfähigen Bescheid hinsichtlich seiner Anerkennung als Sehteststelle „zur Durchführung von Sehtesten nach FeV“ zu erteilen. Er bemühe sich seit 2012, einen positiven Bescheid in seiner Angelegenheit zu bekommen. Sowohl die fachlichen als auch die organisatorischen Voraussetzungen seien in seiner Arztpraxis voll vorhanden. Dabei solle § 67 Abs. 5 Ziff. 2 FeV berücksichtigt werden, da der Kläger vom Luftfahrtbundesamt als „Fliegerarzt Klasse 1 und 2“ bestellt worden sei.

Mit Bescheid vom ... April 2015 lehnte die Regierung den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Sehteststelle gemäß § 67 FeV ab. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, die Voraussetzungen zur Erteilung einer Anerkennung als Sehteststelle nach § 67 FeV seien dem Kläger im Laufe des Antragsverfahrens mehrmals mitgeteilt bzw. erläutert worden. Unter Hinweis auf die Tatsache, dass er „Flugmediziner“ sei, habe er es abgelehnt, die entsprechenden Nachweise beizubringen. Gemäß § 67 Abs. 5 FeV würden außerdem bestimmte Stellen als amtlich anerkannte Sehteststellen gelten. „Flugmediziner“ seien hier ausdrücklich nicht genannt. Der Kläger selbst verfüge nachweislich über keine Qualifikation der im Gesetz genannten Fachrichtungen bzw. stehe in keinem entsprechenden Beschäftigungsverhältnis. Im Ergebnis könne seinem Antrag somit nicht entsprochen werden.

Am 11. Mai 2015 erhob der Kläger über seinen Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom ... April 2015. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei Facharzt für Allgemeinmedizin. Er betreibe zusammen mit zwei weiteren Ärzten eine Gemeinschaftspraxis. Der Kläger besitze die für die Anerkennung als Sehteststelle verlangte Zuverlässigkeit und verfüge über entsprechend geschultes Personal, welches seit Jahren die entsprechenden Tests durchführe, sowie über ein entsprechendes Sehtestgerät. Weiter sei die geforderte regelmäßige ärztliche Aufsicht sichergestellt. Als durch das Luftfahrt-Bundesamt anerkannter flugmedizinischer Sachverständiger führe der Kläger in Vertretung der Behörde Tauglichkeitsuntersuchungen bei Piloten durch, insbesondere auch Sehtests und Augenuntersuchungen. Diese Qualifikation sei der Regierung in vollem Umfang bekannt. Unterlagen habe die Regierung vom Kläger nicht angefordert. Im Rahmen der Anerkennung durch das Luftfahrt-Bundesamt sei die Zuverlässigkeit des Klägers geprüft und behördlich festgestellt worden. Weiter habe er an sämtlichen für die Anerkennung als Betriebsmediziner bzw. Arbeitsmediziner erforderlichen Kursen teilgenommen. Das Erfordernis einer regelmäßigen augenärztlichen Aufsicht über eine Sehteststelle sei gesetzlich nicht vorgesehen. Der Kläger legte weiter einen Bescheid des Luftfahrt-Bundesamtes vom ... Februar 2013 über seine Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger gemäß § 24 e Abs. 3 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung - LuftVZO - sowie ein Schreiben der Regierung vom 20. März 2014 vor, in dem mitgeteilt wurde, dass der Kläger die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit im Sinne des Luftsicherheitsgesetzes - LuftSiG - besitze. Diese Feststellung gelte fünf Jahre ab ihrer Bekanntmachung, wenn sie nicht vorher zurückgenommen werde.

Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom ... April 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die Anerkennung als Sehteststelle nach § 67 FeV zu erteilen.

Die Regierung beantragt Klageabweisung.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger sei in mehreren Telefonaten darauf hingewiesen worden, dass einer Anerkennung gemäß § 67 FeV als Sehteststelle nichts entgegenstünde, wenn die angeforderten Unterlagen vorgelegt würden und damit nachgewiesen werde, dass er die entsprechenden Anerkennungsvoraussetzungen erfülle. Der Kläger beharre jedoch darauf, dass er in seiner Eigenschaft als Flugmediziner berechtigt bzw. qualifiziert sei, so dass die Vorlage der geforderten Nachweise zur Anerkennung als Sehteststelle entbehrlich sei. Der Kläger sei kein „Arzt der öffentlichen Verwaltung“ im Sinne von § 67 Abs. 5 FeV, da ein solcher stets in einem arbeitsvertraglichen oder verbeamteten Dienstverhältnis mit einem öffentlichen Arbeitgeber stehen müsse. Die regelmäßige ärztliche Aufsicht im Sinne von § 67 Abs. 2 FeV müsse eine entsprechende fachliche Qualifikation besitzen. Die Anerkennungsbehörden hätten daher in den vergangenen drei Jahrzehnten die Antragsteller gebeten, eine entsprechende augenärztliche Aufsicht zu benennen. Der Verordnungsgeber habe die zur Durchführung von Sehtestungen und augenärztlichen Untersuchungen befähigten Stellen in Anlage 6 zur FeV abschließend beschrieben. Bei diesen Arztgruppen unterstelle der Verordnungsgeber nicht nur die medizinische Kompetenz, sondern insbesondere auch eine ausreichende Kenntnis der spezifischen Anforderungen des Fahrerlaubnisrechts an die Untersuchungen (Anlage 6 zur FeV, Begutachtungsleitlinien etc.), die zum Teil erheblich von den Vorgaben z. B. in der Flugmedizin abweichen würden. Die fachliche Aufsicht solle insbesondere auch sicherstellen, dass keine sog. Gefälligkeitsbescheinigungen ausgestellt würden. Die Frage, ob der Kläger in Anbetracht seiner unstrittig sehr umfangreichen beruflichen Qualifikation überhaupt einer ärztlichen Aufsicht bedürfe, stelle sich also erst gar nicht. Vielmehr sei ohne Ansehen der Person des Klägers aufsichtlich sicherzustellen, dass festgestellter und bescheinigter Befund identisch seien. Dies sei nur durch eine unabhängige Kontrollstelle zu gewährleisten und könne daher z. B. auch nicht von anderen Ärzten, die mit dem Kläger eine Praxisgemeinschaft unterhalten würden, vorgenommen werden.
Zu weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 22. September 2015, die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
:
Die zulässige Klage ist begründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Anerkennung nach § 67 FeV zu. Der Bescheid der Regierung vom ... April 2015 ist daher rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Eigenschaft als anerkannte Sehteststelle kommt dem Kläger nicht bereits kraft Gesetzes zu. Er verfügt zum einen unstreitig derzeit nicht über die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, welche nach § 67 Abs. 5 Nr. 3 FeV mit einer gesetzlichen Fiktion der Anerkennung als Sehteststelle verbunden wären. Nach § 67 Abs. 5 Nr. 2 FeV gilt zudem ein Arzt der öffentlichen Verwaltung als anerkannte Sehteststelle. Die Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger verschafft dem Kläger jedoch keine solche Eigenschaft; sie bezieht ihn nicht organisatorisch in die öffentliche Verwaltung ein, sondern begründet die Befugnis, zur Vorbereitung behördlicher Entscheidungen Begutachtungen vorzunehmen.
Durch den Nachweis der maßgeblichen Voraussetzungen nach § 67 Abs. 2 FeV kann der Kläger jedoch beanspruchen, im Einzelfall als Sehteststelle anerkannt zu werden. Die Regierung hat zuletzt nicht in Frage gestellt, dass der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 67 Abs. 2 Nr. 1 FeV besitzt sowie über die nach § 67 Abs. 2 Nr. 2 FeV erforderlichen Fachkräfte und Sehtestgeräte verfügt. Hinsichtlich der Frage der Zuverlässigkeit kann auf das Ergebnis der Zuverlässigkeitsprüfung für Luftfahrer nach § 7 LuftSiG Bezug genommen werden. Die Feststellung der erforderlichen persönlichen Zuverlässigkeit im Sinne des LuftSiG wurde mit Bescheid der Regierung vom ... März 2014 getroffen und auf fünf Jahre befristet. Zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Luftsicherheitsbehörde nach § 7 Abs. 3 LuftSiG u. a. Anfragen bei verschiedenen Sicherheitsbehörden stellen und unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister einholen. Nach dem Rechtsgedanken des § 7 Abs. 2 Satz 4 LuftSiG muss für die Annahme der Zuverlässigkeit im Sinne des § 67 Abs. 2 Nr. 1 FeV ausreichen, dass eine luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt ist und keine Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit des Betroffenen vorliegen. Weiter war gemäß § 24 e Abs. 3 Nr. 6 LuftVZO in der bis 23. Dezember 2014 geltenden Fassung u. a. Voraussetzung für die Anerkennung des Klägers als flugmedizinischer Sachverständiger durch Bescheid des Luftfahrt-Bundesamtes vom ... Februar 2013 (vgl. Anlage K 1), dass der Kläger über eine Untersuchungsstelle verfügt, welche die medizintechnischen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen für flugmedizinische Untersuchungen der Klasse 1 erfüllt. Die nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erforderlichen Sehtests im Rahmen der Tauglichkeitsüberprüfung bei Piloten (vgl. insbesondere Anh. IV. Abschnitt B Unterabschnitt 2 Ziff. MED.B.070 der Verordnung) übersteigen die Anforderungen an einen Sehtest nach § 12 Abs. 2 FeV i. V. m. Ziffer 1.1 der Anlage 6 zur FeV offensichtlich deutlich. Deshalb kann von der erteilten Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger auf das Vorliegen der personellen und sachlichen Voraussetzungen einer Sehteststelle nach § 67 Abs. 2 Nr. 2 FeV geschlossen werden.
Weiter ist im Falle des Klägers durch seine Eigenschaft als approbierter Arzt eine regelmäßige ärztliche Aufsicht über die Durchführung der Sehtests im Sinne von § 67 Abs. 2 Nr. 2 FeV gewährleistet. Dabei ist anzunehmen, dass einer solchen Aufsicht nicht die bloße nachträgliche Überprüfung von Testergebnissen auf Plausibilität entspricht. Vielmehr ist aufgrund des Wortlauts dieser Anerkennungsvoraussetzung davon auszugehen, dass während der Durchführung des Sehtests eine ärztliche Aufsicht zumindest in regelmäßigen Abständen und bei Bedarf erfolgen muss.
Dem Gesetz lässt sich dagegen nicht die vom Beklagten angenommene gesetzliche Anforderung einer Aufsicht durch einen Augenarzt bzw. durch eine in § 67 Abs. 5 FeV oder unter Ziffer 2.1 der Anlage 6 zur FeV genannte Stelle entnehmen. Der Verordnungsgeber unterscheidet begrifflich zwischen „ärztlicher Aufsicht“ ohne weiteren Zusatz und bestimmten anderen Berufsgruppen und ermächtigt diese differenziert zur Durchführung von Untersuchungen. Es kann daher nicht angenommen werden, dass die Begriffswahl unbeachtlich sein könnte. Auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift erscheint eine qualifizierte ärztliche Aufsicht nach § 67 Abs. 5 FeV bzw. Ziffer 2.1 der Anlage 6 zur FeV nicht ausnahmslos erforderlich. Eine Sehteststelle nach § 67 Abs. 2 FeV muss nach den Anerkennungsvoraussetzungen nicht ständig ärztliches Personal beschäftigen, sondern lediglich über Fachkräfte verfügen. Der Verordnungsgeber nimmt augenscheinlich an, dass grundsätzlich jeder approbierte Arzt fachlich in der Lage ist, von Fachkräften durchgeführte Sehtests im Sinne von § 12 Abs. 2 FeV i. V. m. Ziffer 1.1 der Anlage zur FeV zu beaufsichtigen.
Auch eine teleologische Auslegung des § 67 FeV ergibt, dass eine qualifizierte ärztliche Aufsicht nicht Anerkennungsvoraussetzung ist. Der Verordnungsgeber hat in einem gestuften System einzelnen Berufsgruppen bestimmte Untersuchungen zugeordnet. Untersuchungen, die mit höheren fachlichen Anforderungen an die Untersuchungsstelle verbunden sind oder Zweifelsfälle betreffen, sollen von Stellen mit einer weiter reichenden Spezialisierung in der Augenheilkunde durchgeführt werden. Den in § 67 Abs. 5 FeV genannten Stellen wird z. B. eine Sachkunde zugesprochen, die sowohl zur Durchführung von Sehtests nach Ziffer 1.1 wie auch nach Ziffer 2.1 der Anlage 6 zur FeV befähigt. Allerdings werden diese Stellen nicht mit Augenärzten gleichgestellt; nur letztere dürfen Untersuchungen nach § 12 Abs. 5 FeV i. V. m. Ziffer 1.2 der Anlage 6 zur FeV sowie gemäß § 12 Abs. 6, § 48 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 5 Nr. 2 FeV i. V. m. Ziffer 2.2 der Anlage 6 zur FeV durchführen. Sehteststellen nach § 67 Abs. 2 und 4 FeV schließlich sind nur zur Durchführung von Sehtests nach § 12 Abs. 2 FeV i. V. m. Ziff. 1.1 der Anlage 6 zur FeV befugt.
Auch soll die Anerkennung nach § 67 Abs. 2 FeV gerade Fälle erfassen, in denen im Einzelfall die fachlichen und sachlichen Anerkennungsvoraussetzungen nachgewiesen wurden. Diese Möglichkeit ergänzt die typisierende Anerkennungsfiktion nach § 67 Abs. 4 und 5 FeV. Dieses Regelungssystem würde konterkariert, wenn die ärztliche Aufsicht im Sinne von § 67 Abs. 2 FeV - angenähert an die generalisierende Betrachtungsweise nach § 67 Abs. 4 und 5 FeV - zusätzlich und ausnahmslos eine Qualifikation im Sinne des § 67 Abs. 5 FeV oder diejenige eines Augenarztes voraussetzen würde; die Anerkennung nach § 67 Abs. 2 FeV könnte dann nicht den Zweck erfüllen, dem Qualifikationsnachweis im Einzelfall Rechnung zu tragen.
Den von der Regierung angeführten Zielen, einer Missbrauchsgefahr bei der Erteilung von Sehtestbescheinigungen nach § 12 Abs. 3 FeV vorzubeugen und eine Qualitätssicherung bei den Sehtests sicherzustellen, kann gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1 FeV einzelfallbezogen Rechnung getragen werden. Danach kann die Anerkennung mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, dass die Sehtests ordnungsgemäß durchgeführt werden. Gleichermaßen kann auch bei den kraft Gesetzes anerkannten Stellen im Sinne von § 67 Abs. 4 und 5 FeV die Anerkennung nachträglich mit entsprechenden Auflagen verbunden werden (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 FeV). Soweit die Regierung es z. B. für erforderlich hält, dass Vorkehrungen gegen die Ausstellung von Gefälligkeitsbescheinigungen getroffen werden, dürfte dies grundsätzlich alle Sehteststellen betreffen; entsprechende Anforderungen könnten Gegenstand von Nebenbestimmungen sein. Es bedarf hier keiner Klärung, ob und ggf. welche Nebenbestimmungen mit einer derartigen Begründung als verhältnismäßig anzusehen wären.
Im Lichte dieser Auslegung entsprechen die gesetzlichen Anerkennungsvoraussetzungen auch den Anforderungen an eine im engeren Sinne verhältnismäßige Berufsausübungsregelung. Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass es zur Erreichung der von der Regierung genannten Ziele nicht erforderlich wäre, generell eine weitergehende abstrakte Qualifikation der ärztlichen Aufsicht über die Sehtest-Durchführung zu fordern. Es liegt nahe, dass der Kläger aufgrund seiner fachlichen Fortbildung und langjährigen Berufspraxis zur Durchführung von Sehtests nach § 12 Abs. 2 FeV nicht weniger gut geeignet ist als ein Angehöriger eines in § 67 Abs. 5 FeV genannten Personenkreises.
Die Berufung war gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, welche Anforderungen an die Qualifikation der ärztlichen Aufsicht im Sinne von § 67 Abs. 2 Nr. 2 FeV zu stellen sind, betrifft eine Vielzahl vergleichbarer Fälle. Sie ist für alle Ärzte von Bedeutung, welche die Anerkennung nach § 67 Abs. 2 FeV anstreben, ohne eine Qualifikation im Sinne von § 67 Abs. 5 FeV bzw. Ziffer 2.1 der Anlage 6 zur FeV aufzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.Vm. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:
Nch §§ 124 und 124a Abs. 1 VwGO kann die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen. Die Berufungsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
Über die Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

VG Bayreuth, Urteil vom 14.08.2015 - B 1 K 14.587

1. Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide der Regierung von Mittelfranken - Luftamt Nordbayern - vom 24.07.2014 und vom 09.07.2014 verpflichtet, dem Kläger eine Zuverlässigkeitsbescheinigung nach § 7 LuftSiG zu erteilen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Zuverlässigkeit des Klägers im Sinne des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG).
Mit Formular vom 28.11.2013, bei der Regierung von Mittelfranken - Luftamt Nordbayern - eingegangen am 03.03.2014, beantragte der am ... 1991 geborene Kläger die Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG für Personal eines Reglementierten Beauftragten. Als vorgesehene Verwendung/Tätigkeit wurde angegeben: „Personal mit Zugang zu ident. Luftfracht“, als Arbeitgeber die Firma ..., genannt.

Nachdem das Luftamt Nordbayern Erkenntnisse des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz eingeholt hatte, teilte es dem Kläger mit Schreiben vom 29.04.2014 mit, dass relevante strafrechtliche Erkenntnisse bezüglich seiner Person vorlägen. Dabei handele es sich um das Ermittlungsverfahren der Polizeiinspektion ... vom 16.11.2010 wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Vom Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz seien folgende Erkenntnisse mitgeteilt worden:
- 2012 sei der Kläger Aktivist der mittlerweile nicht mehr existenten „...“ gewesen
- 2012 sei der Kläger Mitglied im Landesvorstand der NPD-Bayern und NPD-Kreisverband ... gewesen
- 2013 sei er als Kandidat der Bayern - NPD zur Landtagswahl aufgestellt worden
- aktuell sei der Kläger Stützpunktleiter der „Jungen Nationaldemokraten“ (JN) und agiere in diesem Zusammenhang häufig als Leiter und Teilnehmer von JN - Kundgebungen und anderen Parteiveranstaltungen.

Nach derzeitigem Sachstand bestünden Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers. Diese könnten zur Versagung der Zuverlässigkeit führen. Der Kläger habe Gelegenheit, sich aus seiner Sicht bis spätestens 13.05.2014 schriftlich (mit einem beiliegenden Vordruck) zur Sache, insbesondere zu seiner rechtsextremistischen Gesinnung zu äußern. Nach Verstreichen dieser Frist müsse er mit der Feststellung seiner Unzuverlässigkeit rechnen; danach könne ein erneuter Antrag auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsprüfung frühestens nach Ablauf von einem Jahr gestellt werden.

Mit weiterem Schreiben vom 09.07.2014 teilte das Luftamt Nordbayern dem Kläger mit, dass die Zweifel an seiner Zuverlässigkeit nicht hätten ausgeräumt werden können, da er der Aufforderung vom 29.04.2014, sich zu den eingeholten Erkenntnissen zu äußern, nicht nachgekommen sei. Es werde daher festgestellt, dass der Kläger unzuverlässig im Sinne des § 7 LuftSiG sei. Ein erneuter Antrag auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsprüfung könne frühestens in einem Jahr gestellt werden (§ 7 Abs. 5 Satz 2 Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung - LuftSiZÜV -). Der Arbeitgeber des Klägers werde über das Ergebnis der Überprüfung ohne Angabe von Gründen informiert.

Am 23.07.2014 zeigte sich der Bevollmächtigte des Klägers an und bat um Übersendung eines rechtsmittelfähigen Bescheides.
Mit Bescheid vom 24.07.2014 wurde daraufhin ausgeführt, dass (bereits) mit Schreiben vom 09.07.2014 festgestellt worden sei, dass der Kläger unzuverlässig im Sinne des § 7 LuftSiG sei. Ein erneuter Antrag auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsprüfung könne frühestens in einem Jahr gestellt werden. Diese Bindungswirkung ergebe sich aus § 3 Abs. 5 Satz 3 LuftSiZÜV. Der Arbeitgeber des Klägers sei über das Ergebnis der Überprüfung ohne Angabe von Gründen informiert worden.
Mit am 22.08.2014 beim Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangenem Schriftsatz ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger sei gelernter Luftfrachtspediteur und Mitarbeiter der Firma ... Auf Betreiben seines Arbeitgebers habe er beim Luftamt Nordbayern die Erteilung einer Zuverlässigkeitsbescheinigung gem. § 7 LuftSiG beantragt. Die vom Luftamt Nordbayern gewonnenen „Erkenntnisse“ seien nicht geeignet, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers gem. § 7 LuftSiG zu begründen. Das Ermittlungsverfahren der Polizeiinspektion ... aus dem Jahr 2010 wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sei eingestellt worden. Der Kläger sei nicht vorbestraft. Eine Eintragung im Bundeszentralregister bestehe nicht. Das Ermittlungsverfahren habe keinen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers gehabt. Alleine die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sei nicht geeignet, davon auszugehen, dass der Kläger eine Straftat begangen habe. Es gelte der Grundsatz der Unschuldsvermutung.

Es sei zwar richtig, dass der Kläger im Jahre 2012 Aktivist der zwischenzeitlich nicht mehr existenten „...“ gewesen sei. Der Kläger habe jedoch im Rahmen seiner Mitarbeit bei dieser Gruppierung selbst oder als Mitglied dieser Gruppierung keinerlei Bestrebungen gegen die verfassungsgemäße Ordnung verfolgt.

Es sei auch richtig, dass der Kläger im Jahre 2013 als Kandidat der NPD zur bayerischen Landtagswahl aufgestellt worden sei. Da die NPD vom Bundesverfassungsgericht bisher nicht für verfassungswidrig erklärt worden sei und dem Parteienprivileg unterfalle, stelle die Kandidatur für diese Partei keinen Versagungsgrund dar. Außerdem habe der Kläger bei seiner Tätigkeit für die NPD keinerlei Bestrebungen gegen die verfassungsgemäße Ordnung verfolgt. Dies sei auch nicht behauptet worden.
Es sei auch richtig, dass der Kläger Stützpunktleiter der „Jungen Nationaldemokraten“ in ... sei. Es handele sich um die Jugendorganisation der NPD. Der Kläger habe selbst oder als Angehöriger der JN zu keinem Zeitpunkt Bestrebungen gegen die verfassungsgemäße Ordnung verfolgt.

Zweck des Luftsicherheitsgesetzes sei es, Angriffe auf die Sicherheit des Luftverkehrs abzuwenden, insbesondere Flugzeugentführungen, Sabotageakte und terroristische Anschläge. Die vom Luftamt Nordbayern vorgetragenen Erkenntnisse seien allesamt nicht geeignet, auch nur im Entferntesten die Sicherheit des Luftverkehrs durch den Kläger gefährdet zu sehen. Weder die NPD noch die JN noch die ehemalige „...“ befürworteten die Begehung von Straftaten. Flugzeugentführungen, Sabotageakte und terroristische Anschläge seien diesen Gruppierungen noch niemals zuzurechnen gewesen.
Es sei zu berücksichtigen, dass der Kläger im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit keinem besonderen Vertrauensverhältnis zu staatlichen Behörden unterliege und dass er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit keinerlei sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Luftverkehr vorzunehmen habe. Für den Kläger als gelernten Luftfrachtspediteur bedeute die Versagung der Zuverlässigkeit einen erheblichen Eingriff in die durch Art. 12 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit, da es keinen Arbeitgeber gebe, der einen Luftfrachtspediteur bei sich beschäftige, der die erforderliche Zuverlässigkeitsbescheinigung nicht erhalte. Vor diesem Hintergrund sei der Bescheid auch unverhältnismäßig.

Vorsorglich sei vorzutragen, dass die Zuverlässigkeit des Klägers auch nicht etwa deswegen zu verneinen sei, weil er auf den Anhörungsbogen des Luftamts Nordbayern vom 29.04.2014 nicht erwidert habe. Denn die darin vorgetragenen Erkenntnisse seien für sich gesehen richtig gewesen, so dass es für den Kläger obsolet gewesen sei, sich hier extra noch zu äußern. Insofern liege keine Kausalität bezüglich des Verhaltens des Klägers für den Inhalt des Schreibens des Luftamts Nordbayern vom 09.07.2014 bzw. des Bescheides vom 24.07.2014 vor. Das Schreiben vom 29.04.2014 enthalte auch keinerlei Belehrung dahingehend, dass der Kläger verpflichtet sei, an seiner Überprüfung mitzuwirken bzw. wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Eine solche Belehrung wäre jedoch gemäß § 7 Abs. 5 Satz 5 LuftSiG erforderlich gewesen, um eine etwaige Unterlassung dem Kläger zum Nachteil gereichen lassen zu können.

Der Bevollmächtigte des Klägers ließ eine Kopie des „Anhörungsbogens“ vorlegen, die ihm als Anlage zum Schreiben vom 29.04.2014 übermittelt worden war.

Im Verlauf des Verfahrens ließ der Kläger vertiefend vortragen, dass die Mitteilungspflicht von Betroffenen schon nach den Gesetzen der Logik nicht bedeuten könne, dass man sich zu inhaltlich richtigen Erkenntnissen äußern müsse, sonst im Falle der Nichtäußerung alle Rechte verwirkt seien. Andernfalls würde es sich bei dieser Pflicht um eine reine Formalität handeln, was mit dem Zweck der gesetzlichen Regelung der Mitwirkungspflichten, der darin liege, etwaige Falschbehauptungen richtig zu stellen, unvereinbar wäre. Das Schreiben vom 29.04.2014 sei als „normales“ Anhörungsschreiben ausgestaltet gewesen und enthalte keine qualifizierte Belehrung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 LuftSiZÜV.

Zu dem Sachverhalt vom 05.10.2010, der sich auch nach Meinung der Staatsanwaltschaft ... als nicht strafbar herausgestellt habe, sei nach dem Studium der Ermittlungsakte festzustellen, dass lediglich ein Polizeibeamter behauptet habe, aus etwa 50 m Entfernung bei Nacht gesehen zu haben, dass der Kläger seinen rechten Arm deutlich sichtbar nach oben gestreckt habe. Der Kläger, der zum Zeitpunkt der angeblichen Tat mehr als 1‰ Alkohol im Blut gehabt haben musste, was für seine Verhältnisse sehr viel gewesen sei, meine, dass er damals im alkoholisierten Zustand zwar herumgefuchtelt habe, jedoch keinen sog. „Hitlergruß“ gezeigt habe.
Es könne dahinstehen, ob der Kläger vor ca. vier Jahren in alkoholisiertem Zustand den unter diesen Umständen nicht strafbaren „Hitlergruß“ gezeigt habe oder nicht. Eine Unsicherheit im Sinne des Luftsicherheitsgesetzes könne diesem Sachverhalt nicht entnommen werden. Schließlich habe sich der Kläger vor vier Jahren in einer spät pubertierenden Phase befunden und sei zudem alkoholisiert gewesen, so dass ein solcher einmaliger Sachverhalt nicht über zu bewerten sei. In dem Schlussvermerk der Kriminalpolizeiinspektion ... sei auf Blatt 55/56 der Ermittlungsakte festgestellt, dass der zur „Tatzeit“ 19 Jahre alte Beschuldigte bisher in kriminalpolizeilicher Hinsicht noch nicht in Erscheinung getreten sei. Aus dieser Formulierung werde deutlich, dass der Kläger nicht nur nicht vorbestraft sei, sondern auch nicht einmal der Begehung einer Straftat verdächtigt worden sei. Dies sei bei jungen Männern in diesem Alter gerade schon als außergewöhnlich zu werten.

Der Kläger habe sich auch bei seinen politischen Aktivitäten niemals mit dem Nationalsozialismus identifiziert und sei auch nicht durch besonders radikale Sprüche oder Taten hervorgetreten. Innerhalb der NPD vertrete der Kläger, der sich zur freiheitlichdemokratischen Grundordnung bekenne, durchweg gemäßigte politische Positionen und lehne die Ansichten von „NS-Nostalgikern“ ab.
Die „...“ sei bereits im Jahre 2012 aufgelöst worden. Im Zusammenhang mit der Tätigkeit dieser Gruppierung sei es nach Auskunft des Klägers zu keiner einzigen Straftat gekommen, so dass man die damaligen Anhänger dieser Gruppierung schon gar nicht als „gewaltbereit“ einstufen könne. Die Organisation habe lediglich auf politischem Gebiet gekämpft, nicht mit der Faust. Es falle auf, dass das Luftamt Nordbayern Gruppierungen jugendlicher Rechter über einen Kamm schere und diesen pauschal Gewaltbereitschaft und/oder eine Vorliebe für Waffen attestiere, was im Falle der damaligen „...“ absolut unangebracht sei.
Sofern behauptet werde, dass in verschiedenen Videos auf der Internetseite der „...“ Sturmhauben getragen würden, sei klarzustellen, dass lediglich einige Personen auf dieser Seite vermummt kochten (Balaclava-Küche), um von Linksradikalen anlässlich der Vorführung ihrer Kochkünste nicht „geoutet“ werden zu können. Das Gericht möge sich von der Unbedenklichkeit des Internet-Auftrittes selbst überzeugen.

Der Beklagte lasse bei der Beurteilung der „...“ zudem außer Acht, dass diese sich stets vom mittlerweile verbotenen „Freien Netz Süd“ abgegrenzt habe und von diesem - weil als zu gemäßigt empfunden - sogar politisch bekämpft worden sei.
Ab dem 13.12.2014 sei der Kläger nicht mehr Stützpunktleiter der Jungen Nationaldemokraten. Seit dem letzten Landesparteitag der NPD-Bayern am 30.11.2014 sei er auch nicht mehr im Landesvorstand der Partei, da er für dieses Amt oder andere Ämter nicht nochmals kandidiert habe. Der Kläger habe weder einzeln noch als Mitglied der NPD/JN Bestrebungen gegen die verfassungsgemäße Ordnung unterstützt oder gefördert.

Soweit das Luftamt Nordbayern Beispiele anführe, taugten diese nicht, um den Sachverhalt anders zu beurteilen. Der Einsatz für eine „Volksgemeinschaft“ stehe nicht im Gegensatz zur parlamentarischen Demokratie und zum Grundgesetz (wird näher ausgeführt). Die Äußerung, „wenn wir schon nicht in die Schule dürfen, werden wir vor den Schulen auftauchen und so unser Anliegen direkt an die Schüler herantragen“, sage lediglich aus, dass zum Beispiel Flugblattverteilungen innerhalb der Schulen nicht erlaubt seien, außerhalb aber von Behörden zu akzeptieren seien.

Eine Demonstration unter dem Motto „Wir oder Scharia“ zu leiten, bringe mitnichten eine „rechtsextremistische Ideologie“ zum Ausdruck. Die „Scharia-Gesetzgebung“ sei mit dem Grundgesetz nun wirklich nicht zu vereinbaren.
Soweit im Verfahren auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.08.2009 hingewiesen worden sei, sei es um die Zuverlässigkeit eines Verkehrspiloten gegangen, der mehrfach vorbestraft gewesen sei. Ferner sei das sonstige Geschäftsgebaren des Verkehrspiloten zu beanstanden gewesen. In einem weiteren im Verfahren genannten Prozess vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof seien gegen den Kläger des dortigen Verfahrens Ermittlungen wegen Urkundenfälschung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis geführt worden, wobei aufgrund der daraufhin eingeleiteten anlassbezogenen Wiederholungsprüfung das Luftamt von einer Vielzahl von Straftaten und Verfehlungen des Klägers Kenntnis erhalten habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem Urteil vom 14.04.2011 - Az. 3 C 20.10 - herausgestellt, dass die Luftsicherheitsbehörde bei der Würdigung der ihr zugänglich gemachten Erkenntnisse im Einzelfall zu berücksichtigen habe, ob es sich um noch laufende Ermittlungen oder um eine bereits rechtskräftige Verurteilung handele.

Der Kläger sei als gelernter Luftfrachtspediteur weder Pilot noch habe er irgendwelche sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Luftverkehr vorzunehmen. Schließlich gebe es bei ihm weder laufende Ermittlungen noch eine bereits rechtskräftige Verurteilung.

Der Kläger beantragt, die Regierung von Mittelfranken - Luftamt Nordbayern - zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung der Bescheide vom 24.07.2014 und vom 09.07.2014 eine Zuverlässigkeitsbescheinigung gem. § 7 LuftSiG zu erteilen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG sei dem Kläger vor Erteilung des ersten Bescheids die Möglichkeit gegeben worden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Durch seine Nichtäußerung habe der Kläger die ihm gem. § 7 Abs. 3 Satz 2 LuftSiG obliegenden Mitwirkungspflichten verletzt. Der Kläger habe sich nicht geäußert und keinerlei Umstände vorgetragen, die die erlangten Kenntnisse in einem milderen Licht hätten erscheinen lassen können oder die sonst geeignet gewesen wären, die hervorgerufenen Zweifel an der Zuverlässigkeit zu widerlegen. Damit sei die Unzuverlässigkeit des Klägers festzustellen gewesen. Der im Anhörungsschreiben vom 29.04.2014 verwendete Text gehe klar über die Formulierung in einem regulären Anhörungsschreiben hinaus. Die Ablehnung der Feststellung der Unzuverlässigkeit sei somit aus formellen Gründen erfolgt.
Gleichwohl reichten auch die materiellen Erkenntnisse aus, die Unzuverlässigkeit des Klägers festzustellen, wozu höchstvorsorglich Ausführungen gemacht würden.

Die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit könne schon dann nicht festgestellt werden, wenn ausreichend begründete Anknüpfungspunkte für Zweifel vorhanden seien, die auf einen charakterlichen Mangel oder eine sonstige Schwäche der Persönlichkeit hinwiesen, welche sich ihrerseits gefährdend auf die Belange der Luftsicherheit auswirken könnten. Es sei zu prüfen, ob der Betroffene nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringe, um selbst bei in Aussichtstellen von Vorteilen oder bei Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren.
Aus den Ermittlungsakten gehe hervor, dass der Kläger den „Hitler-Gruß“ gezeigt habe, was nach § 86a StGB strafbar sei. Da der Gruß nur gegenüber Polizeibeamten gezeigt worden sei, habe es jedoch am öffentlichen Verwenden gefehlt und das Ermittlungsverfahren sei nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Es sei nicht erforderlich, dass Sachverhalte, die im Rahmen der Überprüfung nach § 7 LuftSiG verwertet werden könnten, zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt hätten. Der Kläger sei bei dem Vorfall im Übrigen alkoholisiert gewesen und habe sich permanent aggressiv gegenüber den Polizeibeamten verhalten. Bei Tatbegehung habe der Kläger überdies ein T-Shirt der Rechtsrockband „Lunik-Verschwörung“ getragen, auf dem der Gruß „Heil Froh“ aufgedruckt gewesen sei. Durch diese Handlung habe der Kläger seine rechtsextremistische Gesinnung und seine Identifikation mit dem Nationalsozialismus aktiv zum Ausdruck gebracht.

Im Verfassungsschutzbericht 2013 werde der Kläger als maßgeblicher Aktivist der „...“ genannt. Es handele sich um eine neonazistische Kameradschaft von sog. „Freien Nationalisten“ in Mittel- und Oberfranken. Diese präsentiere sich ausschließlich über die Internet-Plattform .... Sie sehe sich als kämpfende Kraft, die andere Ansichten habe und andere Wege gehe. Sie halte sich an das Motto des preußischen Generalfeldmarschall Helmuth Graf von Moltke. Auf der Website sei die Rede von „getrennt marschieren, vereint schlagen“. Die „...“ sei eine Kampfgemeinschaft und appelliere an Kontakt suchende Leute aus der Region, sich ihrem Kampf anzuschließen. In verschiedenen Videos würden Sturmhauben getragen.
Auch durch die Aufstellung als Kandidat der NPD zur Bayerischen Landtagswahl würden Zweifel an der Zuverlässigkeit hervorgerufen (wird näher ausgeführt).

Zudem sei der Kläger Stützpunktleiter der JN gewesen. Dabei handele es sich um die Jugendorganisation der NPD, die ihren Schwerpunkt im vorpolitischen Raum und in der Bindegliedfunktion zur Neonazi-Szene sehe. Durch verschiedene Aktionen der JN seien Parallelen zur Politik der Rassenhygiene im Nationalsozialismus hergestellt worden (Verfassungsschutzbericht Bayern 2013, Seite 106).
Der Kläger wirke als Stützpunktleiter sowie Leiter und Teilnehmer von JN - Kundgebungen, Flugblatt- und Plakataktionen sowie anderen Parteiveranstaltungen aktiv am Geschehen der JN mit. Nach Unterbindung des JN - Landeskongresses in Landshut sei von ihm ein Kommentar mit den Worten „Wenn wir schon nicht in die Schulen dürfen, werden wir vor den Schulen auftauchen und so unser Anliegen direkt an die Schüler herantragen“ erfolgt. In ... sei eine Demonstration der JN mit etwa 90 Personen unter dem Motto „Wir oder Scharia“ vom Kläger geleitet worden, wodurch die rechtsextremistische Ideologie habe verdeutlicht werden sollen. Weiter sei der Kläger Teilnehmer am Europakongress der JN am 22.03.2014 in Kirchheim/Thüringen gewesen.
Im Hinblick auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2004 - Az. 3 C 8.04 - sei festzustellen, dass jedenfalls generell ein gewaltbereiter Rechtsextremismus existiere. Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport mache hierzu im Internet Ausführungen (wird näher erläutert, u. a.: „Innerhalb der NPD bildeten die Kameradschaftsangehörigen das gewaltbereite Potenzial.“).

Durch die Mitgliedschaft des Klägers bei der „...“ sei jedenfalls von einer Gewaltbereitschaft des Klägers persönlich auszugehen. Dies werde daraus geschlossen, dass die „...“ als kämpfende Kraft bezeichnet werde. Die Aktivitäten würden originär in Deutschland betrieben und wollten hier die politischen Verhältnisse verändern. Die Tat vom 05.11.2010 zeige zudem beim Kläger eine aggressive Grundhaltung.

Verbleibende Zweifel bei der Zuverlässigkeitsprüfung müssten aufgrund der gesetzlichen Wertung zulasten des Klägers gehen. Mit Blick auf die in Rede stehenden Rechtsgüter sei ein strenger Maßstab anzulegen und die Zuverlässigkeit schon bei geringen Zweifeln zu verneinen. Die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit könne schon dann nicht festgestellt werden, wenn ausreichend begründete Anknüpfungspunkte für Zweifel vorhanden seien, die auf einen charakterlichen Mangel oder eine sonstige Schwäche der Persönlichkeit hinwiesen, welche sich ihrerseits gefährdend auf die Belange der Luftsicherheit auswirken könnten. Aufgrund der ausgeführten Erkenntnisse bestünden beim Kläger erhebliche Anhaltspunkte, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet seien. Beim Kläger werde eine rassistische und antisemitische Grundhaltung gesehen. Seine somit mangelnde Verfassungstreue genüge, die Zuverlässigkeit in Zweifel zu ziehen. Zudem werde auf § 5 Abs. 2 Nr. 3 Waffengesetz (WaffG) verwiesen. Nach allem verblieben auch in materieller Hinsicht gewichtige Zweifel, ob der Kläger die uneingeschränkte Gewähr dafür biete, dass er die ihm bei Feststellung der Zuverlässigkeit obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs jederzeit in vollem Umfang erfüllen werde.
Das Luftamt Nordbayern machte ergänzend geltend, es hätte dem Kläger oblegen, Zweifel an seiner Zuverlässigkeit auszuräumen. Entsprechende Tatsachen habe der Kläger nicht mitgeteilt. Auch unter Berücksichtigung der neueren Erkenntnisse sei nach wie vor die Unzuverlässigkeit des Klägers festzustellen.

Der dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ... zugrunde liegende Vorgang könne nicht als einmaliger Vorfall eines Spätpubertären gewertet werden. Der Kläger habe ein T-Shirt mit dem Aufdruck „Lunikoff - Verschwörung“ getragen. Lunikoff meine den Frontmann der Band, Michael Regener, der zuvor bei der gerichtlich als kriminelle Vereinigung eingestuften neonazistischen Band „Landser“ aktiv gewesen sei und Kultstatus in der rechtsextremistischen Szene besitze. Bereits das Tragen des Fanshirts und das Zeigen des Hitlergrußes zeigten die Zugehörigkeit des Klägers zur neonazistischen Szene. In der Zusammenschau mit dem permanent aggressiven Verhalten gegenüber den Polizeibeamten und den Funktionen, die der Kläger in der NPD, der „...“ und der JN übernommen habe, bringe er deutlich seine rechtsextremistische Gesinnung und Identifikation mit dem Nationalsozialismus zum Ausdruck. Eine andere Beurteilung ergebe sich nicht daraus, dass sich die „...“ bereits im Jahr 2012 aufgelöst habe. Die Homepage der „...“ sei immer noch aktiv geschaltet und zumindest bis 2014 mit Beiträgen bestückt worden. Dass die „...“ versucht habe, sich vom Freien Netz Süd abzugrenzen, spiele vorliegend eine untergeordnete Rolle. Nicht einleuchtend sei die Aussage, der Kläger habe sich bei seinen politischen Aktivitäten niemals mit dem Nationalsozialismus identifiziert (wird näher ausgeführt). Die politische Grundhaltung des Klägers komme durchaus auch in der Anmeldung der Demonstration „Wir oder Scharia“ zum Ausdruck. Insgesamt lasse sich der rechtsextremistische Hintergrund des Klägers wie dargestellt belegen. Auch wenn der Kläger seine Posten im Landesvorstand der NPD und als JN-Stützpunktleiter aufgegeben habe, so habe er sich damit nicht von rechtsextremistischen Zielen abgewendet. Der Kläger lege nicht dar, dass er sich entsprechend abgewendet habe bzw. der Partei nicht mehr angehöre oder sich von ihrer Ideologie distanziere.

Darüber hinaus habe das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz mitgeteilt, dass der Kläger am 15.01.2015 in ... eine Versammlung gegen die Vereinsgründung der demokratischen Flüchtlingsinitiative ... angemeldet habe (wird näher ausgeführt).
Im Unterschied zur Vereinigung Milli Görüs, deren Beurteilung dem Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 11.11.2004 oblegen habe, zeichne sich die rechtsextremistische Szene und auch die NPD durch eine Gewaltbereitschaft aus und es würden sowohl von Mitgliedern als auch von führenden Personen der NPD Gewalttaten verübt (Verfassungsschutzbericht 2013, Seiten 81, 105).
Das Verhalten des Klägers selbst zeige deutlich aggressiv kämpferische Züge. Abgrenzungen des Klägers gegenüber radikalen und gewaltbereiten Neonazis seien von diesem nicht belegt. Vielmehr habe der Kläger die Zusammenarbeit zu den nicht gemäßigten Kameradschaften gesucht. Dem Luftamt Nordbayern sei mitgeteilt worden, dass unter der Führung des Klägers der JN-Stützpunkt ... u. a. die Zusammenarbeit mit neonazistischen Organisationen wie z. B. „Bündnis Zukunft Hildburghausen“ (BZH) in Thüringen gepflegt habe. Zusammen mit dem BZH sei der Kläger bereits am 10.11.2012 aufgetreten. Das BZH habe zu einem Themenschwerpunkt Asyl auf Facebook Statements veröffentlicht, zu denen diverse Kommentare (wird näher erläutert) eingegangen seien.
Die Aussage, dass der Kläger weder Pilot sei noch sicherheitsrelevante Tätigkeiten vorzunehmen habe, gehe fehl. Der Kläger habe den Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung als Personal eines Reglementierten Beauftragten gestellt. Laut seinem Arbeitgeber habe er Zugang zur Luftfracht. Als solcher bedürfe er der Zuverlässigkeitsprüfung. Die in der Rechtsprechung dargelegten Grundsätze gälten für alle nach § 7 LuftSiG zu überprüfenden Personen, mithin sowohl für Piloten als auch für den Kläger.
Zur Begründung des Vorliegens von Zweifeln an der Zuverlässigkeit sei nicht erforderlich, dass dem Bewerber konkrete Straftaten vorgeworfen würden. Maßgebend sei ein strenger Maßstab. Ausreichend seien begründete Anknüpfungspunkte für Zweifel, dass ein charakterlicher Mangel oder eine sonstige Schwäche in der Persönlichkeit bestehe, welche sich ihrerseits gefährdend auf die Belange der Luftsicherheit auswirken könnte. So werde im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2004 darauf abgestellt, ob verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt würden. Der Kläger verfolge als Mitglied der neonazistischen Szene aktiv verfassungsfeindliche Ziele. Er trete aktiv und kämpferisch auf. Die neonazistische Szene selber verfüge über ein Gewaltpotenzial. Es bestünden mithin Zweifel an seiner Verfassungstreue und damit an seiner Gewähr, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen und die Sicherheit des Luftverkehrs jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die bei gezogenen Behördenakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Das Schreiben der Regierung von Mittelfranken - Luftamt Nordbayern - vom 24.07.2014 und der nachfolgende Bescheid vom 09.07.2014, die die Zuverlässigkeit des Klägers im Sinne des Luftsicherheitsgesetztes verneinen, sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch auf Erteilung einer Zuverlässigkeitsbescheinigung nach § 7 LuftSiG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach § 7 Abs. 1 LuftSiG hat die Behörde zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs - insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschläge, vgl. § 1 LuftSiG - die Zuverlässigkeit der in dieser Norm genannten Personen auf deren Antrag hin (§ 7 Abs. 1 Satz 2 LuftSiG) zu überprüfen. An der Zuverlässigkeit des Betroffenen dürfen keine Zweifel verbleiben (§ 7 Abs. 6 LuftSiG, § 5 Abs. 1 Satz 1 LuftSiZÜV). Zuverlässig in diesem Sinne ist nur, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Wegen des gerade beim Luftverkehr hohen Gefährdungspotentials und der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter sind dabei strenge Anforderungen zu stellen. Die Zuverlässigkeit ist bereits dann zu verneinen, wenn an ihr auch nur geringe Zweifel bestehen. Verbleibende Zweifel müssen daher zulasten des Betroffenen gehen. Die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit kann bereits dann nicht festgestellt werden, wenn ausreichende Gründe und Anknüpfungspunkte für Zweifel vorhanden sind, die auf einen charakterlichen Mangel oder eine sonstige Schwäche der Persönlichkeit hinweisen, welche sich ihrerseits gefährdend auf die Belange der Luftsicherheit auswirken können. Die persönliche Zuverlässigkeit stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum dar, der der gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist (vgl. BVerwG, U.v. 15.7.2004 - 3 C 33.03 - BVerwGE 122, 257; U.v. 14.4.2011 - 3 C 20.10 - NVwZ 2011, 1516; BayVGH, B.v. 10.8.2010 - 8 CS 10.1566; VG Würzburg, U.v. 14.1.2015 - W 6 K 13.541 - juris).

Bei der Beurteilung, ob der Überprüfte nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringt, um selbst bei dem in Aussichtstellen von Vorteilen oder bei Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren, ist auf die Gesamtumstände des Einzelfalles abzustellen. Bezugspunkt ist, ob das frühere Verhalten des Überprüften Grund für die Annahme gibt, dass nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit aktuell oder künftig ein Verstoß gerade gegen die Anforderungen zur Wahrung des Luftverkehrs zu befürchten ist. Es gilt zu berücksichtigen, dass die maßgebliche Gefahrenlage nicht nur bei einer spezifischen Gewaltbereitschaft des Überprüften besteht, sondern eine Gefährdung auch dadurch eintreten kann, dass eine Person, die Zugang zu Sicherheitsbereichen eines Flughafens hat, Dritten, sei es mit oder ohne Kenntnis der wahren Motive, zur Überwindung relevanter Sicherheitsvorkehrungen verhilft. In die erforderliche Gesamtabwägung können auch Verhaltensweisen eingestellt werden, die für sich einzeln betrachtet mit keinem weitergehenden Makel behaftet sind, wohl aber in einer Gesamtschau zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Überprüften führen (vgl. OVG NRW, B.v 15.6.2009 - 20 B 148/09; VG Würzburg, U.v. 3.7.2013 - W 6 K 13.256 - juris m. w. N.).

1. Eine etwaige Unzuverlässigkeit des Klägers kann zunächst nicht bereits deshalb angenommen werden, weil sich dieser auf das Schreiben der Regierung von Mittelfranken vom 29.04.2014 nicht geäußert hat.
Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 LuftSiG ist der Betroffene verpflichtet, an seiner Überprüfung mitzuwirken, worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat. Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen verbleiben auch dann, wenn er die ihm nach § 7 Abs. 3 Satz 2 LuftSiG obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat (§ 5 Abs. 1 Satz 2 LuftSiZÜV).
Angesichts der besonderen Gefährdung des Luftverkehrs durch terroristische Angriffe geht der Gesetzgeber davon aus, dass es erforderlich ist, vom Betroffenen eine zumutbare Mitwirkung an der Überprüfung zu fordern. In Betracht kommt nach der Gesetzesbegründung beispielsweise die Vorlage von Dokumenten zu früheren Tätigkeiten im Ausland, von Zeugnissen ausländischer Sicherheitsbehörden sowie von Unterlagen, die geeignet sind, die Identität des Betroffenen zu belegen oder glaubhaft zu machen (BT-Drs. 15/2361, S. 17). Dementsprechend hat der Betroffene nach § 3 Abs. 3 LuftSiZÜV bereits im Antrag zahlreiche Angaben zu machen. Auf Verlangen der Luftsicherheitsbehörde ist der Betroffene verpflichtet, seine Angaben zu belegen und weitere Nachweise vorzulegen (§ 3 Abs. 4 LuftSiZÜV). Bestehen aufgrund der übermittelten Informationen der in § 7 Abs. 3 Nr. 2 und 4 LuftSiG genannten Behörden Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen, darf die Luftsicherheitsbehörde zur Behebung dieser Zweifel Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen und vom Betroffenen selbst weitere Informationen einholen sowie die Vorlage geeigneter Nachweise verlangen (§ 4 Abs. 7 LuftSiZÜV).

Ausgehend von Standpunkt der Regierung von Mittelfranken, die auf der Grundlage der ihr vom Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz zur Verfügung gestellten Informationen Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers hegte, hätte durchaus die Möglichkeit bestanden, vom Kläger selbst bestimmte Informationen zu eruierten und diesbezügliche konkrete Fragen zu stellen bzw. ihm ggf. die Vorlage bestimmter Unterlagen/Nachweise aufzugeben. Einen derartigen Aufklärungsbedarf hat die Behörde aber nach Lage der Dinge selbst nicht gesehen, sondern die in Bezug auf den Kläger vorhandenen Erkenntnisse lediglich in einem Schreiben zusammengefasst und ihm Gelegenheit gegeben, sich zu äußern, insbesondere zu seiner rechtsextremistischen Gesinnung. Nach Verstreichen der dem Kläger gesetzten Frist müsse er mit der Feststellung seiner Unzuverlässigkeit rechnen.
Eine konkrete Fragestellung oder eine anderweitige konkrete Mitwirkungshandlung zur Sachverhaltsaufklärung wurde dem Kläger nicht aufgegeben; letztlich stand nur mehr die rechtliche Würdigung des von der Behörde korrekt ermittelten Sachverhalts im Raum. Das Schreiben vom 29.04.2014 hat vor diesem Hintergrund den Charakter einer Anhörung im Sinne des Art. 28 BayVwVfG. Der Umstand, dass der Kläger keine rechtliche Bewertung dazu abgegeben hat, wie die der Behörde vorliegenden tatsächlichen Erkenntnisse zu würdigen seien, vermag die Feststellung der Unzuverlässigkeit des Klägers daher nicht zu rechtfertigen. Alleine auf die fehlende Äußerung des Klägers zu dem ihm mitgeteilten (vollständigen) Sachverhalt, ohne konkrete Mitwirkungshandlungen zu benennen, können Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers im luftsicherheitsrechtlichen Sinn nicht gestützt werden. Denn die Bewertung des ermittelten Sachverhalts obliegt der Behörde und nicht dem Kläger, insofern war die Aufforderung des Beklagten, der Kläger möge sich zu seiner rechtsextremistischen Gesinnung äußern, nicht geeignet, weitere konkrete in Frage stehende Tatsachen zu ermitteln. Damit unterscheidet sich die Konstellation von Sachverhalten, die anderen gerichtlichen Entscheidungen zugrunde gelegen haben und in denen dem Betroffenen etwa die Vorlage konkreter Dokumente aufgegeben worden ist (vgl. VG Ansbach, Gb.v. 9.11.2009 - AN 10 K 09.01806; VG Köln, B.v. 10.11.2010 - 4 L 1322/10 - juris). Auf eine materielle Überprüfung der Zuverlässigkeit des Klägers, zu der die Regierung von Mittelfranken im gerichtlichen Verfahren (vorsorglich) in ausführlicher Weise Stellung genommen hat und die mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, kann damit nicht verzichtet werden.

2. In materieller Hinsicht ergibt eine Anwendung der eingangs dargelegten Grundsätze für den vorliegenden Fall, dass keine greifbaren Anhaltspunkte für eine fehlende Zuverlässigkeit des Klägers im Sinne des Luftsicherheitsgesetzes vorliegen.
Die Kammer hat dabei die Gesamtumstände des Einzelfalls in den Blick genommen und sich unter Berücksichtigung der aktenkundigen Erkenntnisse sowie des vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks und seines Verhaltens ein Gesamtbild seiner Persönlichkeit gemacht. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass beim Kläger keine hinreichenden Gründe und Anknüpfungspunkte für Zweifel vorhanden sind, die auf einen charakterlichen Mangel oder eine sonstige Schwäche der Persönlichkeit hinweisen, welche sich ihrerseits gefährdend auf die Belange der Luftsicherheit auswirken können.
Eine mangelnde Zuverlässigkeit des Klägers im Sinne von § 7 LuftSiG kann zunächst nicht bereits aus dessen Mitgliedschaft in der NPD, seiner (früheren) Tätigkeit im Landesvorstand und im Kreisverband ... sowie aus seiner Kandidatur zur Landtagswahl im Jahr 2013 abgeleitet werden. Die NPD wird zwar durch staatliche Stellen beobachtet, ist aber nicht nach Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG verboten. Mithin dürfen an die Mitgliedschaft in dieser Partei keine nachteiligen Folgen geknüpft werden (vgl. zur KPD: VG Düsseldorf, U.v. 19.5.2011 - 6 K 4205/10 - juris m. w. N.).

Das Bundesverwaltungsgericht hat insbesondere in seinem Urteil vom 11.11.2004 - 3 C 8.04 - (BVerwGE 122, 182) betont, dass selbst verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Bundesverfassungsschutzgesetz nicht notwendig mit Gewaltbereitschaft verbunden seien, wie sie aber typischerweise für Anschläge auf den Luftverkehr vonnöten sei. Richtig sei lediglich, dass Straftaten des Betroffenen ebenso wie eine Verstrickung in verfassungsfeindliche Bestrebungen Anlass gäben, die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit in Frage zu stellen und im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung des Einzelfalles festzustellen, ob sich aus solchen Vorgängen Bedenken ergeben, der Betroffene könne aus eigenem Antrieb oder aufgrund fremder Manipulation die Sicherheit des Luftverkehrs beeinträchtigen. Dabei könne der Überzeugungstäter ebenso gefährlich für die Sicherheit des Luftverkehrs werden wie der „nützliche Idiot“, der nicht merke, wofür er missbraucht werde. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung des Einzelfalls entbinde dies aber nicht von der Feststellung, ob von dem zu Überprüfenden tatsächlich wegen seiner Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Organisation eine Gefahr für den Luftverkehr ausgehe.
Die vom Beklagten getroffene Entscheidung könnte somit nur dann als rechtmäßig bestätigt werden, wenn die festgestellten Tatsachen ausreichend begründete Anhaltspunkte dafür bieten, dass der Kläger seine politischen oder sonstigen Ziele durch Gewaltaktionen, und solche sind im hier relevanten Zusammenhang Eingriffe in die Sicherheit des Luftverkehrs, verfolgen könnte, wobei bereits Zweifel zu seinen Lasten gingen. Zu prüfen ist dabei auch, ob die Vereinigungen, denen der Kläger angehört hat oder noch angehört als Gemeinschaft oder jedenfalls Teile ihrer Mitglieder, Anlass zu der Annahme bieten, Akte zur Beeinträchtigung der Sicherheit des Luftverkehrs zu begehen. Auf dieser Ebene ist die Frage von zentraler Bedeutung, wie der Kläger und die Vereinigungen, denen er sich angeschlossen hat(te), zur Gewalt stehen.

Nach Überzeugung des Gerichts ist eine Gewaltbereitschaft im Hinblick auf die Zielsetzung des § 7 LuftSiG zu verneinen. Es gibt zum einen keine tragfähigen Anhaltspunkte, dass die NPD/JN oder auch die „...“ ihre Vorstellungen und Ziele als Organisation bzw. Gemeinschaft durch gewalttätige Aktionen durchzusetzen versuchten und somit alleine aus der (früheren) Mitgliedschaft des Klägers bei diesen Gruppierungen der Schluss gerechtfertigt erschiene, dass dieser eine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs darstelle. Soweit der Beklagte darauf hingewiesen hat, dass innerhalb der NPD die Kameradschaftsangehörigen das gewaltbereite Potenzial bildeten, vermag dies auf Grundlage der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse und Unterlagen die Feststellung der Unzuverlässigkeit des Klägers im luftsicherheitsrechtlichen Sinn nicht zu tragen. Der Kläger wird zwar im Verfassungsschutzbericht 2013 als maßgeblicher Aktivist der „...“ dargestellt, die wiederum als sonstige neonazistische Gruppierung eingeordnet wurde. Dem Gericht liegen aber keinerlei greifbare Anhaltspunkte dafür, dass diese - auch nach dem Vortrag des Beklagten - mittlerweile aufgelöste Gruppierung generell als gewalttätig einzustufen wäre bzw. dass überhaupt eine einzige derartige Aktion mit ihr in Verbindung gebracht werden könnte. Soweit auf der noch existierenden Homepage der „...“ von einer „kämpfenden Kraft“ die Rede ist, hat sich der Kläger glaubhaft von Gewalt distanziert und erläutert, es gehe um einen durch Aufklärung betriebenen Kampf. Auch sonst ergeben sich aus den Inhalten der nach wie vor einsehbaren Homepage der „...“ keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine Gewaltbereitschaft dieser Gruppierung. In Bezug auf den Vortrag des Beklagten, dass der Kläger als Stützpunktleiter der JN die Zusammenarbeit mit neonazistischen Organisationen (z. B. „Bündnis Zukunft Hildburghausen“ - BZH) gepflegt habe, hat dieser in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass es einen gewissen Kontakt gegeben haben mag. Die verschiedenen Gruppierungen hätten sich gegenseitig zu Veranstaltungen eingeladen, ohne dass man sich vorher ein (genaueres) Bild von der jeweiligen anderen Kameradschaft gemacht hätte.
Diese Einlassungen des Klägers erscheinen dem Gericht durchaus glaubwürdig. Plant etwa eine Gruppierung eine Aktion im öffentlichen Raum, beispielsweise eine Demonstration, so erscheint es keineswegs fernliegend, dass Gleichgesinnte angesprochen und zur Teilnahme motiviert werden, ohne dass eine detailliertere Auseinandersetzung mit dem Programm der eingeladenen Gruppierung erfolgt. Von Seiten des Beklagten, der u. a. auf bedenkliche, wenn nicht gar strafbare Inhalte von Kommentaren hingewiesen hatte, die auf einer Internetseite des BZH veröffentlicht worden waren, wurde den erläuternden Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten, z. B. damit, dass die dem Kläger vorgeworfene Zusammenarbeit mit dem BZH näher konkretisiert und belegt worden wäre.

Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers ergeben sich nach Überzeugung des Gerichts auch nicht in einer Zusammenschau der weiteren schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung erörterten Aspekte.
Weder aus der Anmeldung und Durchführung einer Eilversammlung im Januar 2015, bei der ein Transparent mit dem Aufdruck „Kein importierter Terrorismus - denkt an Paris“ zum Einsatz kommen sollte, noch aus der Teilnahme des Klägers am Gründungsparteitag der Landespartei „Die Rechte“ im Mai 2015 ergeben sich Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers im luftsicherheitsrechtlichen Sinn. Das Engagement des Klägers bewegte sich insoweit im Rahmen seiner grundrechtlich geschützten Freiheitsrechte; jedenfalls wurden keine Tatsachen in das Verfahren eingeführt, die einen Ansatzpunkt für Zweifel im Sinne des § 7 Abs. 6 LuftSiG i. V. m. § 5 Abs. 1 LuftSiZÜV begründen könnten.

Das Gericht hat erwogen, ob sich aus dem Verhalten des Klägers anlässlich des polizeilichen Einsatzes am 05.11.2010 Zweifel an seiner Zuverlässigkeit im luftsicherheitsrechtlichen Sinn ergeben. Soweit gegen den Kläger seinerzeit wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ermittelt worden war, ist festzustellen, dass dieses Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, nachdem die Staatsanwaltschaft ... eine Strafbarkeit insoweit verneint hat, da es am öffentlichen Verwendung des (vom Kläger bestrittenen) „Hitlergrußes“ gefehlt hat. Dieser Teilaspekt bietet damit für sich genommen keine hinreichenden Anhaltspunkte, die gegen eine Zuverlässigkeit des Klägers sprechen.

Zutreffend hat der Beklagte freilich darauf hingewiesen, dass sich der Kläger nach dem entsprechenden Polizeibericht seinerzeit aggressiv gegenüber den Beamten verhalten hat und dabei nicht unerheblich alkoholisiert war. Einem Platzverweis leistete der Kläger Folge, nachdem er zuvor die anlässlich der Identitätsfeststellung einer weiteren Person vorgenommenen Amtshandlungen gestört hatte. Es bedarf keiner näheren Darlegung, dass dieser Vorfall in der Abwägung nicht zugunsten des Klägers zu Buche schlägt. Allerdings kann bei der hier vorzunehmenden Gesamtbetrachtung auch nicht ausgeblendet werden, dass der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt (kriminal-)polizeilich nicht in Erscheinung getreten war und sich seinerzeit im frühen Erwachsenenalter in einer Phase der Persönlichkeitsentwicklung befunden hatte sowie wohl vor allem aufgrund des vorangegangenen Alkoholgenusses gegenüber den Beamten nicht mit dem angezeigten Respekt reagiert hatte. Es gibt keinen Grund, das aktenkundige damalige Fehlverhalten des Klägers gegenüber den Polizeibeamten in irgendeiner Weise zu beschönigen. Andererseits hat dieses Fehlverhalten offenbar nicht die Intensität erreicht, die es hätte angezeigt erscheinen lassen, gegen den Kläger wegen weiterer Delikte (z. B. Beleidigung oder evtl. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Lediglich im Hinblick auf den o.g. Straftatbestand des § 86a StGB waren damals entsprechende Schritte eingeleitet worden. Über den Umstand hinaus, dass für den Kläger im Jahr 2010 die Anwendung des Jugendstrafrechts in Betracht zu ziehen gewesen wäre (vgl. §§ 1, 105 JGG) und dass angesichts des ihm vorgeworfenen Fehlverhaltens gegenüber den Beamten durchaus noch von einer „Jugendverfehlung“ gesprochen werden kann, ist zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass in Bezug auf den Kläger, der nicht zuletzt im Zusammenhang mit seiner aktiven politischen Betätigung des Öfteren Berührungspunkte mit der Polizei hatte, keine weiteren Beanstandungen seines Verhaltens mitgeteilt worden sind; nach seiner eigenen glaubhaften Schilderung wolle er nunmehr heiraten und eine Familie gründen. Auch wenn die zuletzt genannten Gesichtspunkte aufgrund der Wandelbarkeit der persönlichen Verhältnisse in der Gesamtwürdigung freilich nicht überbewertet werden dürfen, zeigt der in der mündlichen Verhandlung geschilderte private und berufliche Werdegang des Klägers jedenfalls keine Entwicklung, die negative Rückschlüsse auf die charakterliche Stabilität des Klägers zulassen würde. Angesichts des Zeitablaufs, in dem es eben zu keinen weiteren polizeilichen Beanstandungen des klägerischen Verhaltens gekommen ist und den erörterten Gesamtumständen des damaligen Geschehens aus dem Jahr 2010 kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass sich daraus auch in einer Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung aller weiteren Gesichtspunkte keine Anhaltspunkte ergeben, die den Schluss zulassen, der Kläger würde seine politischen Ziele oder sonstigen Belange durch Gewaltaktionen - hier also solche im Zusammenhang mit der Sicherheit des Luftverkehrs - verfolgen. Auf der Grundlage des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Bildes des Klägers, der auf die ihm gestellten Fragen überlegt und differenziert geantwortet hat, gibt es schließlich auch keine Hinweise dafür, dass der Kläger durch andere Personen gleichsam missbraucht werden könnte und damit, ohne dass er es realisieren würde, gefährliche Situationen für den Luftverkehr hervorrufen, unterstützen oder decken könnte.

Auch wenn der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen hat, dass die konkrete berufliche Tätigkeit des Klägers keine entscheidende Rolle spielen kann, zumal dieser mit einer ihm erteilten Zuverlässigkeitsbescheinigung in der Zukunft auch andere berufliche Tätigkeiten ausführen kann, als es bei seinem derzeitigen Arbeitgeber der Fall ist, gibt es unter Berücksichtigung aller in das Verfahren eingeführter Erkenntnisse bei Abwägung der Gesamtumstände keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs nicht jederzeit in vollem Umfang erfüllen würde. Nach Überzeugung des Gerichts bestehen beim Kläger keine charakterlichen Mängel oder sonstige Schwächen der Persönlichkeit, welche sich ihrerseits gefährdend auf die Belange der Luftsicherheit auswirken können.
Nach allem war der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO im vollem Umfang stattzugeben. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt nicht lediglich eine Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts in Betracht. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auf ausdrückliche Frage des Gerichts angegeben, dass derzeit nach seiner Kenntnis keine polizeilichen oder staatsanwaltschaftlichen Verfahren bzw. Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig seien. Weder hat der Vertreter des Beklagten diesbezügliche Zweifel formuliert, noch gibt es sonst Hinweise, dass die Angabe des Klägers unzutreffend wäre. Im Übrigen stehen dem Beklagten hinreichende Handlungsmöglichkeiten zu Gebote für den Fall, dass sich im Nachgang zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Veränderungen der Sach- oder Rechtslage ergeben, die der Erteilung der begehrten Zuverlässigkeitsbescheinigung entgegenstehen. Dies gilt jedenfalls für die Zeit nach dem rechtskräftigen Abschluss des Erkenntnisverfahrens und vor der Erteilung der begehrten Bescheinigung im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 167, Rn. 2) und ggf. bereits während des Zeitraums eines etwaigen Berufungszulassungsverfahrens (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 124a, Rn. 50). Nach Erteilung der Zuverlässigkeitsbescheinigung gelten die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen (vgl. BayVGH, B.v. 14.7.2015 - 8 ZB 13.1666 - juris).
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

VG Würzburg, Beschluss vom 12.08.2015 - W 6 S 15.646

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe:
I.
1.
Der Antragsteller (geb. ...1980) ist im Besitz einer Erlaubnis für Privatpiloten (Flugzeug) Nr. ..., ausgestellt am 21. Juni 2011. Die Zuverlässigkeit des Antragstellers wurde am 15. Juni 2011 durch die Regierung von Mittelfranken - Luftamt Nordbayern - festgestellt.
Durch eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft Würzburg vom 9. Januar 2015 wurde dem Luftamt Nordbayern bekannt, dass der Antragsteller mit Strafbefehl des Amtsgerichts Würzburg (Az.: 161 Cs 972 Js 18241/14) vom 21. November 2014 (rechtskräftig seit 30.12.2014) wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr (§§ 316 Abs. 1 und 2, 69, 69a StGB) zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen á 50,00 EUR (auf Einspruch des Antragstellers ermäßigt auf 10,00 EUR mit Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 14.12.2014) verurteilt worden war. Die Fahrerlaubnis wurde ihm entzogen, der Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von 10 Monaten verhängt. Der Antragsteller hatte am 10. Oktober 2014 gegen 4:35 Uhr ein Kraftfahrzeug geführt, obwohl er infolge alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Die um 4:58 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,86 Promille.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2015 teilte das Luftamt dem Antragsteller mit, dass wegen der bekannt gewordenen Verurteilung Zweifel an seiner Zuverlässigkeit gemäß § 7 LuftSiG bestünden. Auch sei der Antragsteller durch übermäßigen Alkoholkonsum aufgefallen. Der Antragsteller wurde gebeten, zur Ausräumung entsprechender Zweifel an seiner Zuverlässigkeit das Ergebnis einer chemischtoxikologischen Untersuchung von Kopfhaaren zum Ausschluss eines übermäßigen Alkoholkonsums bis spätestens 12. März 2015 (verlängert bis 1.6.2015) vorzulegen und ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Mit Schreiben vom 9. März 2015 teilte der Antragsteller mit, die der Verurteilung zugrunde liegende Trunkenheitsfahrt sei eine einmalige Verfehlung gewesen. An seiner Zuverlässigkeit allgemein ändere dies aus seiner Sicht nichts. Es sei gerne bereit dies auch in einem persönlichen Gespräch unter Beweis zu stellen. Er sei weder alkohol- noch drogenabhängig, was das Ergebnis der chemischtoxikologischen Untersuchungen bestätigen werde. Am 4. März 2015 habe er bei der TÜV Süd Life Service GmbH, Service-Center Würzburg, die Haarprobe - wie gewünscht - nehmen lassen. Das Ergebnis werde umgehend vorgelegt.

Mit E-Mail vom 25. Mai 2015 übermittelte der Antragsteller dem Luftamt eine Kopie des toxikologischen Befundes der Haaranalyse. Das Original sei auf dem Postweg verschollen gegangen. Eine Zweitschrift des Befundberichts mit Untersuchungsbericht des MVZ Weiden (Forensisch Toxikologischer Endbefund) ging auf Anforderung des Luftamtes (E-Mail vom 26.5.2015) am 10. Juni 2015 beim Luftamt ein.
In dem Befundbericht der Begutachtungsstelle für Fahreignung der TÜV Süd Life Service GmbH, Service-Center Würzburg, vom 30. März 2015 wird ausgeführt, dass in der dem Antragsteller am 4. März 2015 entnommenen Haarprobe die Substanz Ethylglucuronid (EtG) in einer Konzentration von 30 pg/mg (Cutoff Wert: 7 pg/mg) nachgewiesen wurde und für einen Nachweiszeitraum von drei Monaten sich damit Abstinenz von Alkohol nicht belegen lasse. In dem zugrunde liegenden Forensisch-Toxikologischen Endbefund des Labors MVZ Weiden ist ausgeführt, dass von einem übermäßigen Alkoholkonsum innerhalb von ca. drei Monaten auszugehen sei.

2.
Mit Bescheid vom 17. Juni 2015 widerrief das Luftamt Nordbayern die Feststellung der Zuverlässigkeit des Antragstellers (Nr. 1) unter Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides (Nr. 2). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Zuverlässigkeit sei vorliegend nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG zu widerrufen gewesen. Luftfahrer seien gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 - 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit zu überprüfen (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG). Die Zuverlässigkeit werde aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls bewertet und sei nur bei Personen zu bejahen, die die uneingeschränkte Gewähr dafür böten, dass sie die ihnen obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, jederzeit im vollen Umfang erfüllten. Der materielle Prüfungsmaßstab ergebe sich dabei aus § 7 LuftSiG. Der Bewerber müsse nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringen, um selbst bei Inaussichtstellen von Vorteilen oder Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren. Bereits bei geringen Zweifeln sei die Zuverlässigkeit i. S. d. § 7 LuftSiG im Hinblick auf das hohe Gefährdungspotenzial im Luftverkehr und die Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter zu verneinen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 LuftSiZÜV). Die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit könne schon dann nicht festgestellt werden, wenn ausreichend begründete Anknüpfungspunkte für Zweifel vorhanden seien, die auf einen charakterlichen Mangel oder eine sonstige Schwäche der Persönlichkeit hinwiesen, welche sich ihrerseits gefährdend auf die Belange der Luftsicherheit auswirken können. Bei Verstößen gegen Strafgesetze von einigem Gewicht vor dem Hintergrund des hohen Gefährdungspotenzials des Luftverkehrs und des hohen Ranges der geschützten Rechtsgüter könne auf die fehlende Zuverlässigkeit des Täters geschlossen werden. Dabei spiele es keine Rolle, ob ein Strafurteil oder nur ein Strafbefehl ergangen sei. Dies gelte grundsätzlich auch dann, wenn die zur Last gelegten Umstände keinen spezifischen luftverkehrsrechtlichen Bezug hätten. Auch Straftaten ohne diesen Bezug könnten die Zuverlässigkeit nachhaltig infrage stellen, da schon kleine Regelverstöße gravierende Folgen nach sich ziehen könnten. Die Begehung der Straftat sei ein gewichtiges Indiz, der Bewerber werde durch die gezeigte Uneinsichtigkeit und Leichtfertigkeit luftfahrtspezifische Gefahren mit gegebenenfalls unabsehbaren Folgen verursachen.

Die jetzt erlangten Kenntnisse begründeten Zweifel an der Zuverlässigkeit. Der Strafbefehl des Amtsgerichts Würzburg wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr aufgrund der Tat vom 10. Oktober 2014 belege, dass der Antragsteller gerade in Bezug auf den Konsum von Alkohol nicht das erforderliche, mit der Rechtsordnung zu vereinbarende Maß, eingehalten habe. Der übermäßige Alkoholkonsum stelle die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit i. S. d. § 7 LuftSiG infrage. Ein solcher sei typischerweise mit Wirkungen, Nebenwirkungen und Entzugserscheinungen verbunden, die sich mit einer verantwortungsvollen Tätigkeit, insbesondere im Bereich des Luftverkehrs, schlechterdings nicht vereinbaren lasse. Hinzu komme, dass der Drang, die eigene Alkoholkrankheit zu verheimlichen, Alkoholabhängige unter Umständen auch anfällig für die Beeinflussung durch Dritte mache. Es sei daher nicht auszuschließen, dass solche Personen aus eigenem Antrieb oder durch den Einfluss Dritter Handlungen vornähmen, die zur Gefährdung der Sicherheit des Luftverkehrs führe. In dem vorgelegten Laborbericht sei ein übermäßiger Alkoholkonsum belegt. Eine einmalige Verfehlung liege deshalb nicht vor. Die Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG lägen deshalb vor. Auch sei von einer Gefährdung des öffentlichen Interesses auszugehen. Das überragende Interesse an der Sicherheit des Luftverkehrs lasse es nicht zu, dass einer als unzuverlässig bekannten Person weiterhin Zutritt zu den luftsicherheitsrechtlich relevanten Bereichen gewährt werden könne. Wegen des hohen Gefährdungspotenzials des Luftverkehrs seien an den Grad der Wahrscheinlichkeit eines von den Betroffenen zu verantwortenden Schadenseintritts nur geringe Anforderungen zu stellen. Bereits geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit schlössen eine Tätigkeit in luftsicherheitsrechtlich relevanten Bereichen regelmäßig aus. Von einer potentiellen Gefährdung von Sicherheitsinteressen könne bereits dann ausgegangen werden, wenn die nicht ganz fernliegende Möglichkeit der Störung des Luftverkehrs bestehe. Aufgrund dessen liege es im öffentlichen Interesse, dass nur solche Personen in den oben bezeichneten Bereich gelangen, die zweifelsfrei die Eignung zum Sicherheitsträger besitzen. Der ausgesprochene Widerruf entspreche pflichtgemäßen Ermessen sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 40 BayVwVfG, § 4 LuftSiG). Bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit bzw. bei bestehender Unzuverlässigkeit komme nur eine Widerrufsentscheidung als rechtmäßige Maßnahme in Betracht. Bei Abwägung aller Interessen sei die Sicherheit des Luftverkehrs höher zu gewichten, als die persönlichen Belange des Antragstellers. Insbesondere sei durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht dokumentiert, dass der Antragsteller nicht bereit sei, vorhandene Zweifel selbst auszuräumen. Auch ein milderes Mittel als der Widerruf der Zuverlässigkeit sei nicht gegeben. Die Jahresfrist gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG sei eingehalten. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 VwGO geboten. Es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse daran, Verwaltungsakte, für deren weiteren Bestand kein Regelungsbedürfnis bzw. -grund mehr bestehe, zu widerrufen. Diese Widerrufsentscheidung müsse schnellstmöglich verbindlich werden, so dass ein Zuwarten bis zur Bestandskraft des Bescheides aus Gründen der Rechtssicherheit nicht akzeptabel sei. Im Übrigen werde auf die Ausführungen zur Begründung des Bescheides Bezug genommen, die vollinhaltlich auch die Voraussetzungen der sofortigen Vollziehung rechtfertigten. Der Bescheid wurde dem Antragsteller zugestellt (Aufgabe zur Post am 17. 6. 2015).

3.
Am 16. Juli 2015 ließ der Antragsteller Klage erheben (W 6 K 15.645), über die noch nicht entschieden ist, und im zugrunde liegenden Verfahren beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage wieder herzustellen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, mit Schreiben vom 22. Juni 2015 sei dem Antragsteller die Absicht des Antragsgegners mitgeteilt worden, das Ruhen der Erlaubnis für Privatpiloten anzuordnen als Folge des Widerrufs der Zuverlässigkeit als Luftfahrer gemäß § 7 LuftsSiG. Die Trunkenheitsfahrt sei als einmalige Verfehlung anzusehen und sei zu einem Zeitpunkt begangen worden, als der Antragsteller durch die Kündigung seines letzten Arbeitgebers bereits aus dem aktiven Flugdienst ausgeschieden gewesen sei. Der Antragsteller habe vor der schwierigen Situation gestanden, seine berufliche Laufbahn zu überdenken und einen Weg zu finden, mit seinen persönlichen Fähigkeiten eine Arbeit zu finden, mit der er seinen Unterhalt verdienen und später auch seine Familie unterhalten könne. Der Leidenschaft für seinen Traumberuf Verkehrspilot, den er unter hohem finanziellen Aufwand erlernt habe, habe die momentane Aussichtslosigkeit eine Anstellung zu finden, in der er seine Leistungsfähigkeit unter Beweis habe stellen könne, entgegengestanden. Gerade für die Wintermonate stelle sich der Arbeitsmarkt für Verkehrspiloten als völlig unzugänglich dar. Dass es vor diesem Hintergrund in der Nacht vom 9. auf den 10. Oktober 2014 zum übermäßigen Alkoholkonsum und der für den Antragsteller selbst nicht mehr nachvollziehbaren Trunkenheitsfahrt gekommen sei, sei menschlich nachvollziehbar und rechtfertige nicht die luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit infrage zu stellen, da es sich um eine einmalige strafrechtlich relevante Verfehlung handle. Anlass, die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG infrage zu stellen, gäben vor allem verfassungsfeindliche Bestrebungen und Straftaten mit unmittelbarem Bezug zur Luftsicherheit. Eine einmalige fahrlässig begangene Verfehlung außerhalb des Sicherheitsbereichs des Luftverkehrs reiche nicht, die Zuverlässigkeit des Antragstellers in Abrede zu stellen, zumal er aktuell nicht dem Personenkreis angehöre, der in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlichen Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flugplatzgeländes eines Verkehrsflughafens i. S. d. § 8 oder eines Luftfahrtunternehmens i. S. d. § 9 LuftSiG habe. Die fahrlässig begangene Trunkenheitsfahrt bilde kein Indiz dafür, dass der Antragsteller durch eine damit gezeigte Uneinsichtigkeit und Leichtfertigkeit luftfahrtspezifische Gefahren mit gegebenenfalls unabsehbaren Folgen verursachen werde. Zwar habe der Trunkenheitsfahrt ein übermäßiger Alkoholkonsum zugrunde gelegen, der aber nicht auf einer Alkoholabhängigkeit oder Alkoholerkrankung beruhe. Der Antragsteller nehme seit Mai 2015 an einer verkehrspsychologischen Gruppenberatung für Alkoholauffällige beim TÜV Süd teil. Von den insgesamt sechs Sitzungen habe er bereits vier absolviert, die letzte sei am 11. Juli 2015. Bei der Persönlichkeitsanalyse sei dem Antragsteller bestätigt worden, dass bei ihm nicht von einem Alkoholmissbrauch auszugehen sei. Der verantwortliche Umgang mit Alkohol in einer Gesellschaft, in der Alkohol zum „guten Ton“ gehöre, werde in einer kleinen Gruppe vermittelt. Das Bewusstsein des eigenen Fehlverhaltens, das zur Auffälligkeit im Straßenverkehr geführt habe, werde gestärkt und damit eine Grundlage geschaffen, künftig zuverlässig solche Situationen zu vermeiden. Die Teilnahme an der Gruppenmaßnahme erfolge freiwillig und belege, dass der Antragsteller sich seiner Verantwortung in der Gesellschaft, im Straßenverkehr und als Privatpilot stelle. Eine am 30. Juni 2015 durchgeführte labormedizinische Untersuchung bestätige, dass keinerlei Hinweise auf eine Alkoholerkrankung und eine damit einhergehende Leberschädigung vorhanden seien. Der Befundbericht bestätige die Werte eines gesunden Mannes. Der Referenzbereich sei bei allen Untersuchungen weit unterschritten. Am gleichen Tag habe der Antragsteller eine zweite Haaranalyse freiwillig erstellen lassen, die belege, dass er als abstinent einzustufen sei. Das Ergebnis werde umgehend nachgereicht. Auch sei die am 4. März 2015 in Auftrag gegebene Haaranalyse kritisch zu sehen, da der Arzt einen übermäßigen Alkoholkonsum annehme, obwohl der Referenzbereich von größer 30 pg/mg nicht überschritten gewesen sei, sondern 30 pg/mg noch in den oberen Bereich der „Normaltrinker“ falle. Durch die zweite Analyse werde bestätigt, dass der Antragsteller seit Anfang März tatsächlich abstinent im Hinblick auf Alkohol lebe und zwar ohne negative Nebenwirkungen, ohne Entzugserscheinungen und Auswirkungen auf seine persönliche Leistungsfähigkeit. Eine Gefährdung des öffentlichen Interesses und der Sicherheit des Luftverkehrs sei mit den aktuellen Ergebnissen nicht mehr darzustellen. Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Sicherheitsträger seien durch sein gezeigtes Verhalten spätestens ab März 2015 nicht mehr zu belegen. Der Antragsteller habe sein gesamtes Verhalten grundsätzlich geändert, er habe sich selbst hinterfragt, habe eine zweite Berufsausbildung angefangen, die Probezeit erfolgreich absolviert und mit Zustimmung des Lehrherrn wegen seiner guten Fortschritte bereits eine Lehrzeitverkürzung beantragt, die bis zum Ende des 1. Lehrjahres (August 2015) zu bewilligen sein wird. Die Entscheidung der Handwerkskammer werde umgehend vorgelegt. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht bei Ausräumung der gehegten Zweifel könne dem Antragsteller nicht vorgeworfen werden. Der Antragsteller habe alle Anforderungen, die an ihn gestellt worden seien, zügig erledigt. Er habe nichts verheimlicht und alle erforderlichen Angaben gemacht. Er habe darüber hinaus einen Zweitbefund von einer ebenfalls autorisierten Stelle erheben lassen, der seine Angaben belege, dass er nicht alkoholabhängig sei und keinen Missbrauch betreibe. Der Bescheid könne deshalb keinen Bestand haben. Wegen der einschneidenden Folgen der Versagung der Zuverlässigkeit und der bereits angekündigten Absicht, das Ruhen der Erlaubnis für Privatpiloten anzuordnen und der damit verbundenen Gefahr für den Antragsteller, die teuer erworbene Lizenz als Verkehrspilot einzubüßen, weil notwendige Überprüfungsflüge mit Fachpersonal nicht durchgeführt werden könnten, sei vorab die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wieder herzustellen. Eine Gefährdung des öffentlichen Interesses sei damit nicht verbunden. Es bestehe ein überwiegender Vertrauensschutz des Antragstellers am vorläufigen Bestand der festgestellten Zuverlässigkeit, die bei aktueller Beurteilung erneut zu bescheinigen wäre. Auf den Schriftsatz sowie die beigefügten Anlagen (Schreiben des Luftamtes Nordbayern vom 22.6.2015, Stellungnahme des Antragstellers vom 15.7.2015, Bestätigungen der TÜV Süd plus GmbH jeweils vom 6.7.2015, Bericht des Medizinischen Versorgungszentrums für Laboratoriumsmedizin und Mikrobiologie, Würzburg, mit Bestätigung jeweils vom 30.6.2015) wird verwiesen.

In seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2015 hat der Antragsteller im Wesentlichen ausgeführt, dass er sich in der Zeit von Oktober 2014 bis März 2015 in einer Phase der Selbstfindung befunden habe und aufgrund von Zweifeln über seine berufliche Zukunft wegen einer vorzeitigen Kündigung seines Zeitarbeitsvertrages zum 15. Oktober 2014 bei der Firma Hamburg Airways, bei der als Copilot angestellt gewesen war, sich außergewöhnlich oft zum Trinken habe verleiten lassen. Mittlerweile lebe er jedoch abstinent, habe ein geregeltes Ausbildungsverhältnis und bereite sich auf eine MPU zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vor.

4.
Das Luftamt Nordbayern beantragte für den Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, gemessen an den strengen Vorgaben für die Zuverlässigkeit einer Person im Rahmen des § 7 LuftSiG, bestünden nach wie vor Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers, die auch durch seinen Vortrag im Rahmen der Antragsschrift vom 16. Juli 2015 nicht vollständig hätten zerstreut werden können. Es gehe im Rahmen des § 7 LuftSiG gerade um das Vertrauen der Rechtsordnung, dass der von der Überprüfungspflicht erfasste Personenkreis sich besonders selbstbeherrscht und vor allem verantwortungsbewusst zeige, um die Belange der Luftsicherheit zu wahren. Denn eine Gefährdung könne etwa auch dadurch eintreten, dass eine Person, die Zugang zu Sicherheitsbereichen eines Flughafens habe, Dritten bei der Überwindung der relevanten Sicherheitsvorkehrungen helfe. Aufgrund der Tat vom 10. Oktober 2014 mit einer BAK von 1,86 Promille sei von einem übermäßigen Alkoholkonsum auszugehen. Aufgrund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse sei davon auszugehen, dass der sogenannte Geselligkeitstrinker alkoholische Getränke allenfalls bis zu einer BAK von 1 bis maximal 1,3 Promille vertrage und zu sich nehmen könne und dass Personen, die Alkoholwerte über 1,6 Promille erreichten, regelmäßig bereits an einer dauerhaft ausgeprägten Alkoholproblematik litten. Der Antragsteller habe anlässlich des Vorfalls vom 10. Oktober 2014 eine BAK von 1,86 Promille gehabt und diese Schwelle deutlich überschritten. Der übermäßige Alkoholgenuss könne wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge zu Folgeschäden, wie zum Beispiel einer Verminderung der psychofunktionalen Leistungsfähigkeit führen. Mit der Entwicklung einer körperlichen Alkoholtoleranz können zudem auch ein Prozess der Verfestigung von Verhaltensgewohnheiten und die Gefahr von Einstellungs- und Persönlichkeitsveränderungen einhergehen. Des Weiteren habe die Alkoholtoleranz zur Folge, dass neben der Höhe der BAK auch deren negative Auswirkungen unterschätzt würden. Bei erhöhter Alkoholtoleranz würden viele Gefahrensignale, die bei nur mäßigem Alkoholkonsumenten auftreten und die eine weitere Alkoholaufnahme verhinderten, nicht bemerkt. Infolge der enthemmenden und dämpfenden Wirkung des Alkohols sei die bewusste Steuerung der Verhaltensimpulse stark beeinträchtigt. Es könne daher zu unüberlegten Handlungen kommen. Daneben könnten leichte bis sehr starke Entzugserscheinungen auftreten (Schlafstörungen, Schwitzen, starke Magenschmerzen, Angstgefühle, Unruhe und Anspannung, bis hin zu Zittern oder einem epileptischen Anfall). Insbesondere mit diesen Entzugserscheinungen und Nebenwirkungen eines übermäßigen Alkoholkonsums sei eine Tätigkeit im sensiblen Bereich des Luftverkehrs nicht zu vereinbaren, da es dort besonders wichtig sei, jederzeit aufmerksam zu sein und gerade in möglicherweise auftretenden Konfliktsituationen gelassen und besonnen zu reagieren. Hinzu komme der Drang, die eigene Alkoholkrankheit zu verheimlichen. Als Alkoholabhängiger sei man unter Umständen auch anfällig für die Beeinflussung durch Dritte. Es sei daher nicht auszuschließen, dass solche Personen aus eigenem Antrieb und durch den Einfluss Dritter Handlungen vornähmen, die zur Gefährdung der Sicherheit des Luftverkehrs führten. Entgegen den Ausführungen handele es sich auch nicht um eine einmalige Verfehlung. Der Antragsteller räume in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2015 selbst ein, dass er in der Zeit nach der Kündigung seines Zeitarbeitsvertrages häufiger und in bedeutend größeren Mengen als gewöhnlich Alkohol konsumiert habe, wenn auch ausschließlich in seiner Freizeit und am Wochenende. Dem entspreche der vom Antragsteller vorgelegte Befundbericht des TÜV Süd vom 30. März 2015, nach dem für einen Zeitraum von drei Monaten ein übermäßiger Alkoholkonsum anzunehmen sei. Entgegen der Darstellung des Antragstellers sei laut SOHT 2014 von einem übermäßigen Alkoholkonsum ab einem Wert von größer gleich 30 pg/mg auszugehen. Durch den übermäßigen Alkoholkonsum seien Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers aufgetreten. Diese Zweifel könnten nur durch einen zeitnahen Abstinenznachweis ausgeräumt werden. Dieser sei jedoch negativ verlaufen. Es sei nicht im Sinne des § 7 LuftSiG hinnehmbar, Betroffene, an deren Zuverlässigkeit Zweifel aufgrund eines übermäßigen Alkoholkonsums bestünden, weiterhin luftsicherheitsempfindliche Tätigkeiten ausführen zu lassen bis möglicherweise ein Abstinenznachweis gelinge, zumal der Zeitpunkt eines solchen Nachweises in der Regel ungewiss sei. Die Feststellung der Zuverlässigkeit sei daher zu widerrufen gewesen. Die sofortige Vollziehung sei anzuordnen gewesen, da das öffentliche Interesse, unzuverlässige Personen umgehend von luftsicherheitsrechtlichen Tätigkeiten auszuschließen, gegenüber dem privaten Interesse des Betroffenen, bis zur Rechtskraft weiterhin diese Tätigkeiten ausüben zu können, überwiege. Der Schutz vor Innentätern sei ein wesentliches Element der vorbeugenden Gefahrenabwehr. Ob der Antragsteller zum jetzigen Zeitpunkt nicht übermäßig Alkohol konsumiere, könne nicht zweifelsfrei beantwortet werden. Er habe bisher keine Nachweise bezüglich eines fehlenden übermäßigen Alkoholkonsums im Rahmen des Verfahrens auf Überprüfung der Zuverlässigkeit abgegeben und auch das Ergebnis der zweiten Haaruntersuchung liege noch nicht vor, das im Falle des Ausschlusses eines übermäßigen Alkoholkonsums im Rahmen der Beantragung der Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung zu würdigen sei.

5.
Mit Schriftsatz vom 4. August 2015 ließ der Antragsteller das Ergebnis einer Haaranalyse (Probenahme vom 30.6.2015) vorlegen. Aus dem beigefügten Laborbericht des Medizinischen Versorgungszentrums für Laboratoriumsmedizin und Mikrobiologie Würzburg vom 20. Juli 2015 ergibt sich ein EtG-Wert von 13,0 pg/mg. Der Antragsteller ließ hierzu ausführen, eine telefonische Nachfrage beim Laborarzt habe ergeben, dass ein Wert kleiner 7 pg/mg frühestens nach sechs Monaten erreicht werden könne und das vorliegende Ergebnis von 13 pg/mg glaubhaft mit einer Alkoholabstinenz von ca. drei Monaten in Einklang stehe. Der Wert größer 7 pg/mg könne im Fall des Antragstellers auch damit erklärt werden, dass er im Rahmen seiner Ausbildung im 1. Halbjahr 2015 vorwiegend mit Kunststoffen und Lösungsmitteln im zahntechnischen Ausbildungsbetrieb gearbeitet habe, so dass sowohl über die Atmung als auch durch Dämpfe das bei der Verarbeitung freigesetzte Ethanol im Körper und damit auch im Haar habe aufgenommen werden können. Die Folgen einer Alkoholerkrankung seien beim Antragsteller nicht im Ansatz vorhanden, was durch die Atteste bestätigt werde. Würde durch die Verfehlung vom 10. Oktober 2014 der Rückschluss auf eine dauerhaft fehlende Zuverlässigkeit gezogen, würde dies einem Berufsverbot gleichkommen, wodurch die Verhältnismäßigkeit nicht mehr gewahrt sei. Durch die Ende Juni durchgeführten Labortests habe der Antragsteller dokumentiert, dass bei ihm keine Alkoholproblematik vorliege, die seine Einstufung als unzuverlässig rechtfertigen könne.

6.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakte W 6 K 15.654 und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

II.
1.
Der Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage entfällt im vorliegenden Fall, da die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. In einem solchen Fall kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Es prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung des sofortigen Vollzugs gegeben sind und trifft im Übrigen eine eigene Ermessensentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Hierbei berücksichtigt das Gericht auch die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs, soweit sich diese bereits übersehen lassen.

Im vorliegenden Fall hat die Regierung von Mittelfranken - Luftamt Nordbayern - die Anordnung der sofortigen Vollziehung in ausreichendem Maße schriftlich begründet. Eine summarische Überprüfung, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmen ist, ergibt, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Unabhängig davon ist jedoch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung anzuerkennen.

2.
Nach Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG gilt hierbei entsprechend (Art. 49 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG). Die Entscheidung steht im Ermessen der Behörde, das pflichtgemäß auszuüben ist (Art. 40 BayVwVfG) und seitens des Gerichts nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüft werden kann (§ 114 Satz 1 VwGO).
Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zuverlässigkeit liegen bei summarischer Prüfung wahrscheinlich vor, offen ist im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses jedoch, inwieweit die Zuverlässigkeit des Antragstellers ausschließlich nach § 7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) zu bewerten ist oder ob auch dessen (charakterliche) Zuverlässigkeit i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 1. Alt. Luftverkehrsgesetz (LuftVG) bzw. dessen Tauglichkeit nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LuftVG betroffen ist.

2.1
Die Zuverlässigkeit des Antragstellers nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LuftSiG i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 2 Nr. 1 LuftVerkG i. V. m. § 7 Abs. 6 LuftSiG i. V. m. §§ 1, 5 Luftsicherheit-Zuverlässigkeitsüberprüfungverordnung (LuftSiZÜV) war am 15. Juni 2011 festgestellt worden und hatte damit eine Gültigkeit von fünf Jahren (§ 5 Abs. 2 Satz 1 LuftSiZÜV). Die Voraussetzungen für den Widerruf der Feststellung der Zuverlässigkeit gemäß Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG liegen aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung des Antragstellers mit Urteil des Amtsgericht Würzburg vom 14. Dezember 2014 (Az.: 116 Cs 972 Js 18241/14), rechtskräftig seit 30. Juni 2014, den konkreten Umständen des Vorfalls und der (ungeklärten) Alkoholproblematik des Antragstellers bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit vor.

2.2
Die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit eines Betroffenen ist zu verneinen, wenn daran Zweifel verbleiben (§ 7 Abs. 6 LuftSiG, § 5 Abs. 1 Satz 1 LuftSiZÜV). Zuverlässig im luftverkehrsrechtlichen Sinne ist nach den einschlägigen Vorschriften und der obergerichtlichen Rechtsprechung nur, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere von Flugzeugentführungen und Sabotageakten jederzeit im vollen Umfang zu erfüllen. Wegen des gerade beim Luftverkehr hohen Gefährdungspotenzials und der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter sind dabei strenge Anforderungen zu stellen. Die Zuverlässigkeit ist bereits dann zu verneinen, wenn an ihr auch nur geringe Zweifel bestehen. Bei der Beurteilung, ob der Überprüfte nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringt, um selbst bei dem Inaussichtstellen von Vorteilen oder bei Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren, ist auf die Gesamtumstände des Einzelfalles abzustellen. Die Entscheidung unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung. Wegen des gerade beim Luftverkehr hohen Gefährdungspozentials begegnet es auch im Hinblick auf Art. 12 GG keinen Bedenken, an die Zuverlässigkeit hohe Anforderungen zu stellen und sie bereits bei nur geringen Zweifeln zu verneinen. Bezugspunkt ist, ob das frühere Verhalten Grund für die Annahme gibt, dass beim Überprüften nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit aktuell oder künftig ein Verstoß gerade gegen die Anforderungen des Luftverkehrs zu befürchten ist (BayVGH, B.v. 14.7.2015, 8 ZB 13.1666; BVerwG, U.v. 15.7.2004, 3 C 33/03, BVerwGE 121, 257; BVerwG, U.v. 11.11.2004, 3 C 8/04, BVerwGE 122, 182).

Bei Verstößen gegen Strafgesetze von einigem Gewicht kann auf die fehlende Zuverlässigkeit des Betreffenden geschlossen werden und zwar ungeachtet dessen, ob ein Strafurteil oder lediglich ein Strafbefehl ergangen ist. Dabei indiziert insbesondere das Begehen einer vorsätzlichen Straftat im starken Maße die Unzuverlässigkeit des Betreffenden. Die Begehung von Straftaten lässt grundsätzlich daran zweifeln, dass sich der Betroffene auch in Zukunft jederzeit rechtstreu verhält und hinreichende Gewähr dafür bietet, die Belange des Luftverkehrs zu bewahren. Unerheblich ist, dass die Straftaten nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Luftfahrt stehen. Denn Straftatbestände kennzeichnen Kernforderungen der Rechtsordnung an die öffentliche Sicherheit. Im Rahmen des § 7 LuftSiG geht es gerade um das Vertrauen der Rechtsordnung, dass der von der Überprüfungspflicht erfasste Personenkreis sich besonders selbstbeherrscht und vor allem verantwortungsbewusst zeigt, um die Belange der Luftsicherheit zu wahren. Denn eine Gefährdung kann etwa auch dadurch eintreten, dass eine Person, die Zugang zu Sicherheitsbereichen eines Flughafens hat, Dritten bei Überwindung der relevanten Sicherheitsvorkehrungen hilft. Die durch die Begehung von Straftaten indizierte luftverkehrsrechtliche Unzuverlässigkeit einer Person kann nur durch Tatsachen widerlegt werden, die aufgrund einer Gesamtwürdigung von Verhalten und Persönlichkeit des Betroffenen die Straftat derart in den Hintergrund treten lassen, dass im Hinblick auf diese allein Zweifel an der Zuverlässigkeit nicht aufkommen können. Verbleibende Zweifel gehen zulasten des Betreffenden. Die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit kann schon dann nicht festgestellt werden, wenn ausreichend begründete Anknüpfungspunkte für Zweifel vorhanden sind, die auf einen charakterlichen Mangel oder eine sonstige Schwäche der Persönlichkeit hinweisen, welche sich ihrerseits gefährdend auf die Belange der Luftsicherheit auswirken können. Solche Anknüpfungspunkte können insbesondere in einer Vielzahl von strafrechtlich relevanten Verstößen gesehen werden (BayVGH, B.v. 14.7.2015, 8 ZB 13.1666; B.v. 10.8.2010, 8 CS 10.1566, ZLW 2011, 147), können aber auch bereits bei einem einmaligen strafrechtlich relevanten Verstoß von hinreichendem Gewicht vorliegen (VG Magdeburg v. 23.1.2012, 1 A 382/10 - juris -). Insgesamt ist ein strenger Maßstab anzulegen (BVerwG, U.v. 14.4.2011, GewArch 2011, 483).
Auch können sich Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen aus Anhaltspunkten ergeben, die seine verminderte Steuerungsfähigkeit begründen können. Dies kann schon bei einem begründeten Verdacht des übermäßigen Alkoholkonsums der Fall sein, wird aber namentlich bei einer Alkoholabhängigkeit anzunehmen sein (Grabherr/Reidt/Wysk, Kommentar zum Luftverkehrsgesetz, § 7 Luftsicherheitsgesetz Rn. 41). Auch kann nicht ernsthaft zweifelhaft sein, dass alkoholisierte Luftfahrer den Anforderungen des Luftverkehrs (z. B. bezüglich Reaktionsfähigkeit/Besonnenheit) nicht gewachsen sind.

2.3
Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben kann die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Zwar dürfte allein die Verurteilung des Antragstellers mit Strafbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 14. Dezember 2014 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen á 10,00 EUR die oben genannten Vorgaben nicht erfüllen, da die Verurteilung lediglich wegen fahrlässiger Begehungsweise erfolgte und auch die Anzahl der Tagessätze - zumal bei erstmaliger strafrechtlicher Verurteilung - allein die Tat noch nicht hinreichend gewichtig erscheinen lässt (siehe die Kommentierung bei Grabherr/Reidt/Wysk, a. a. O., § 7 LuftSiG, Rn. 39, wonach bei Geldstrafen ab 90 Tagessätzen bei vorsätzlichen Vergehen eine hinreichende Schwere angenommen werden kann; VG Magdeburg, U.v. 23.1.2012 - 1 A 382/10 - juris). Die strafrechtliche Verurteilung in der Zusammenschau mit den Feststellungen zu der Trunkenheitsfahrt am 10. Oktober 2014 (BAK von 1,89 Promille) und die nicht geklärte Alkoholproblematik des Antragstellers sind jedoch hinreichende Anhaltspunkte für Zweifel an dessen Zuverlässigkeit. Hierbei kann offen bleiben, ob sich im Falle des Antragstellers die Unzuverlässigkeit unter dem Aspekt der Tauglichkeit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 24 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Luftverkehrs-Zulassung-Ordnung (LuftVZO; regelmäßiger Alkoholmissbrauch) bzw. als charakterliche Unzuverlässigkeit wegen Alkoholmissbrauchs nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 1. Alt. i. V. m. § 24 Abs. 1 Nr. 3 LuftVZO (sog. „Safety“) darstellt oder ob die Zuverlässigkeit allein nach § 7 LuftSiG i. V. m. § 24 Abs. 2 Satz 1 LuftVZO (sog. „Security“) infolge einer verminderten Steuerungsfähigkeit und nicht auszuschließenden Beeinflussbarkeit des Antragstellers, die sich auf die Sicherheit des Luftverkehrs auswirken kann, betroffen ist. Das Luftamt Nordbayern ist in seinem Bescheid vom 17. Juni 2015 von letzterem ausgegangen und hat den Widerruf der Zuverlässigkeit ausschließlich auf die fehlende Zuverlässigkeit des Antragstellers gemäß § 7 LuftSiG gestützt unter Hinweis darauf, dass sich aus dem übermäßigen Alkoholkonsum und insbesondere bei Vorliegen einer Alkoholerkrankung bzw. bei Alkoholabhängigkeit Gefahren für den Luftverkehr ableiten lassen. Ob eine Alkoholerkrankung im Sinne einer Alkoholabhängigkeit vorliegt, lässt sich den bekannten Umständen nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen. Der Antragsteller hat eine Alkoholerkrankung bzw. -abhängigkeit für die Vergangenheit in Abrede gestellt. Nach Aktenlage kann jedoch zumindest von einem Alkoholmissbrauch im Sinne eines übermäßigen schädlichen Gebrauchs für die Vergangenheit ausgegangen werden. Hierfür sprechen die hohe Alkoholisierung mit einer BAK von 1,89 Promille anlässlich der Trunkenheitsfahrt am 10. Oktober 2014 und die Einlassungen des Antragstellers in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2015, in der dieser einräumt, dass er in der Vergangenheit „häufiger und in bedeutend größeren Mengen als gewöhnlich Alkohol konsumiert hat“, wenn er dies auch ausschließlich in seiner Freizeit und am Wochenende und in der Zeit getan haben will, in der er sich nicht im fliegerischen Dienst befand. Auch wenn im Bereich des Luftverkehrsrechts Alkoholmissbrauch nicht gesetzlich definiert ist, so kann die Wertung des Gesetzgebers zu § 13 Satz 1c der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) herangezogen werden, wonach zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung einer straßenverkehrsrechtlichen Fahrerlaubnis ein medizinischpsychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass nach dem aktuellen Stand der Alkoholforschung eine Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche „Giftfestigkeit“ hindeutet. Bei Personen, die im Straßenverkehr mit der einer derart hohen Blutalkoholkonzentration angetroffen werden, pflegt in der Regel ein Alkoholproblem vorzuliegen, das die Gefahr weiterer Alkoholauffälligkeiten im Straßenverkehr in sich birgt. Häufiger Alkoholkonsum führt zur Gewöhnung an die Giftwirkung und damit zur Unfähigkeit einer realistischen Einschätzung der eigenen Alkoholisierung und des dadurch ausgelösten Alkoholrisikos. Bei vernünftiger und lebensnaher Einschätzung ist deshalb in solchen Fällen die ernsthafte Besorgnis begründet, der Betroffene werde im alkoholisierten Zustand nicht stets die nötige Selbstkontrolle aufbringen, vom Führen eines Kraftfahrzeugs abzusehen (BVerwGE 99, 249, zitiert bei Grabherr/Reidt/Wysk, a. a. O., § 4 LuftVG, Rn. 50).

Im Falle des Antragstellers kann von diesen Annahmen ausgegangen werden. Der Antragsteller hatte bei seiner Trunkenheitsfahrt am 10. Oktober 2014 den Schwellenwert von 1,6 Promille erheblich überschritten. Der Antragsteller räumt in seiner Stellungnahme selbst ein, zur damaligen Zeit übermäßig Alkohol konsumiert zu haben und auch die auf Anforderung des Luftamtes vorgelegten Laborwerte (Befundbericht der Begutachtungsstelle für Fahreignung des TÜV Süd Life Service, Service-Center Würzburg, vom 30.3.2015; Forensisch Toxikologischer Endbefund des MVZ Weiden) bestätigen dies, da in der Haarprobe des Antragstellers Ethylclucuronid (EtG) mit einer Konzentration von 30 pg/mg festgestellt wurde. Im Forensisch-Toxikologischen Bericht des MVZ Weiden ist hierzu ausgeführt, dass hinsichtlich der Konsumintensität ein übermäßiger Alkoholkonsum anzunehmen ist (bzw. - ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankommt - der Antragsteller im obersten Bereich der sogenannten „Normaltrinker“ anzusiedeln wäre). Auch der zuletzt vorgelegte Bericht des Medizinischen Versorgungszentrums für Laboratoriumsmedizin und Mikrobiologie Würzburg vom 27. Juli 2015 weist noch einen EtG-Wert in der Haarprobe des Antragstellers von 13 pg/mg auf, was zwar nur für einen gelegentlichen bis moderaten Alkoholkonsum spricht, nicht jedoch für Alkoholabstinenz, obwohl der Antragsteller behauptet, seit März 2015 alkoholabstinent zu leben. Ob - wie von der Bevollmächtigten des Antragstellers vorgetragen - dieser zuletzt gemessene Wert auf die Kürze des Abstinenzzeitraums zurückzuführen ist oder auf ins Haar bzw. in den Körper aufgenommene Dämpfe, die aus Kunststoffen oder Lösungsmitteln im zahntechnischen Ausbildungsbetrieb des Antragstellers freigesetzt werden, ist offen und kann für das vorliegende Eilverfahren - da den Zeitraum nach dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt betreffend - unberücksichtigt bleiben; im Übrigen kann auch ein aktuell unauffälliger Laborwert nicht zwingend den Missbrauch in der Vergangenheit widerlegen.

Der Antragsteller hat den nach Aktenlage bestehenden Eindruck eines - zumindest in der Vergangenheit bestehenden - übermäßigen Alkoholkonsums im Sinne eines Alkoholmissbrauchs (möglicherweise auch einer Alkoholabhängigkeit), der dessen Steuerungsfähigkeit, Selbstkontrolle und Selbstbeherrschung beeinflusst und deshalb auch unter luftsicherheitsrechtlichen Aspekten Zweifel an dessen Zuverlässigkeit begründet, nicht widerlegen können. Der Antragsteller sah sich am 10. Oktober 2014 trotz der hohen Alkoholisierung (1,89 Promille) im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit in der Lage noch ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu steuern, was zur Verurteilung wegen einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt führte. Die Trunkenheitsfahrt zeigt, dass der Antragsteller im Zustand der Trunkenheit zu unbedachten (sogar strafbewehrten) Verhalten neigt, und weist auf die fehlende Selbstkontrolle und Selbstbeherrschung und damit fehlende (Eigen-)Steuerungsfähigkeit des Antragstellers im Zustand der Alkoholisierung hin, was auch Zweifel an der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers zu wecken geeignet war. Auch wenn der Antragsteller einwendet, dass dies eine einmalige strafrechtlich relevante Verfehlung gewesen sei, so kann diesem Umstand angesichts des bereits über einen längeren Zeitraum bestehenden übermäßigen Alkoholkonsums und einer hohen Dunkelziffer nicht entdeckter Alkoholfahrten kein entscheidendes Gewicht zugemessen werden. Auch bestand kein ausreichender Nachweis dafür, dass beim Antragsteller im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bereits eine hinreichend stabile Verhaltensänderung erfolgt war, die es für die Zukunft als ausgeschlossen erscheinen ließ, dass der Antragsteller erneut Fahrten unter Alkoholeinfluss unternahm und damit auch die luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeitszweifel als ausgeräumt erscheinen ließ. Wie oben dargelegt ließen die vorgelegten Laborwerte eine solche Bewertung nicht zu. Ein medizinischpsychologisches Gutachten zur Wiedererlangung der Fahreignung (§ 13 Nr. 2d FeV), in dem diese Frage hätte geklärt werden können, lag bzw. liegt nicht vor. Dass der Antragsteller mittlerweile eine Gruppenmaßnahme für alkoholauffällige Kraftfahrer besucht, um sich auf die anstehende MPU zur Wiedererlangung der Kraftfahrteignung vorzubereiten, ändert an der Bewertung nichts. Zum einen liegt diese Maßnahme ebenfalls nach dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt und nach den eigenen Einlassungen des Antragstellers soll hierdurch erst das Bewusstsein für das Fehlverhalten in der Vergangenheit und den verantwortlichen Umgang mit Alkohol geschaffen bzw. gestärkt werden. Auch der Umstand, dass der Antragsteller sich zur Zeit der Trunkenheitsfahrt (Oktober 2014) in einer schwierigen Lebenssituation wegen der vorzeitigen Kündigung seines Zeitarbeitsvertrages als Flugzeugführer befunden hat, ist nicht geeignet die bestehenden Zweifel an seiner Zuverlässigkeit auszuräumen, da bekanntermaßen Probleme nicht durch einen übermäßigen und unkontrollierten Alkoholkonsum gelöst werden und diesbezüglich auch eine gewisse Verharmlosung und Banalisierung der Vorgänge festzustellen ist, indem der Antragsteller seinen übermäßigen Alkoholkonsum als „menschlich nachvollziehbar“ und die Trunkenheitsfahrt als „nicht nachvollziehbar“ entschuldigt. Ein solches Vorbringen lässt noch keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Fehlverhalten erkennen. Der Antragsteller muss deshalb die von ihm nicht ausgeräumten Zweifel an seiner Zuverlässigkeit gegen sich gelten lassen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Bescheid vom 17. Juni 2015 verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO entspr.).

3.
Bei Abwägung der gegenseitigen Interessen war die Anordnung der sofortigen Vollziehung im überwiegenden öffentlichen Interesse gerechtfertigt. Es ist nicht verantwortbar, den Antragsteller bis zum Eintritt der Bestandskraft des Widerrufs der Feststellung der Zuverlässigkeit weiterhin Zutritt zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen eines Flugplatzgeländes zu gewähren oder - als Folge des Widerrufs der Zuverlässigkeit - seine Tätigkeit als Luftfahrer weiterhin ausüben zu lassen (§ 7 Abs. 6 LuftSiG). Es besteht ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit, vor Luftfahrern geschützt zu werden, deren Zuverlässigkeit nicht zweifelsfrei feststeht. Persönliche Härten bzw. berufliche Gründe können bei sicherheitsrechtlichen Maßnahmen, die im Interesse der Allgemeinheit ergehen, nicht berücksichtigt werden. Die Interessen des Luftverkehrs sind hierbei höher zu gewichten als das Interesse des Antragstellers an dem vorläufigen weiteren Bestehen der Feststellung seiner Zuverlässigkeit.

4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 62 Abs. 2 GKG. Das Gericht hat sich wegen der Höhe des Streitwerts an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, 1330) orientiert. Nach Abschnitt II Nr. 26.1 waren hierbei 7.500,00 EUR anzusetzen, die für das Eilverfahren zu halbieren waren (Abschnitt I, Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).

VGH München, Beschl. v. 14.7.2015 – 8 ZB 13.1666

Zum Sachverhalt:
Die Bet. stritten um den Widerruf der Feststellung der Zuverlässigkeit des Kl. nach § 7 LuftSiG. Der Kl. ist Inhaber je einer Lizenz für Privatflugzeugführer JAR FCL A und JAR FCL H. Mit Strafbefehl des AG Gemünden a. M. vom 14.3.2012 wurde er zu einer Geldstrafe iHv 90 Tagessätzen zu je 40 Euro wegen Missbrauchs von Titeln rechtlich zusammentreffend mit vier Fällen der Urkundenfälschung verurteilt. Ein Verfahren wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz auf Grund einer bei einer Durchsuchung vorgefundenen Patrone Gewehrmunition wurde gem. § 153 I StPO eingestellt. Die Regierung von X. – Luftamt Y. – widerrief mit Bescheid vom 22.2.2013 die Feststellung der Zuverlässigkeit des Kl. Das VG (VG Würzburg, Entsch. v. 3.7.2013 – 6 K 13.256, BeckRS 2013, 53302) hatte die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 3.7.2013 abgewiesen.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt.

Aus den Gründen:
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.
1. Der klägerische Vortrag vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des VG iSd § 124 II Nr. 1 VwGO zu begründen.

Der Einwand, die vom VG zu Grunde gelegten Anforderungen an die luftrechtliche Zuverlässigkeit iSd § 7 I LuftSiG seien überspitzt, greift nicht durch. Zuverlässig im Sinne des Luftsicherheitsgesetzes ist nur derjenige, der die Gewähr bietet, jederzeit das ihm Mögliche zum Schutze der Sicherheit des Luftverkehrs zu tun (Meyer in Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Stand: Juni 2013, § 7 LuftSiG Rn. 34 mwN). Entsprechend den allgemeinen Regeln des Rechts der Gefahrenabwehr können umso strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit gestellt werden, je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können und je höher der mögliche Schaden ist. Wenn, wie bei Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, hochrangige Güter wie das Leben und die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet werden, kann bereits die geringe Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Schadens ausreichen (so bereits: BVerwGE 121, 257 [263] = NVwZ 2005, 453 – zur früheren, durch § 7 LuftSiG ersetzten Regelung des § 29 d LuftVG). Daher ist im Rahmen der Prüfung nach § 7 I LuftSiG ein strenger Maßstab anzulegen und die Zuverlässigkeit schon bei relativ geringen Zweifeln zu verneinen (BVerwGE 121, 257 [262] = NVwZ 2005, 453; VGH München, Beschl. v. 12.7.2005 – 20 CS 05.1674, BeckRS 2005, 16847 mwN; Beschl. v. 10.8.2010 – 8 CS 10.1566, BeckRS 2010, 51883 mwN; vgl. auch: § 5 I 1 LuftSiZÜV).

Danach erweist sich die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheids durch das Erstgericht auf Grund der hier vorliegenden Gesamtumstände als zutreffend. Das VG hat die Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit des Kl. mit dessen Verurteilung wegen Titelmissbrauchs und Urkundenfälschung begründet. Eine strafrechtliche Verurteilung ist jedenfalls Anlass, die luftrechtliche Zuverlässigkeit des Betreffenden infrage zu stellen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Strafurteil oder lediglich ein Strafbefehl ergangen ist; auch ist es nicht erforderlich, dass die Verfehlungen einen speziellen luftverkehrsrechtlichen Bezug haben (VGH München, Beschl. v. 12.7.2005 – 20 CS 05.1674, BeckRS 2005, 16847). Daher stellt sich der angegriffene Widerrufsbescheid nicht schon deshalb als fehlerhaft dar, weil die Verurteilung des Kl. wegen Titelmissbrauchs und Urkundenfälschung in keinem Zusammenhang mit dem Luftverkehr steht. Maßgeblich für die Beurteilung der Zuverlässigkeit iSd § 7 LuftSiG ist vielmehr, ob sich bei einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls aus den zu Grunde liegenden Umständen Bedenken dahingehend ergeben, der Betr. könne aus eigenem Antrieb oder auf Grund fremder Manipulationen die Sicherheit des Luftverkehrs beeinträchtigen (BVerwGE 121, 257 [264] = NVwZ 2005, 453; BVerwGE 122, 182 [188] = NVwZ 2005, 450).

Auf Grund der hier vorliegenden Umstände ist es letztlich rechtlich nicht zu beanstanden, dass das VG Zweifel daran hat, ob der Kl. die erforderliche Zuverlässigkeit iSd § 7 LuftSiG aufweist. Die Verurteilung des Kl. zu 90 Tagessätzen liegt zwar noch unterhalb der Eintragungsgrenze nach § 32 II Nr. 5 a BZRG, so dass er sich als unbestraft bezeichnen darf (§ 53 I Nr. 1 BZRG). Dass die Empfehlungen des Bundesministeriums des Innern zur Festlegung von Kriterien für die Unzuverlässigkeit gem. § 7 LuftSiG eine Regelvermutung für die Unzuverlässigkeit unter anderem bereits bei einer strafrechtlichen Verurteilung zu einer Geldstrafe von mindestens (statt über) 90 Tagessätzen vorsieht, ist demzufolge nach Auffassung des Senats mit den Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes nicht voll vereinbar; möglicherweise handelt es sich insoweit um behördliche Unsicherheiten oder Nachlässigkeiten in Bezug auf die Gesetzesanwendung des § 32 II Nr. 5 Buchst. a BZRG.

Vorliegend hat das VG die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Kl. aber nicht in Bezug auf diese Grenzziehung begründet, sondern entsprechend der oben dargestellten Rechtsprechung auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abgestellt und es auf Grund des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Kl. als zweifelhaft erachtet, ob dieser fähig und bereit ist, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs jederzeit im vollen Umfang zu erfüllen. Die Richtigkeit dieser Beurteilung der Sach- und Rechtslage im angefochtenen Urteil wird durch die Ausführungen im Zulassungsverfahren nicht infrage gestellt.

Das VG hat zu Recht als besonderen Umstand berücksichtigt, dass mit dem Strafbefehl vom 14.5.2012 ein strafrechtliches Fehlverhalten des Kl. geahndet wurde, das sich über einen Zeitraum von zehn Jahren (2001 bis 2011) erstreckte. In dieser Zeitspanne führte der Kl. als ausgebildeter Krankenpfleger und Inhaber einer Physiotherapiepraxis wiederholt gegenüber Patienten und im sonstigen Geschäftsverkehr den ihm nicht verliehenen Titel „Dr.-med.“. Darüber hinaus steigerte er im Laufe der Zeit sein strafbares Verhalten noch, indem er mit der Erstellung einer unechten Approbationsurkunde sowie angeblicher Fortbildungszertifikate Urkunden fälschte, um diesen Anschein zu festigen. Bei der Gesamtwürdigung des Einzelfalls ist daher festzustellen, dass der Kl. jahrelang einen falschen Doktortitel führte und dieses Fehlverhalten im Laufe der Zeit noch durch die Begehung von Urkundsdelikten verstärkte. Wie das VG zutreffend ausführt, hat er damit zur Wahrung persönlicher Interessen über einen sehr langen Zeitraum geplant und nachhaltig gegen die Rechtsordnung verstoßen. Zwar trifft es zu, dass die verwirklichten Tatbestände keine Gewalttaten darstellen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Kl. aus persönlichen Motiven jahrelang nicht bereit und in der Lage war, sich an für die Rechtsordnung wichtige und prägende Gesetze zu halten und entsprechend zu handeln. Aus dem Umstand, dass er den Doktortitel sowohl im Rahmen der beruflichen Tätigkeit als auch im privaten Bereich führte, zieht das VG den zutreffenden Schluss, dass er sich zum einen durch seine Handlungen Vorteile im Rechtsverkehr verschaffen wollte, dass diese aber auch auf ein gesteigertes Geltungsbedürfnis schließen lassen, welchem er das Wissen um die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens nachordnete. Damit hat der Kl. das in der Bevölkerung enthaltene Grundvertrauen in die Werte des Arztberufes und dessen bedeutende Funktion für die Erhaltung von Leben und Gesundheit der Menschen untergraben – und zwar nur, um seiner Geltungssucht zu genügen. Darüber hinaus hat der Kl. in der mündlichen Verhandlung vor dem VG eingeräumt, dass der Einfluss seiner damaligen Lebensgefährtin Hintergrund seiner strafrechtlichen Verfehlungen gewesen sei und die Sache dann eine Eigendynamik entwickelt habe. Auch dies lässt sein Verhalten nicht in milderem Licht erscheinen. Vielmehr hat er sich auch nach seinem eigenen Vorbringen als beeinflussbar und gegenüber der Rechtsordnung als gleichgültig erwiesen, soweit dies der Wahrung seiner eigenen Interessen diente. Angesichts dessen ist das VG im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung hier zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass Bedenken bestehen, dass der Kl. auch künftig aus eigenem Antrieb oder auf Grund fremder Manipulation die Sicherheit des Luftverkehrs beeinträchtigen könnte.

Der Kl. kann hiergegen nicht mit dem Einwand durchdringen, die Gefahr, Täter oder Opfer von Flugzeugentführungen oder Sabotageakten zu werden, sei in seinem Fall gering, weil die ihm erteilte Lizenz ohnehin nur zum Führen einmotoriger Flugzeuge bis 2,0 t mit max. vier Personen Gesamtbesatzung berechtige und er keine Fremden gegen Entgelt mitnehmen dürfe. Insoweit verkennt er nämlich den Zweck der Vorschrift des § 7 LuftSiG, bestehende Sicherheitslücken zu schließen und eine im Vergleich zur Vorgängervorschrift umfassendere Durchführung der Zuverlässigkeitsprüfung zu ermöglichen (BT-Drs. 15/2361, 16). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Einbeziehung der Personengruppe der Privatpiloten in die Zuverlässigkeitsprüfung (§ 7 I Nr. 4 LuftSiG iVm § 1 S. 2 Nrn. 1 - 3 und 5 LuftVG) einen besseren Schutz auch auf Kleinflughäfen sowie für die allgemeine Luftfahrt gewährleisten. Wie das VG zutreffend ausführt, kann eine Gefährdung der Luftsicherheit auch dadurch eintreten, dass eine Person, die als Pilot am Luftverkehr teilnimmt und Zugang zu Sicherheitsbereichen eines Flughafens hat, Dritten – etwa durch die Weitergabe von Kenntnissen von Betriebsabläufen und Sicherheitsmaßnahmen – bei der Überwindung der relevanten Sicherheitsvorkehrungen hilft, diesen direkt oder indirekt den Zugang zu Sicherheitsbereichen eines Flughafens ermöglicht oder sich sonst in einer für den Flugverkehr relevanten Weise von dritten Personen beeinflussen lässt, unter Umständen mit schlimmsten Folgen. Deshalb ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das VG gerade im Hinblick darauf, dass das mit dem Strafbefehl vom 14.5.2012 geahndete Fehlverhalten des Kl. nach seinen eigenen Aussagen auf äußere Einflussnahmen zurückzuführen ist, die Zweifel an seiner luftrechtlichen Zuverlässigkeit bejaht.

Hieraus ergibt sich zugleich, dass sich die behauptete Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils auch nicht mit dem Einwand begründen lässt, das Gefährdungspotenzial der vom Kl. geführten Flugzeuge sei geringer als etwa das von Gefahrguttransportern auf Straßen, deren Fahrzeugführer lediglich eine entsprechende Fahrerlaubnis ohne besondere Zuverlässigkeitsanforderungen benötigten. Im Hinblick auf die Besonderheiten des Schutzobjekts „Luftverkehr“ und den mit dem Luftsicherheitsgesetz verfolgten Schutzzweck reicht es gerade nicht aus, die Gefährdung ausschließlich im Hinblick darauf zu bewerten, dass das Luftfahrzeug als Waffe benutzt werden könnte. Daher ist es gerechtfertigt, dass der Maßstab des § 7 LuftSiG an die persönliche Zuverlässigkeit des Luftfahrzeugführers anknüpft und mit dem anderer Regelwerke, etwa dem Straßenverkehrsrecht, nicht vergleichbar ist (Meyer in Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Stand: Juni 2013, § 7 Rn. 34).

Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass ein Neuerwerb der Pilotenlizenzen, die der Kl. infolge des Widerrufs der Zuverlässigkeitsfeststellung verlieren würde, sehr kostenintensiv ist. Insoweit verkennt der Kl. die Wertmaßstäbe. Die Verfassungsmäßigkeit des § 7 I Nr. 4 LuftSiG ist vom BVerfG überdies in formeller und materieller Hinsicht umfassend bestätigt worden (BVerfGE 126, 77 = BeckRS 2010, 49766; BVerfGE 126, 77 [98 ff.] = BeckRS 2010, 49766; BVerfG, NVwZ 2009, 1429 [1430]). Auch im vorliegenden Fall bestehen im Hinblick auf die Rechte des Kl. aus Art. 12 I und Art. 2 I GG keine rechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kl. bereits seit 1994 fliegerisch tätig ist und erst Jahre nach dem erstmaligen Erwerb seiner Privatpilotenlizenzen mit der Begehung der genannten Straftaten begonnen hat (Meyer in Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Stand: Juni 2013, § 7 LuftSiG Rn. 39 b). Vielmehr belegt dieser Umstand einen negativen Einstellungswandel, der eine Neueinschätzung der aktuellen Zuverlässigkeit des Kl. erforderlich machte, nachdem das zuständige Luftamt von der Verurteilung des Kl. Kenntnis erlangt hatte. Nachdem im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses erst elf Monate seit der strafrechtlichen Verurteilung des Kl. vergangen waren, kann auch der Umstand, dass der Kl. seitdem nicht mehr straffällig geworden ist, nicht zu einer Neubeurteilung der angefochtenen Entscheidung führen. Angesichts der Zeitdauer der strafrechtlichen Verfehlungen reicht der relativ kurze straffreie Zeitraum nicht aus, um die aus den Gesamtumständen seiner Verurteilung begründeten Zweifel auszuräumen, er könne sich (erneut) als beeinflussbar erweisen und eigene Interessen oder Interessen Nahestehender vor die Interessen der Allgemeinheit und der Rechtsordnung stellen. Vor diesem Hintergrund und angesichts des hohen Gefährdungspotenzials und der Wichtigkeit der zu schützenden Rechtsgüter stellt der angefochtene Widerruf der Feststellung der luftrechtlichen Zuverlässigkeit ersichtlich keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheitsrechte des Kl. dar.

2. Die Berufung des Kl. ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache iSd § 124 II Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache dient in erster Linie der Rechtseinheit und der Fortentwicklung des Rechts. Er erfordert deshalb, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich und bisher höchstrichterlich oder durch die Rechtsprechung des BerGer. nicht geklärt ist sowie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung aufweist (Eyermann/Happ, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 35 f.). Diesen Anforderungen wird die Antragsbegründung nicht gerecht.

Vorliegend fehlt es bereits an der Darlegung, welche konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage hier klärungsbedürftig sein soll (§ 124 a IV 4 VwGO). Der Verweis des Kl. auf die seiner Ansicht nach überzogenen Anforderungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung kann die Grundsätzlichkeit im Übrigen schon deshalb nicht begründen, weil diese auf gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung und Rechtsprechung des erkennenden Gerichts beruhen (s. o. 1.). Soweit gerade auf die konkreten Umstände des Kl. und dessen fliegerischer Aktivität seit 1994 abgestellt wird, fehlt es zudem an der Darlegung, inwieweit eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung anzunehmen ist. Insgesamt hat der Kl. daher die Problematik des vorliegenden Einzelfalls nicht genügend durchdrungen.
Da andere Zulassungsgründe schon nicht geltend gemacht worden sind, hat der Zulassungsantrag insgesamt keinen Erfolg.

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